Tenor

I. Beschluss

Aufgrund d. vollstreckbaren Ausfertigung d. Urkunde des Notars wird wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrage von … und wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung die Zwangsverwaltung d. im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig von L. Blatt … auf den Namen A. eingetragenen Grundstückes: BV-Nr. 1 Flst. … in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5 ZVG angeordnet.

Dieser Beschluss gilt zugunsten d. Gläubigers als Beschlagnahme d. vorbezeichneten Grundstücks.

Durch die Beschlagnahme wird d. Schuldner(n) die Verwaltung und Benutzung des Beschlagnahmeobjekts einschließlich der Verfügung über Miet- und Pachtzinsforderungen entzogen.

Als Verwalter wird Rechtsanwalt Dr. Kü. bestellt.

Der Verwalter wird ermächtigt, sich selbst den Besitz des Beschlagnahmeobjekts zu verschaffen.

D. Schuldner(n) und d. Gläubiger(n) wird aufgegeben, dem Zwangsverwalter einen bestehenden Versicherungsschutz hinsichtlich Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 ZwVwV).

Der Gläubiger wird aufgefordert dem Zwangsverwalter vorsorglich unbedingte Kostendeckung im Hinblick auf den vorstehend genannten Versicherungsschutz schriftlich zuzusichern (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 ZwVwV).

Als Zeitpunkt der jährlichen Rechnungslegung wird gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV der 1. März eines jeden Jahres bestimmt.

Dieser Zeitraum ist auch der Berechnung der Zwangsverwaltervergütung zugrunde zu legen.

II. Der von der Beteiligten M-Bank Aktiengesellschaft als Beteiligte nach § 9 ZVG gestellte Antrag auf Bestellung von Herrn Rechtsanwalt H. zum Institutszwangsverwalter gemäß § 150a ZVG wird zugleich zurückgewiesen.

 

Gründe

Begründung:

Die oben genannte Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 15.11.2007 die Anordnung der Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Grundbesitzes. Dem Antrag beigefügt war ein weiterer Antrag der M-Bank Aktiengesellschaft als Beteiligte nach § 9 ZVG auf Bestellung des in ihren Diensten stehenden Rechtsanwaltes H zum Institutsverwalter nach § 150a ZVG. Die Haftungserklärung nach § 154 Abs. 1 ZVG wurde abgegeben. Als Qualifikationsnachweis wurde dem Gericht eine Bestätigung der Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung e.V. vorgelegt, wonach der vorgeschlagene Zwangsverwalter einen dort veranstalteten Lehrgang besucht hat. Seitens der antragstellenden Gläubigerin wurde dem Antrag auf Bestellung eines Institutszwangsverwalters zugestimmt.

Mit Schreiben vom 27.11.2007 wurde die antragstellende Gläubigerin auf die Mängel ihres Antrages mittels Zwischenverfügung hingewiesen. In einer gesonderten Zwischenverfügung gleichen Datums wurde der Beteiligten u.a. Gelegenheit gegeben, die Qualifikation des von ihr benannten Zwangsverwalters sowie dessen Anstellungsverhältnis zur Beteiligten nachzuweisen. Auf die Zwischenverfügung (Bl. 11 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.12.2007 besserte die Gläubigerin ihren Antrag vom 15.11.2007 nach. Mit Schreiben vom 21.12.2007 reichte die Beteiligte die vom Gericht gewünschten Unterlagen nach.

Auf Grund weiterer – in anderen Referaten (473 und 474 K) – anhängiger Antragsverfahren wurde mit dem vorgeschlagenen Institutsverwalter am 30.01.2008 ein Gespräch geführt.

Gemäß § 150a Abs. 1 ZVG kann ein Beteiligter eine in seinen Diensten stehende Person als Zwangsverwalter vorschlagen. Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Zwangsverwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die dem Verwalter nach § 154 S. 1 ZVG obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken nicht bestehen, § 150a Abs. 2 S. 1 ZVG.

Die M-Bank Aktiengesellschaft gehört nach § 9 Nr. 1 ZVG zu den Beteiligten des Verfahrens. Ihre Rechtsstellung hat diese durch Abtretung eines gleichrangigen Teilbetrages des Rechtes Abt. III/lfd. Nr. 1 seitens der antragstellenden Gläubigerin erworben.

Die Bedenken des Gerichtes, die zunächst in der Person und Qualifikation des Zwangsverwalters bestanden, konnten auf Grund der nachgereichten Unterlagen und des geführten Gespräches ausgeräumt werden.

Hier bleibt jedoch – im Ergebnis – weiterhin die fehlende räumliche Nähe zum Zwangsverwaltungsobjekt (Frankfurt am Main – Leipzig) problematisch. Zwar lässt die Lage von Frankfurt am Main eine schnelle Verbindung (Bahn) nach Leipzig zu, jedoch werden nach den Aussagen des vorgeschlagenen Zwangsverwalters Objekte im gesamten Bundesgebiet (mit steigender Tendenz) betreut. Wie hier dauerhaft eine Ortsnähe gewährleistet werden soll, ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Im Übrigen wird von allen übrigen regulären Zwangsverwaltern verlangt, dass eine Kanzleiadresse in Gerichtsnähe und damit letztlich in Objektnähe zu unterhalten ist. Mit gleichen Maßstäben ist letztlich auch das Ansinnen der Beteiligten zu bewerten. Nach den Erfahrungen des Gerichtes sowohl in Insolvenz- als auch Zwangsverwaltungsverfahren wird von keinem als Insolvenz- bzw. Zwangsverwalter Tätigen eine Verwaltung von...

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