Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 22.11.2019 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 10.723,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.06.2019 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubigern den Nettomietzinsdifferenzschaden zu ersetzen, der aufgrund der Anmietung einer vergleichbaren Ersatzwohnung für das ehemalige Mietverhältnis im Dachgeschoss (Wohnung Nr.8) in der Liegenschaft

den Klägern zukünftig noch entstehen wird.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt nicht für die durch die Säumnis der Kläger entstandenen Kosten. Diese haben sie selbst zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages für die Kläger vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 13.372,69 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen als ehemalige Mieter des Beklagten von diesem Schadensersatz wegen aus ihrer Sicht vorgetäuschten Eigenbedarfs bei Kündigung eines Mietverhältnisses zur Überlassung von in Leipzig belegenem Wohnraum.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der Firma … die sich unter anderem mit der Vermarktung von Immobilien befasst. Er ist auch Geschäftsführer einer weiteren GmbH, deren Geschäftszweck der Verkauf und die Verwaltung von Immobilien ist.

Er kaufte die an die Kläger seit 2007 vermietete, im Hause … belegene Wohnung zum Preis von 152.000,00 EUR und wurde nach Auflassung am 15.03.2016 am 09.11.2016 als ihr neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Den Klägern wurde im Mai 2016 von einem für das von dem Beklagten geführte Unternehmen … mitgeteilt, der Erwerber der Wohnung wolle diese selbst beziehen und böte den Klägern an, bis zu ihrem Auszug mietfrei dort zu wohnen. Mit Schreiben vom 23.08.2016 (Bl. 24) wurde den Klägern erklärt, ihr Wohnungseigentümer habe sich noch nicht abschließend entschieden, ob er die Wohnung selbst beziehen möchte. Es wurde gebeten, Besichtigungstermine mit Kaufinteressen zu ermöglichen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2016 ließ der Beklagte die Kläger auffordern, einer Mieterhöhung von 520,00 EUR auf jetzt 624,00 EUR zuzustimmen. Dem kamen die Kläger nach. Unter dem 30.08.2016 waren sie erneut gebeten worden, weitere Besichtigungstermine mit Kaufinteressen zu ermöglichen.

Unter dem 16.12.2016 ließ der Beklagte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfes zum 30.09.2017 kündigen (Bl. 53, 54).

Die Kläger zogen hiernach in eine nahe gelegene andere Wohnung um, nachdem sie ihre Wohnung dem Beklagten am 07.06.2017 übergeben hatten. Die neue Wohnung der Kläger hat eine ähnliche Größe, kostet aber 900,00 EUR Kaltmiete monatlich.

Im September 2017 wurde die Wohnung der Kläger im Internet zum Preis von 260.000,00 EUR zum Kauf angeboten.

Am 14.09.2017 verkaufte der Beklagte die Wohnung an einen Dritten.

Der Beklagte nahm bis zur Rückgabe der Wohnung diese zu keinem Zeitpunkt in Augenschein, bezog sie auch nie.

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Wohnung für sich selbst zu nutzen und habe sie damit über den von ihm behaupteten Eigenbedarf getäuscht. Wie die Umstände zeigten, habe er vielmehr von Beginn an beabsichtigt, die nach ihrem Auszug unvermietete Wohnung gewinnbringend an einen Dritten zu veräußern. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Ersatz bereits erlittener Schäden wegen der Beendigung des Mietverhältnisses sowie Feststellung, dass der Beklagte auch für zukünftige Schäden einzustehen habe. Wegen der einzelnen Schadensbeträge wird auf den Vortrag in der Klageschrift Bl. 8-10 verwiesen. Zudem begehren sie Zahlung der monatlichen Mietdifferenz für die Monate Juni 2017 bis Mai 2019 in Höhe von je 276,00 EUR, wegen noch nicht eingetretener Schäden insoweit Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Nachdem klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 kein Antrag gestellt worden war, ist die Klage durch Versäumnisurteil, den Klägern am 2.12.2019 zugestellt, abgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger eingehend bei Gericht am 06.12.2019 Einspruch einlegen lassen und beantragen:

  1. Das Versäumnisurteil vom 22.11.2019 wird aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 10.723,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubigern den Nettomietzinsdifferenzschaden zu ersetzen, der aufgrund der Anmietung einer vergleichbaren Ersatzwohnung für das ehemalige Mietverhältnis im Dachgeschoss (Wohnung Nr.8) in der Liegenschaft V den Klägern zukünftig noch entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Da die Kläger nicht hätten kurzfristig aus der Wohnung ausziehen wollen, habe er nach deren Erw...

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