Tenor
Der Anfechtungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden den Antragstellern auferlegt.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt.
Gründe
Die Antragsteller sind Mitglieder der WEG „X-Straße-2g” in Frechen. Die Antragsgegner zu 1 sind die übrigen Wohnungseigentümer. Zu ihnen gehört auch der Antragsgegner zu 2, der zugleich Vorsitzender des Verwaltungsbeirates ist. Verwaltet wird die Gemeinschaft seit 1990 von dem Antragsgegner zu 3.
Zumindest seit dem Jahr 1990 haben sich die Antragsteller wiederholt mit Anfechtungsanträgen an das Gericht gewandt. Das Verhältnis des Antragstellers zu dem Antragsgegner zu 3 ist seit Jahren gespannt (auch wenn der Antragsgegner zu 3 dies inzwischen bestreiten mag). In diversen Verfahren haben der Antragsteller bzw. die Antragsteller die Wiederwahl des Antragsgegners zu 3 zum Verwalter angefochten.
In dem Verfahren AG Kerpen 15 II 40/97 (= LG Köln 29 T 265/99 = OLG Köln 16 Wx 172/00) hatte das Anfechtungsverfahren in der ersten Instanz Erfolg. In der zweiten Instanz wurde der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß es zwar zu Ausfällen des Verwalters gegenüber dem Antragsteller gekommen sei, diese jedoch vor dem Hintergrund des Verhaltens der Antragsteller zu sehen seien, die ihrerseits den Verwalter verächtlich gemacht hätten und ihn mit Formalbeleidigungen überzogen hätten (vgl. im einzelnen a.a.O. S. 3 ff. der Entscheidung). Zu einer Sachentscheidung durch das OLG Köln (16 Wx 172/00) kam es seinerzeit nicht mehr, weil während des noch laufenden Verfahrens die Zeit, für welche der Verwalter bestellt worden war, abgelaufen war.
Mit dem Verfahren AG Kerpen 15 II 25/03 = LG Köln 29 T 3/04 = OLG Köln 16 Wx 191/04 (vgl. zur Entscheidung des OLG Köln hier Bl. 70 ff. GA, abgedruckt in NZM 2005, 149) haben sich die Antragsteller erneut gegen die Wiederwahl des Antragsgegners zu 3 gewandt. Während das Anfechtungsverfahren in den ersten beiden Instanzen erfolglos war, wurde durch das OLG Köln mit Beschluß vom 17.12.2004 festgestellt, daß die Wahl des Antragsgegners zu 3 zum Verwalter nichtig ist. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner erfolglos Gegenvorstellung erhoben (vgl. dazu den Beschluß des OLG Köln vom 7.3.2005, Bl. 197 ff. GA). Weiter ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig (vgl. die Begründung Bl. 111 ff. GA), die jedoch nach einer Mitteilung der Antragsteller mit Beschluß vom 6.4.2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (BVerfG, 1 BvR 558/05).
Nach der Entscheidung des OLG Köln ist von dem Antragsgegner zu 2 zu einer Eigentümerversammlung eingeladen worden, die am 11.1.2005 im Hobbyraum der Gemeinschaft stattfand. Auf der Versammlung wurden u.a. folgende Beschlüsse gefaßt (vgl. Bl. 92 ff. GA):
Unter TOP 3 wurde der Antragsgegner zu 3 für die Zeit von der Beschlußfassung bis zum 31.3.2006 zum Verwalter bestellt und Fragen zum Verwaltervertrag geregelt.
Unter TOP 4 wurde eine Regelung zur „Sicherstellung der Administration” für den Zeitraum vom 17.12.2004 (Tag der Beschlußfassung durch das OLG Köln) bis zum 11.1.2005 beschlossen.
Unter TOP 5 wurde schließlich der Verwaltungsbeirat legitimiert, den Verwaltervertrag mit dem Antragsgegner zu 3 abzuschließen.
Mit einem Antrag vom 12.1.2005 wurden die Beschlüsse zu TOP 3, 4 und 5 angefochten. Das Anfechtungsschreiben trägt im Kopf die Namen beider Antragsteller und wurde ausschließlich vom Antragsteller unterzeichnet. In der Begründung benutzt der Antragsteller den Plural „Wir beantragen, …”). Das Schreiben ging am 12.1.2005 bei Gericht ein.
Nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, daß die Anfechtung auch in ihrem Namen erfolge.
Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die angefochtenen Beschlüsse nichtig bzw. zumindest für ungültig zu erklären seien. Im wesentlichen meinen die Antragsteller dabei, daß die Wiederwahl des Verwalters schon aufgrund der Entscheidung des OLG Köln vom 17.12.2004 nicht (mehr) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen könne. So sei der Entscheidung des OLG Köln namentlich zu entnehmen, daß der Antragsgegner zu 3 in der Vergangenheit versucht habe, sie – die Antragsteller – in Eigentümerversammlungen „mundtot” zu machen. Dieses Fehlverhalten führe dazu, daß der Antragsgegner zu 3 für die Gemeinschaft „nicht mehr wählbar” sei.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.1.2005 zu TOP 3, 4 und 5 für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie meinen, daß die Entscheidung des OLG Köln in der von den Antragstellern favorisierten Auslegung praktisch einem „Berufsverbot” des Antragsgegners zu 3 für die Eigentümergemeinschaft gleich komme. Dies sei nicht hinnehmbar. Außerdem genieße der Antragsgegner zu 3 das Vertrauen der überwältigenden Mehrheit der Antragsgegner zu 1.
Auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen...