Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung darf auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien waren miteinander verheiratet.
Durch (rechtskräftiges) Verbundurteil des Amtsgerichts Kerpen vom 14.10.1997 (50 F 94/96) ist die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder … und … auf die Beklagte übertragen, der Kläger zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt verurteilt sowie der Versorgungsausgleich geregelt worden. Schließlich wurde in dem vorbezeichneten Urteil die Nutzung des seinerzeit im hälftigen Miteigentum stehenden, mit erheblichen Verbindlichkeiten belasteten Hausgrundstücks der Parteien wie folgt geregelt:
„IV.
Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung wird der Antragstellerin das eheliche Haus … in … zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Antragstellerin wird verpflichtet, den Antragsgegner für die Dauer ihrer auf die vorgehende Regelung gestützten Hausnutzung von sämtlichen mit dem Hausgrundstück in Zusammenhang stehenden Belastungen, namentlich der Bedienung von Darlehen und Kommunalabgaben, freizustellen bzw. etwaige Zahlungen des Antragsgegners diesem zeitanteilig zu erstatten.”
Durch Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 20.08.1999 (31 K 84/98) ist dem Kläger im Rahmen der (von ihm beantragten) Teilungsversteigerung das Hausgrundstück – nach vorheriger Zurückweisung eines aus § 180 Abs. 3 ZVG begründeten Einstellungsantrags der Beklagten – zugeschlagen worden. Mit Schreiben vom 25.08.1999 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in bezifferter Höhe. Am 4.09.1999 verließ diese das Hausgrundstück; am 20.09.1999 warf sie die Hausschlüssel in den Briefkasten des Klägers.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsvergütung für den Zeitraum 20.08. bis 30.09.1999; diese ist in ihrer Höhe an den Feststellungen des im Teilungsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen orientiert.
Er ist der Auffassung, daß mit Zuschlag des Grundstücks die Wohnungszuweisungsregelung des AG Kerpen vom 14.10.1997 obsolet geworden sei. Eine wirksame Übergabe des Grundstücks habe nicht stattgefunden, zumal nicht alle Schlüssel ausgehändigt worden seien. Im übrigen sei das Haus auch nicht, wie nach seiner Auffassung erforderlich, in „besenreinem” Zustand übergeben worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, DM 1.733,– nebst 4 % Zinsen seit dem 3.09.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt in erster Linie die Auffassung, daß durch das Verbundurteil vom 14.10.1997 die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung über den Zeitpunkt des Zuschlags des Grundstücks hinaus zwischen den Parteien abschließend geregelt seien.
Nur hilfsweise rechnet sie gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf mit einem Anspruch auf Rückgewähr anteilig überzahlter Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Lebensversicherung sowie – zuletzt – auf Zahlung des anteiligen bereinigten Ersteigerungsbetrags.
Unter Datum vom 30.11.1999 ist das Verfahren vom ursprüglich angegangenen allgemeinen Prozeßgericht nach Anhörung der Parteien an das Familiengericht formlos abgegeben worden.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt, hier namentlich die Sitzungsniederschrift, ergänzend Bezug genommen. Desweiteren wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Teilungsversteigerungsverfahrens (31 K 84/98 AG Kerpen).
Entscheidungsgründe
Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist das Familiengericht des AG Kerpen (funktionell) zuständig.
Dabei kann im Ergebnis auf sich beruhen, ob es sich bei der am 30.11.1999 erfolgten Abgabe in der Sache um einen Abgabebeschluß im Sinne des § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausrVO) handelt, die Zuständigkeit des Familiengerichts mithin schon aus der Bindungswirkung der Abgabe (§ 18 Abs. 1 S. 3 HausrVO) folgt.
Denn der Kern des Rechtsstreit betrifft in der Tat eine aus der Benutzung der ehemaligen Ehewohnung herrührende und damit diese selbst betreffende Auseinandersetzung der Parteien im Sinne des § 621 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO. Zwar rechtfertigt der Kläger, wie von ihm im Schriftsatz vom 24.11.1999 ausdrücklich hervorgehoben, seine Ansprüche gerade nicht aus familienrechtlichen Bestimmungen, sondern ist vielmehr der Auffassung, daß mit dem Zuschlagbeschluß des Versteigerungsgerichtes sämtliche die Immobilie betreffenden familienrechtlichen Bande zerschnitten seien.
Dies ist indes unerheblich.
Zwar ist im Grundsatz für die kompetenzrechtliche Ei...