Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Wohnraummietverhältnis

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu zahlen EUR 36,23 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 04.07.02.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter der Klägerin.

Die Klägerin hat in dem Anwesen zur Müllsortiertung die Firma I. beschäftigt und legt die Kosten als Betriebskosten auf die Beklagten um. Dies halten die Beklagten nach Maßgabe ihrer Schriftsätze für unzulässig.

Die Klägerin beantragt,

zu entscheiden wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Kosten der Fa. I. können als Kosten gemäß § 27 2. Berechnungsverordnungsanlage 3 Ziffer 8 verstanden werden, denn Kosten der Ersparnis von Müllgebühren sind nicht von den eigentlichen Müllgebühren zu unterscheiden, solange die Wirkung der Ersparnis auftritt.

Die Klägerin hat die Müllgebühren im Stand 1999 mitgeteilt und auch den zwischenzeitlichen Gebührenanstieg von 38 %, der bei gleicher Behälterzahl für 2001 zu einem Gesamtgebühren aufkommen von EUR 7.399,20 geführt hätte. Wenn es aber nur zu Gebühren von EUR 4.492,72 gekommen war und hierdurch EUR 2.906,34 erspart wurden, waren die Kosten der Fa. I. mit EUR 1.889,34 wirtschaftlich, denn insgesamt ist für die Mieter eine Ersparnis von EUR 1.017,34 eingetreten. Ohne den Einsatz der Fa. I. hätte diese Ersparnis nicht erreicht werden können. Über den Einsatz eines Hausmeisters ist es nach aller Erfahrung des Richters noch nie zu einer Reduzierung des Müllvolumens gekommen.

Den Beklagten kann natürlich darin zugestimmt werden, dass es nicht sicher ist, dass in den folgenden Jahren in gleicher Weise Ersparnisse erreicht werden können. Streitgegenstand ist aber das Jahr 2001. Bei beginnender Unwirtschaftlichkeit müßte die Klägerin den Vertrag mit der Fa. I. kündigen. Übrigens ist es nicht relevant, wie oft die Mitarbeiter der Fa. I. anwesend waren, denn sie haben jedenfalls nicht wirkungslos gearbeitet.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 284, 288 BGB begründet.

Die prozeßrechtlichen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 713 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO wird die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1149229

WuM 2003, 450

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge