Nachgehend
Tenor
1.
Der Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Erbbauberechtigtengemeinschaft G. Straße 1, Köln-N. vom 06. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 9 (Bestellung der TIW Immobilien-Verwaltungs-GmbH zum WEG-Verwalter für den Bestellungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) wird für ungültig erklärt.
2.
Der Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Erbbauberechtigtengemeinschaft G. Straße 1, Köln-N. vom 06. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 10 (Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrages der TIW Immobilien-Verwaltungs-GmbH für den Bestellungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) wird für ungültig erklärt.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft G. Straße 1 in Köln-N.. In § 12 Abs. 4 der für die Parteien maßgeblichen Teilungserklärung ist vereinbart: "Die Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wohnungserbbauberechtigtenanteile vertreten ist. Ein Wohnungserbbauberechtigter kann sich durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungserbbauberechtigten der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen". Am 06.04.2010 fand eine außerordentliche Versammlung der Erbbauberechtigten statt, in der zu TOP 9 die Weiterbestellung der Beigeladenen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 und zu TOP 10 die Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrages mit der Beigeladenen für den Bestellungszeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2015 beschlossen wurde. Diese Beschlussfassungen fechten die Kläger vorliegend an. Sie sind der Ansicht, die Beschlussfassungen seien unwirksam, weil die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen sei, da zahlreiche Miteigentümer nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt oder vertreten gewesen seien und darüber hinaus die bevollmächtigte Hausverwaltung aufgrund eines Stimmverbots gehindert gewesen sei, der Verlängerung des Vertrages als Bevollmächtigte zahlreicher Miteigentümer zuzustimmen. Da laut Protokoll 5.142 von 10.000 Anteilen vertreten waren, wäre die Beschlussunfähigkeit gegeben, wenn 142 Anteile nicht wirksam anwesend bzw. vertreten gewesen wären. Tatsächlich hätten jedoch bezogen auf die Erbbauberechtigten J. und V. B., B. und T. C., C. und N. D., I. und N. G. GbR, Z. und I. H., HWJ Gesellschaft für Verwaltung von Immobilien GmbH, I. GmbH, B. I1., N. M., N. GmbH, Erbengemeinschaft N. M. und T. A., C. und N. T., Erbengemeinschaft T1., T2. GmbH, D. T3.-L. sowie N. und G. V. keine wirksamen Vollmachten vorgelegen. Darüber hinaus seien die Beschlüsse nicht wirksam protokolliert worden. Dem Protokoll lasse sich nicht entnehmen, ob die Beschlussanträge angenommen oder nicht angenommen worden seien. Zudem sei das Protokoll entgegen § 12 Abs. 9 S. 2 der Teilungserklärung nicht vom Verwalter und von zwei Wohnungserbbauberechtigten unterzeichnet worden, sondern lediglich vom Verwalter und von einem Mitglied des Beirats.
Die Kläger beantragen,
1.
den Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Erbbauberechtigtengemeinschaft G. Straße 1, Köln-N. vom 06. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 9 (Bestellung der TIW Immobilien-Verwaltungs-GmbH zum WEG-Verwalter für den Bestellungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) für ungültig zu erklären, hilfsweise feststellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Erbbauberechtigtengemeinschaft G. Straße 1, Köln-N. vom 06. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 9 (Bestellung der TIW Immobilien-Verwaltungs-GmbH zum WEG-Verwalter für den Bestellungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) nichtig ist;
2.
den Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Erbbauberechtigtengemeinschaft G. Sraße 1, Köln-N. vom 06. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 10 (Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrages der TIW Immobilien-Verwaltungs-GmbH für den Bestellungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) für ungültig zu erklären, hilfsweise feststellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Erbbauberechtigtengemeinschaft G. Straße 1, Köln-N. vom 06. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 10 (Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrages der TIW Immobilien-Verwaltungs-GmbH für den Bestellungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) nichtig ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass zahlreiche Erbbauberechtigte nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt oder vertreten gewesen seien, weshalb Beschlussfähigkeit vorgelegen habe. Bezogen auf TOP 10 habe ein Stimmrechtsverbot schon deswegen nicht bestanden, da die Beigeladene nicht mit gestimmt habe und die ihr erteilten Vollmachten wirksam auf die Beiratsvorsitzende N. E. übertragen habe, die entsprechend auch die Anwesenheitsliste unte...