Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
- Der Antragsgegnerin wird untersagt die gemäß der Einladung vom 3.3.2021 angekündigte Wohnungseigentümerversammlung am 17.3.2021 um 10.00 Uhr durchzuführen.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 5000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 2 Wochen, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Verwalterin angedroht.
- Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
- Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
- Der Antragstellerin wird zur Auflage gemacht, dem Antragsgegner zusammen mit der einstweiligen Verfügung eine Abschrift der Antragsschrift vom 11.03.2021 durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zuzustellen.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist eine Eigentümergemeinschaft mit gerichtsbekannt ca. 250 Miteigentümern, die, wie aus vorangegangenen Gerichtsverfahren bekannt ist, in großer Anzahl (bis zu 100 Personen) persönlich an Eigentümerversammlungen und Gerichtsverhandlungen teilnehmen.
Die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft hat mit Einladung vom 3.3.2021 zu einer Eigentümerversammlung am 17.3.2021 eingeladen.
Zur Formulierung und optischen Gestaltung wird auf die dem Beschluß beigefügte Anlage Bezug genommen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Durchführung der Eigentümerversammlung aus mehreren Gründen unzulässig sei.
- Die Einladungsfrist von 3 Wochen gem. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG sei nicht eingehalten.
- Die Durchführung der Eigentümerversammlung verstoße gegen die derzeit gültige Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
- Die in der Einladung konstruierte „Vertreterversammlung” finde weder in der Teilungserklärung noch im Wohnungseigentumsgesetz eine Stütze.
- Die gewählte Formulierung der Einladung sei dazu geeignet die Eigentümer davon abzuhalten an der Eigentümerversammlung teilzunehmen
Der Antragsteller beantragt:
- Der Antragsgegnerin wird verboten die gemäß Einladung vom 3.3.2021 angekündigte Wohnungseigentümerversammlung vom 17.3.3021 um 10.00 Uhr durchzuführen, sie hat die Versammlung durch ihre Verwalterin abzusagen.
- Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung für das zu Ziffer 1 genannte Gebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht.
Die Antragsgegnerin beantragt:
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin bestreitet passiv legitimiert zu sein. Da die Einladung gem. § 24 Abs. 2 WEG durch den Verwalter zu erfolgen habe, sei auch dieser für das vorliegende Verfahren zur Abladung zu verpflichten.
Die Ladungsfrist sei entsprechend der Teilungserklärung eingehalten. Dort sei bestimmt, daß die Einladung mit einer Frist von 8 Tagen zu erfolgen habe. Da dies zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung nicht der damaligen gesetzlichen Frist von 1 Woche entsprach, habe diese Regelung auch unter dem nunmehr geltenden Wohnungseigentumsgesetz, auch unter Berücksichtigung von § 47 WEG, bestand.
Die Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz gestatte zur Zeit Versammlungen von bis zu 10 Personen. Diese Personenzahl könne in den Räumlichkeiten der Verwalterin Platz finden. Sollten mehr Personen teilnehmen müßte die Versammlung abgebrochen werden.
Mit der Abhaltung der Eigentümerversammlung als „Vertreterversammlung” sei kein Ausschluß von Eigentümern verbunden. Es werde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß in Folge der Pandemie für die Teilnehmer der Eigentümerversammlung ein gesundheitliches Risiko bestehe, weshalb dringend von der persönlichen Teilnahme abgeraten werde.
Die Abhaltung der Eigentümerversammlung sei dringend erforderlich um die Jahresabrechnung 2019 zu beschließen, damit die Guthaben und Nachzahlungen zum Ausgleich gebracht werden können und die vermietenden Eigentümer mit ihren Mietern die Betriebskosten abrechnen können.
Schließlich stelle die beantragte einstweilige Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Dem Kläger sei es zumutbar die Beschlußfassungen im Wege der Anfechtungsklage anzugreifen.
Die beantragte einstweilige Verfügung ist zulässig.
Sie stellt zwar insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache dar als mit Ablauf des 17.3.2021 die Versammlung an diesem Tag nichtmehr stattfinden kann, jedoch kann die Eigentümerversammlung als solche jederzeit, sofern die Fristen eingehalten und es in Anbetracht der Coronabestimmungen zulässig ist, neu anberaumt und durchgeführt werden. Demgegenüber würden bei Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Eigentümerversammlung Beschlüsse gefaßt, die, wenn sie nicht angefochten werden, in Bestandskraft erwachsen können, sofern sie nicht als nichtig anzusehen sind. Jedenfalls würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein mit erheblichen Kosten verbundenes Anfechtungs-Feststellungsverfahren erforderlich. Eine Dringlichkeit zur Durchführung der Eigentümerversammlung, die einem zeitliche Aufschub entgegen steht, besteht nicht. Seitens der Antragsgegnerin wird lediglich darauf verwiesen, daß die Guth...