Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3819,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung angesparter Reisewerte.

Die Beklagte ist ein Online-Reisebüro, das auf ihrer Internetseite www.deutschreise.de Beförderungsleistungen, Pauschalreisen, Hotelbuchungen, Mietwagen und sonstige touristische Leistungen vermittelt. Darüber hinaus bietet sie auch Mitgliedschaften in einem so genannten "Reiseclub" an, die als Reiseservicevertrag bezeichnet werden. Im Rahmen dieser Mitgliedschaft fallen monatliche Entgelte an. Im Gegenzug wird der gezahlte Betrag als "Reisewert" im Verhältnis 1:1 auf einem sogenannten Reisewertkonto gutgeschrieben. Die darauf angesparten Werte können auf den Reisepreis einer über die Beklagte vermittelten Reise angerechnet werden. Daneben werden so genannte Reiseserviceleistungen durch die Beklagte bereitgestellt: eine Best-Preis-Garantie, eine 11-prozentige Sofortrabattierung auf das Entgelt, eine bereitgehaltene Auslandskrankenversicherung sowie Reisenotrufversicherung, ein monatlich an den Kunden übersendeter Newsletter "Deutsche Reise Kompakt", ein monatlich übersendeter Auszug einer aktualisierten Saldenaufstellung mit einer aktuellen Aufstellung zu den erworbenen "Reisewerten", die Bereithaltung eines Callcenters mit Reiseberatern, eine Rabattierung auf Mietwagenkosten und eine Reisevermittlungstätigkeit auf einen konkreten Buchungsauftrag des Kunden hin.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 02.11.2005 telefonisch eine Mitgliedschaft ab. Der Vertrag wurde von der Beklagten unter der Kundennummer 1051765 geführt. Daraufhin buchte die Beklagte von Dezember 2005 bis März 2006 monatlich 66,75 €, von April 2006 bis Oktober 2010 monatlich 69,75 Euro, insgesamt 4103,25 Euro, von dem Konto der Klägerin ab. Die Zahlungen wurden der Klägerin auf ihrem Konto als Reisewerte gutgeschrieben. Anstelle der vom Kläger monatlichen gezahlten 66,75 Euro bzw. 69,75 Euro wurde der Klägerin durch die Beklagte nach Sofortrabattierung ein Wert von 75,00 Euro gutgeschrieben.

Die Klägerin erhielt eine monatliche Saldenabrechnung über ihre Zahlungen. Im Juni 2009 buchte sie über die Beklagte eine Mallorca-Reise im Wert von 284 Euro, auf die 284 der angesparten Reisewerte angerechnet wurden. Im September 2009 wurde auf das Konto der Klägerin durch die Beklagte ein Verfall von Reisewerten angerechnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.10 erklärte die Klägerin, dass sie den Vertrag widerrufe, hilfsweise zum 31.12.2010 kündige. Sie forderte die Zahlung von 4.103,25 Euro abzüglich für die Mallorca Reise in Anspruch genommener Reisewerte in Höhe von 284,00 Euro, insgesamt 3.819,25 Euro bis zum 09.11.10. Am 02.11.10 stellte die Beklagte der Klägerin gegenüber klar, dass die von ihr angesparten Reisewerte keinem Verfall unterliegen, und verweigerte eine Rückzahlung des geforderten Geldbetrags.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Bei dem geschlossenen Vertrag handele es sich um einen auf Reisevermittlung ausgerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag. Ziel sei es, durch die monatlichen Zahlungen den Reisepreis bereits vor dem Aussuchen und Buchen der Reise zu entrichten. Die weiter vorgehaltenen Serviceleistungen der Beklagten hätten im Monat nur einen Gegenwert von ca. 12,75 Euro.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3819,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 407,32 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie der Klägerin ihre AGB mit dem Begrüssungsschreiben vom 11.11.2005 zusammen mit einem Prospekt zugesandt habe. Sie ist weiter der Ansicht, dass Widerrufsrecht der Klägerin sei erloschen, da die Klägerin sie veranlasst habe, mit der Ausführung der Dienstleistung zu beginnen. Bei dem Vertrag handele es sich um einen Servicevertag. Der Klägerin seien die Serviceleistungen zur Verfügung gestellt worden. So sei ein Callcenter mit qualifizierten Mitarbeitern zum Zwecke der Beratung und Information zur Verfügung gestellt und der Klägerin der monatliche Newsletter zugesandt worden. Bei diesen Leistungen handele es sich um Hauptleistungen. Weiter habe die Beklagte mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen bzw. habe die Klägerin die Dienstleistung selbst veranlasst, indem sie die Mallorca Reise buchte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gemäß §§ 357 Abs. 1, 312d, i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB ein Ans...

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