Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 466,39 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

- von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO) -

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unterlag sie der Abweisung.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG wegen des Unfallereignisses vom 00.00.2010 in Krefeld Zahlung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 466,39 verlangen. Vorprozessual hatte die Beklagte auf die über € 1.607,17 lautende Rechnung bereits € 811,78 gezahlt.

Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 für den Postleitzahlbereich 479 Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in vorgenannter Höhe verlangen.

Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig der Mietwagengruppe 7 des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Der Kläger war daher berechtigt, für 8 Tage ein klassengleiches Mietfahrzeug anzumieten. Er hat sich allerdings ersparte Eigenaufwendungen abziehen zu lassen, die der Kläger selbst mit 10% der Nettomietwagenkosten ansetzt. Ein höherer Abzug ist auch aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt.

Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06 = NJW 2007, 2916 ff.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, VU ZR 99/06 = NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff.).

Die Frage, ob ein Unfalltarif erforderlich war, kann vorliegend auch nicht offen bleiben. Denn es steht nicht fest, dass dem Kläger in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war. Dies hat die Beklagte bereits nicht ausreichend dargelegt. Soweit sie ein "Vergleichsangebot" der Firmen R vorgelegt hat, betrifft dieses den Zeitraum 00.00. bis 00.00.0000, wohingegen die Anmietung vorliegend bereits im Januar 2010 erfolgt ist. Schon aus diesem Grunde hat die Beklagte nicht dargelegt, dass dem Kläger die Anmietung eines entsprechenden Fahrzeuges auf dem örtlichen Mietpreismarkt ohne weiteres zum Normaltarif möglich gewesen wäre. Hinzu kommt der Umstand, dass aus dem vorgelegten Internetausdruck nicht ersichtlich ist, dass das angebotene Fahrzeug im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verfügbar war. Schließlich ist nicht dargetan, dass der Geschädigte überhaupt über einen Internetzugang verfügt, über den er sich über das betreffende Angebot hätte informieren können. Schließlich lässt das betreffende "Vergleichsangebot" nicht erkennen, ob für die Anmietung weitere Bedingungen vom Mieter zu erfüllen sind (Vorbuchzeit, Kaution oder andere Sicherheitsleistung), die gerade bei der Anmietung über Internet üblicherweise gestellt werden. Erkennbar ist allerdings, dass das Internetangebot lediglich eine "Beispielillustration der Fahrzeugklasse" ist, ohne dass gesichert wäre, dass ein solches Fahrzeug im Anmietzeitraum tatsächlich verfügbar wäre. Überdies gilt d...

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