Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.
In dem Verfahren bei dem Amtsgericht Hannover 70 II 11/01 hatte sich der Antragsteller im Wege der Beschlussanfechtung gegen einen Passus des Verwaltervertrages gewandt, wonach auch weiterhin der im Text unveränderte Vertrag von zwei Verwaltungsmitgliedern unterzeichnet wird. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2001 durch Vergleich dahingehend erledigt, dass zur nächsten Eigentümerversammlung, die wahrscheinlich im Mai 2000 stattfinden wird, der Verwalter einen neuen Verwaltervertrag vorlegen solle, über dessen Annahme dann die Eigentümerversammlung zu entscheiden habe. Hintergrund war ausweislich des Verhandlungsprotokolls, dass die zuständige Abteilungsrichterin angesichts der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung einige Bestimmungen des Verwaltervertrages für nichtig hielt.
Dementsprechend fand am 19.04.2001 eine Eigentümerversammlung statt, in der der neue, stark gekürzte Verwaltervertrag geschlossen wurde. Der Antragsgegner übersandte mit Schreiben vom 26.04.2001 (Blatt 6 der Akten) die Versammlungsniederschriften und kommentierte hierin die Beschlüsse zu TOP 2 und 5 u.a. wie folgt:
„Wenn man weiß, daß der Vertrag 1978 vor der Abwahl des damaligen Verwalters vom damaligen Verwaltungsbeirat zum Schutz der Eigentümer vor der Willkür künftiger Verwaltungsfirmen verfasst wurde und nach der Stichwahl, die zu meiner Bestellung führte, von mir übernommen wurde, mit allen Zusatzleistungen und Beschränkungen, dann kann man über derartige Änderungsforderungen nur noch lachen. Ich hätte wahrscheinlich in meinem Vertrag an Stelle des Wortes Verwaltungsbeirat den Namen des klagenden Eigentümers einsetzen sollen, um ihn zufriedenzustellen.
Daß die angekündigten Forderungen u.U. sogar Erfolg gehabt hätten, ist einem nicht mehr nachvollziehbaren Urteil des BGH, das letzten Jahr veröffentlicht wurde, zu verdanken.
Statt den sog. Querulantenparagraphen im Wohnungseigentumsgesetz zu entschärfen, hat dieses oberste Gericht in seiner Weisheit die Stellung aller Querulanten im Lande noch gestärkt!”
Der Antragsteller begehrt insoweit Unterlassung und Richtigstellung, weil er sich hierdurch in seiner persönlichen Ehre rechtswidrig verletzt sieht. Er sei in unerträglichem Maße hierdurch bloß gestellt, der Lächerlichkeit, der Machtgier sowie des Querulantentums bezichtigt; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, zu unterlassen, als Verwalter der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft … wörtlich oder sinngemäß auf den Antragsteller bezogene Formulierungen wie
„Wenn man weiß, daß der Vertrag 1978 vor der Abwahl des damaligen Verwalters vom damaligen Verwaltungsbeirat zum Schutz der Eigentümer vor der Willkür künftiger Verwaltungsfirmen verfaßt wurde und nach der Stichwahl, die zum meiner Bestellung führte, von mir übernommen wurde, dann kann man über derartige Änderungsforderungen nur noch lachen. Ich hätte wahrscheinlich in meinem Vertrag an Stelle des Wortes Verwaltungsbeirat den Namen des klagenden Eigentümers setzen sollen, um ihn zufriedenzustellen. Daß die angekündigten Forderungen u.U. sogar Erfolg gehabt hätten, ist einem nicht mehr nachvollziehbaren Urteil des BGH, das letztes Jahr veröffentlicht wurde, zu verdanken. Statt den sog. Querulantenparagraphen im Wohnungseigentumsgesetz zu entschärfen, hat dieses oberste Gericht in seiner Weisheit die Stellung aller Querulanten im Lande noch gestärkt!”
in Rundschreiben gegenüber den Mitgliedern der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft „Terrassenhaus Mühlenberg”, Ossietzkyring 29, 32, 33, 34 bis 34 h und Bonhoefferstraße 1, 3, 5 bis 5 j in 30457 Hannover zu verwenden;
- den Antragsgegner zu verurteilen, in einem Informationsrundschreiben an alle Mitglieder der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft … eine Erklärung auf seine Kosten zu versenden, daß der im Verfahren AG Hannover 70 II 11/2001 streitgegenständliche Verwaltervertrag für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2005 nach Auffassung des Gerichts, des Antragstellers und der Erbbauberechtigtengemeinschaft im Hinblick auf den Beschluss des BGH in NJW 2000, S. 3500 ff sowie des OLG Hamm in NZM 2001, S. 49 ff. einige Bestimmungen enthielt, die nichtig sind und der neue Verwaltervertrag in der Eigentümerversammlung vom 13.04.2001 nur insoweit beschlossen wurde, als keine Vertragsveränderungen enthalten sind, mit Ausnahme des erhöhten Verwalterhonorars wie der Verwalter dieses in seinem Angebot mitgeteilt hat und die Forderun...