Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann den geltend gemachten Duldungsanspruch nicht auf § 554 Abs. 1 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift sind Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Erhaltungsarbeiten sind dabei das Ausbessern und die Erneuerung schadhafter Teile (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 10. Auflage, § 554 Rn. 16). Dies ist hinsichtlich des Austausches eines einfachverglasten Kellerfensters gegen ein isolierverglastes Kellerfenster nicht der Fall. Es handelt sich um eine Maßnahme, die über den Austausch eines schadhaften Teils hinausgeht. Soweit in dem Einbau isolierverglaster Fenster eine modernisierende Instandsetzung liegt, ist diese nach § 554 Abs. 2 BGB zu beurteilen (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 10. Auflage, § 554 Rn. 78).
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Duldung aus § 554 Abs. 2 BGB zu. Danach hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache oder zur Einsparung von Energie zu dulden. Die Voraussetzungen dieser Tatbestandsalternativen sind nicht erfüllt.
Unter einer Verbesserung der Mietsache sind in erster Linie alle baulichen Veränderungen zu verstehen, die den objektiven Gebrauchs- und Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zweckes erhöhen oder eine bessere Benutzung ermöglichen (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 10. Auflage, § 554 Rn. 62). Bei Mietwohnungen kommt dem Wohnzweck besondere Bedeutung zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wohnzweck der Beklagten durch den Einbau eines isolierverglasten Fensters in ihren Keller verbessert werden wird. Die Beklagten wohnen im zweiten Obergeschoss des Hauses. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass das neue Fenster leichter zu bedienen sei, fördert dies nicht den Wohnzweck der Kläger. Auch die übrigen Argumente des Klägers tragen eine Wohnwertverbesserung nicht. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude anschließend ein einheitliches Erscheinungsbild besitzt.
Der Einspareffekt von Energie durch den Austausch eines Kellerfensters ist nicht nachvollziehbar dargetan. Anders verhielte es sich mit einem solchen Fenster in einem beheizbaren Wohnraum. Es ist nicht vorgetragen und überdies von Beklagtenseite auch bestritten, dass der Keller beheizbar ist. Ein Einspareffekt an Heizenergie durch den Einbau eines isolierverglasten Fensters im Keller ist nicht ersichtlich (vgl. auch LG Berlin, Grundeigentum 1992, 101). Soweit auf einen Einspareffekt in der Wohnung des Erdgeschossmieters abgestellt wird, ist dem nicht zu folgen, da § 554 BGB auf das Verhältnis Vermieter und Mieter abstellt. Die Mieter, hier also die Beklagten, wohnen im zweiten Obergeschoss.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300,00 €
Fundstellen
Haufe-Index 3956040 |
WuM 2012, 316 |