Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der Rechtsanwälte E. (& Partner, ...) gemäß Rechnung 00000 vom 11.5.2010 in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zu Gunsten der Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 8.12.2008 in G zugetragen hatte (insofern dem Verfahren 104 C 384/2009 entnommen). Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges steht dabei zwischen den Parteien außer Streit. Zur Verfolgung seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall begab sich der Kläger in die anwaltliche Beratung der Rechtsanwälte E. & Partner, ..., seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 (vgl. die Anlage K4 = Bl. 41 GA) wurden für den Kläger der Wiederbeschaffungsaufwand für das Kraftfahrzeug, die Gutachterkosten und die Auslagenpauschale bei der Beklagten angemeldet. Die Schäden wurden von der Beklagten vollständig reguliert (vgl. die Anlage K5 = Bl. 42 GA). Mit Schriftsatz vom 23.1.2009 (vgl. die Anlage K6 = Bl. 43 GA) wurden für den Kläger An- und Abmeldekosten, Nutzungsausfall, Fahrtkosten sowie Schadenersatz für die Beschädigung von im Fahrzeug befindlichem Werkzeug geltend gemacht. Mit Schreiben vom 5.2.2009 (vgl. die Anlage K7 = Bl. 45 GA) wurden von der Beklagten (nur) der Nutzungsausfall und die Abschleppkosten anerkannt.

Mit Schreiben vom 11.2.2009 (Anlage K8 = Bl. 47 GA) beanspruchte der Kläger Praxisgebühren, Entsorgungskosten, Fahrtkosten, weiteren Nutzungsausfall, Schadenersatz für beschädigte Werkzeuge sowie eine Akontozahlung auf das Schmerzensgeld in Höhe von 500 €. Mit Schriftsatz vom 3.3.2009 (Anlage K9 = Bl. 49 GA) wurden noch offene Positionen (Praxisgebühren, Entsorgungskosten, weiterer Nutzungsausfall, Schadenersatz für beschädigte Werkzeuge, Schmerzensgeld, An-/Abmelde Kosten, Arzneimittelzuzahlung und Radioausbaukosten) angemahnt. Mit Schreiben vom 27.3.2009 (Anlage K 10 = Bl. 51 GA) beanspruchte der Kläger zusätzlich die Zuzahlung zum Rettungswagen und zur Krankengymnastik. Mit Schreiben vom 21.4.2009 wurde an die Erledigung der Schreiben vom 3.3, 27.3. und 7.4.2009 erinnert. Mit Schreiben vom 13.5.2009 (vgl. die Anlage K 11 = Bl. 52 GA) regulierte die Beklagte weiteren Nutzungsausfall, Umbaukosten, und Schmerzensgeld vollständig; für Praxisgebühren und für Zuzahlung Apotheke und Rettungswagen wurde nicht der geforderte Betrag (sondern nur 50 €) anerkannt.

Mit Schriftsatz vom 28.5.2009 wandten sich die Klägervertreter im Auftrag des Klägers an dessen Rechtschutzversicherung und baten um Deckungsschutz für eine gegen die Beklagte zu richtende Klage über noch offene Ansprüche des Klägers (vgl. die Anlage K1, 1/2 = Bl. 4 GA). Auf eine Nachfrage der Rechtsschutzversicherung vom 9.6.2009 (vgl. die Anlage K2 = Bl. 7 GA) antworteten die Klägervertreter mit einem Schriftsatz vom 16.6.2009 (vgl. die Anlage K 1, 2/2 = Bl. 5 GA) und führten aus, dass noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200 € gerichtlich geltend gemacht werden sollte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass von der Beklagten Entsorgungskosten, beschädigtes Werkzeug, An- und Abmeldekosten sowie entstandene Praxisgebühren nicht reguliert worden seien. In der Folgezeit erteilte die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage; die Klage auf restlichen Schadenersatz wurde sodann vor dem AG Kerpen zum Aktenzeichen 104 C 384/2009 erhoben. Der Beklagten zu 2 (der Beklagten des vorliegenden Verfahrens) wurde die Klage unter dem 7.11.2009 zugestellt (vgl. Bl. 23 der Beiakte mit dem Aktz. 104 C 384/2009). Unter dem 25.11.2009 teilte die Beklagte in dem Verfahren 104 C 384/2009 mit, dass der Klagebetrag (710,55 €) nebst Zinsen an die Gegenseite überwiesen worden sei. Die Klage werde wohl zurückgenommen. Für den Fall der Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Klägerseite wurde eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben.

Mit dem vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Freistellung der ihm durch die Einholung der Deckungszusage entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von den angefallenen Anwaltskosten zu, die darauf beruhen, dass die Klägervertreter für den Kläger bei dessen Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage für den später zu dem Aktenzeichen 104 C 384/2009 beim AG Kerpen geführten Rechtsstrei...

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