Nachgehend

LG Detmold (Urteil vom 02.05.2012; Aktenzeichen 10 S 1/12)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 207,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 43,31 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 4.959,19 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.06.2010 gegen 13.06 Uhr auf dem Parkplatz der Firma pp. in pp. ereignete.

Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. das Parkplatzgelände, das Parkmöglichkeiten für verschiedene Geschäfte bietet, von der pp. kommend in Richtung des pp. Er beabsichtigte, vor dem Getränkemarkt links abzubiegen. Zeitgleich fuhr die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen pp. von der Hauptzufahrt - aus Sicht des Klägers von links - kommend in Richtung pp. Hierbei kam es aus zwischen den Parteien streitigen Umständen zur Kollision beider Fahrzeuge. Das Fahrzeug des Klägers wurde im linken hinteren Bereich so stark beschädigt, dass es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Auf die Regulierungsaufforderung erkannte die Beklagte zu 3) die Schadenshöhe mit Ausnahme der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Maßgabe einer Haftungsquote von 50% an und zahlte insgesamt 4.080,83 Euro in Teilbeträgen von 3.588,21 Euro am 25.08.2010 sowie 492,62 Euro am 05.04.2011 an den Kläger. Auf vorgerichtliche Anwaltskosten zahlte die Beklagte zu 3) daneben vorgerichtlich 402,82 Euro

Mit seiner Klage fordert der Kläger den Ausgleich eines restlichen Schadens in Höhe von 4.959,19 Euro sowie die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro.

Der Kläger behauptet, am Eingang des Parkplatzgeländes seien Schilder aufgestellt, die die Geltung der Straßenverkehrsordnung vorgeben. Die Beklagte zu 1) habe gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben, sie habe sein Fahrzeug nicht gesehen. Sie sei angesichts des regen Verkehrs zu schnell gefahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.959,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 sowie 489,45 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Beklagte zu 1) habe die parallel zur pp. verlaufende Hauptzuwegung befahren, die gegenüber der Einmündung, aus der der Kläger gekommen sei, übergeordnet sei.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 207,76 Euro aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.06.2010 auf dem Parkplatzgelände des pp. in pp. gegen die Beklagten zu; ein Anspruch ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

Die haftungsbegründenden Voraussetzungen der Schadensersatznorm liegen vor: Das Fahrzeug des Klägers wurde beim Betrieb des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 2), welches im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1) geführt wurde, beschädigt, ohne dass dies auf eine höhere Gewalt zurückzuführen ist. Der Verkehrsunfall fand auch im öffentlichen Straßenverkehr statt, weil das Parkplatzgelände frei zugänglich ist und damit einen öffentlichen Verkehrsraum darstellt. Damit sind die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des StVG bzw. der StVO unmittelbar anzuwenden, ohne dass die zwischen den Parteien streitige Frage, ob auch ein Hinweisschild am Eingang des Parkplatzes verdeutlichend auf die Geltung der StVO hinweist, zu klären war.

Die nach § 17 StVO gebotene Abwägung führt vorliegend zu gleichrangigen Haftungsanteilen der Parteien.

Der Beklagten zu 1) ist entgegen der Ansicht des Klägers kein schuldhafter Vorfahrtsverstoß nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO zur Last zu legen. Allein aus dem Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung Anwendung auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall findet, ergibt sich nicht, dass im Verhältnis der Fahrbahnen, in deren Schnittstellenbereich sich der Unfall ereignet hat, die Vorfahrtsregel "rechts vor links" greift. Nach dem Wortlaut findet diese Grundregel an Kreuzungen und Einmündungen Anwendung. Während eine Kreuzung die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits der Kreuzung fortsetzen, bedeutet, ist eine Einmündung das Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus. Daraus folgt, dass für Fahrbahnen...

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