Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich über Wohngeldzahlungen sowie einen Nachzahlungsbetrag aus der Jahresabrechnung 2010.
Die Beklagte war gemeinsam mit ihrem getrennt lebenden Ehemann … Miteigentümerin der Wohnung Nr. 0107+01 im Objekt der Klägerin.
In der Eigentümerversammlung vom 07.05.2010 wurde unter TOP 8 „die Durchsprache und Beschlussfassung zum Thema Wohngeldklage” beschlossen.
Insoweit wird auf die Anlage K2 Bl 11 ff d.A. Bezug genommen.
Am 11.10.2011 erfolgte der Zuschlag im Zwangsversteigerungs-Verfahren über das Wohnungseigentum der Beklagten.
Am 14.10.2011 erfolgte ein Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung 2010. Für die streitgegenständliche Wohnung ergab sich eine Nachzahlungsverpflichtung in Höhe von 855,90 EUR. Ebenso wurde in der Eigentümerversammlung der Wirtschaftsplan unter TOP 6 für das Jahr 2011 beschlossen. Hieraus ergibt sich für die streitgegenständliche Wohnung ein monatliches Wohngeld in Höhe von 320 EUR.
Insoweit wird auf die Anlage K4 Bl 20 ff d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte leistete die monatlichen Wohngeldzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2011 nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Vortrag in der Klageerwiderung sei verspätet
Klägerin ist der Ansicht, dass die Prozessführungsbefugnis aufgrund der Verwaltervollmacht vorläge. In TOP 5 des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 11.04.2008 sei die Hausverwaltung … zur Verwalterin für den Zeitraum vom 01.01.2009 – 31.12.2013 bestellt worden. Eine entsprechende Berechtigung ergäbe sich auch aus dem Verwaltervertrag. Es sei zudem eine Verwaltervollmacht unterzeichnet worden.
Im Schriftsatz vom 11.12.2012 hat die Klägerin den Klageantrag neu formuliert.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte in Gesamtschuldnerschaft mit Herrn …, zuletzt bekannte Adresse Im …, zu verurteilen, an die Klägerin 4.055,90 Euro zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei und trägt hierzu vor, dass bestritten werde, dass die … Verwalterin der Klägerin sei. Eine entsprechende Berechtigung gehe auch aus dem Beschluss vom 07.05.2010 nicht hervor. Der Verwalter sei aufgrund des Beschlusses vom 07.05.2010 auch nicht berechtigt gewesen einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Sie ist weiter der Ansicht, sie sei nicht zur Nachzahlung aus der Jahresabrechnung 2010 und der Wohngeldvorschüsse verpflichtet, da sie zum Zeitpunkt des Beschlusses der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren bereits erfolgt sei.
Sie ist weiter der Auffassung, die Klägerin hätte vorrangig im Rahmen der Zwangsversteigerung der Wohnung ihre Forderungen geltend machen müssen.
Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung gegen die geforderten Hausgeldschulden mit angeblichen Schadensersatzansprüchen in Höhe der Hausgelder, die im Wege der vorrangigen Anmeldung aus dem Versteigerungserlös hätten erlangt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist gegeben, da eine interessengerechte Auslegung des Beschlusses vom 07.05.2010 TOP 8 ergibt, dass der Verwalter auch einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Dass die … zur Verwalterin der Klägerin bestellt wurde, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K2, K8 (Bl. 97 ff d.A.) und K9 (Bl. 100 ff d.A.). Aus den Anlagen geht ausdrücklich hervor, dass die … von der Klägerin zur Verwalterin bestimmt wurde.
Der Klage fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht, da die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 10 ZVG nicht verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum zu betreiben.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von insgesamt 3.970,00 Euro aus dem Wirtschaftsplan 2011 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 WEG.
Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin als Trägerin des Gemeinschaftsvermögens gemäß § 10 VII WEG und damit aktivlegitimiert.
Die Beklagte ist jedoch nicht passivlegitimiert, da sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nicht mehr Eigentümerin des streitgegenständlichen Wohnungseigentum dar.
Der Wirtschaftsplan wird erst wirksam mit der Beschlussfassung durch die Wohnungseigentürner. Die Wohngeldvorschüsse werden ohne diesen Beschluß auch nicht fällig. Beitragspflichtig für die Wohngeldvorschüsse ist der jeweilige Eigentümer der Wohnung. Der ausgeschiedene Veräußerer haftet dagegen nicht für Kosten, die auf einem Beschluß b...