Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 711,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis.
Der Kläger macht Forderungen aus einer Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 geltend.
Die Parteien waren im Zeitraum vom 01.05.2000 bis zum 30.04.2001 durch Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung in der Alfred-Kästner-Straße 35 in Leipzig miteinander verbunden. Der Kläger als Vermieter und die Beklagten als Mieter. Unter § 3 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Beklagten neben dem Kaltmietzins eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 103,00 DM und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 68,00 DM schulden, über welche jeweils jährlich abzurechnen ist.
Bezüglich der einzelnen Betriebskosten, die von dieser Vereinbarung erfaßt werden, wird auf § 5 des Mietvertrages verwiesen.
Mit Schreiben vom 22.07.2002 rechnete der Kläger Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 ab. Insgesamt errechnete der Kläger einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 711,83 EUR. Die Beklagten legten mit Schreiben vom 09.09.2002 (Anlage K3) Einspruch gegen die Richtigkeit der Abrechnung ein und verweigerten die Zahlung.
Der Kläger legt dar, dass die vom Beklagten in der Einspruchsschrift aufgeworfenen Fragen unter den 24.09.2002 beantwortet worden seien sowie die zur Überprüfung angeforderten Belege über die Heizkosten zur Prüfung überreicht worden seien, so dass die Abrechnung für das Jahr 2001 weder formell noch inhaltlich fehlerhaft sei.
Die Beklagten seien spätestens mit Schreiben vom 04.03.2003, den Beklagten zugegangen am 05.03.2003, in Verzug gesetzt worden.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, anden Kläger 711,83 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunktenp.a. über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten wenden ein, dass die Nebenkostenabrechnung formell nicht ordnungsgemäß sei.
Zum Nachweis der angefallenen Brennstoffkosten sei eine Rechnung der Stadtwerke Leipzig vom 22.12.2001 vorgelegt worden. Aufgrund dieser Rechnung lasse sich für den Zeitraum 01.01.2001 bis 28. Januar 2001 eine bezogene Brennstoffmenge von 90.840 KWh ermitteln. Als Gesamtpreis wird in dieser Rechnung ein Betrag in Höhe von 5111,23 EUR für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2001 ausgewiesen.
Demgegenüber enthalte die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung vom 03.07.2002 umgelegte Brennstoffkosten in Höhe von 6328,48 EUR bei einer gelieferten Menge von 10.427 Kubikmeter. Bei einer Umrechnung der nachgewiesenen Brennstoffmenge ausweislich des Rechnungsbeleges ergeben sich lediglich 8370,81 Kubikmeter.
Es werde daher bestritten, dass in dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum Brennstoffkosten in Höhe von 6328,48 EUR bei einer bezogenen Brennstoffmenge von 10427 Kubikmeter bei dem Kläger angefallen seien. Wie der Kläger auf andere Zahlen gelangt sein wolle, erschließe sich nicht.
Ferner werde bestritten, dass für den Kläger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum Gesamtkosten für eine Gebäudeversicherung in Höhe von 631,05 EUR angefallen seien. Zum Nachweis der Kosten sei hier ein Beleg der Concordia Versicherungsgruppe über einen Gesamtbetrag in Höhe von 655,93 EUR vorgelegt worden. Der Berechnungszeitraum betreffe hier allerdings nur zum Teil den maßgeblichen Abrechnungszeitraum. Der Berechnungszeitraum werde in dem Beleg vom 01.08.2000 bis 01.08.2001 angegeben. Mithin hätte bei einer ordnungsgemäßen Abrechnung nach dem Leistungsprinzip lediglich ein Teilbetrag für 7 Monate in Rechnung gestellt werden dürfen.
Hinsichtlich der Kaltwasserkosten werde der Umlagemaßstab gerügt. Die Klägerin habe zu Unrecht die Kaltwasserkosten zu 100 % nach Verbrauch umgelegt. Die Kaltwasserkosten, die durch die Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH in Rechnung gestellt werden, setzen sich zusammen aus Grund- und Servicepreis sowie den tatsächlichen Verbrauchskosten. Grund- und Servicepreis seien sowohl Verbrauchs- als auch leerstandsunabhängig. Nach dem Grundsatz der Billigkeit gemäß §§ 315, 316 BGB hätte daher auch der Umlagemaßstab für die Wasserkosten entsprechend mit angepaßt werden müssen.
Die Abrechnung sei auch wegen fehlender Erläuterungspflichten unwirksam. Insoweit sei bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom Betriebskostenhilfeverein Leipzig e.V. vom 09.09.2002 gerügt worden, dass im Vergleich zu der Vorjahresabrechnung die Kosten der Abfallentsorgung von 1340,81 EUR auf nun 1737,14 EUR, mithin um 40 % angestiegen seien.
Hinsichtlich der Position „Zwischenablesung” in Höhe von 23,72 ...