Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines Rückkaufswerts zur Insolvenzmasse nach Kündigung einer Restschuldversicherung. Auslegung einer Versicherungsbedingung

 

Normenkette

InsO § 35 Abs. 1, §§ 80-81, 96 Abs. 1 Nrn. 1, 3, §§ 115-116, 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143; BGB §§ 133, 157, 305c, 812, 816 Abs. 2; VVG § 159

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt 862,05 Euro nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.10.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wen nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Restschuldversicherung.

Mit Beschluss vom 02.10.2008 eröffnete das Amtsgericht Mosbach über das Vermögen der Frau M… K… (nachfolgend Insolvenzschuldnerin genannt) das Verbraucherinsolvenzverfahren (AZ: 1 IK 187/08) und ernannte den Kläger zum Treuhänder.

Am 05.03.2007 schloss die Insolvenzschuldnerin bei der C. Privatkunden AG & Co. KGaA, Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Ratenkreditvertrag ab, welcher eine Restschuldversicherung beinhaltete. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABEB04) sowie Versicherungsbedingungen für Arbeitslosigkeitsversicherung (KLVAL04) der Beklagten zugrunde. Auf S. 1 des Vertrages ist geregelt, dass Beitragszahler und bezugsberechtigt für alle Leistungen der Versicherungsnehmer sei. Des weiteren findet sich an gleicher Stelle folgende Formulierung: „Die Kreditentscheidung der Bank ist in keiner Weise beeinflusst vom Abschluss und Fortbestand dieser Versicherung.” Ebenfalls findet sich oben rechts auf dem Formular folgende Regelung: „Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der C. P. AG & Co KGaA, Düsseldorf (C., aufgenommenen Kredit (versichertes Kreditkonto) und dient der Absicherung dieses Kredits.” In § 10 KLVAL04 ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann. Weiter heißt es, „nach der Kündigung wird, die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben”. Gem. § 5 Ziff. 2 ABEB04 wird die Rückvergütung im Falle einer Kündigung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte ihre Forderung dem Darlehensvertrag zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 21.09:2009 (AS. 17) kündigte der Kläger die Restschuldversicherung und bat um Anweisung der Rückvergütung in Höhe von 862,05 Euro auf das Insolvenzkonto bis zum 30.09.2009. Der Kläger wies darauf hin, dass die Rückvergütung der Restschuldversicherung ausschließlich der Insolvenzmasse zustehe.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verweigerte die Auszahlung des Rückkaufwertes. Mit Schreiben vom 13.11.2009 (AS 21) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass die Restschuldversicherung wunschgemäß aufgelöst wurde und der Rückkaufwert 862,05 EUR betrage. Unter Hinweis auf § 10 KLVAL04 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABEB04 der Versicherungsbedingungen verrechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten diesen Rückkaufswert mit der bestehenden Kreditforderung und reduzierte entsprechend die angemeldete Forderung.

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei zur Auskehr des Rückkaufwertes verpflichtet und befinde sich seit 01.10.2009 mit der Rückzahlung in Verzug. Er ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Klausel überraschend und damit gemäß § 305c BGB unwirksam sei.

Der Kläger beantragt;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 862,05 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit 01.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die. Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Rückkaufswert dem versicherten Kreditkonto gutschreiben dürfen, weil sich aus § 5 Ziff. 2 ABEB04 eine unwiderrufbare Zahlungsanweisung ergebe. Dies ergebe sich aus dem Vertragszweck. Der Kläger sei unter keinem Gesichtspunkt berechtigt, die Forderung zur Masse einzuziehen. Die Beklagte befinde sich daher nicht in Verzug.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung Rückkaufwerts aus der Kreditlebensversicherung.

Die Frage, ob nach Kündigung der Restschuldversicherung der Rückkaufswert dem Kreditinstitut oder der Insolvenzmasse zusteht, hängt davon ab, ob die in den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden AVB geregelte Leistungsbestimmung zu Gunsten des versicherten Kreditkontos eine unwiderrufliche Anweisung darstellt oder nicht. Denn nur bei einer Festlegung des Bezugsrechts als unwiderruflich erwirbt der Bezugsberechtigte zugleich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, während der Begünstigte andernfalls lediglich die Hoffnung auf eine künftige Leistung erwirbt, aus der er...

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