rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 63,80 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 06.04.2016 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagtenpartei in Ziffer 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwehren, wenn nicht die Beklagtenpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagtenpartei kann die vorläufige Vollstreckung der Klagepartei in Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert wird auf 1.536,98 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Vornahme einer Mietminderung durch die Beklagten- und Mieterpartei aufgrund einer benachbarten Großbaustelle im Rahmen einer Zahlungsklage der Klage- und Vermieterpartei.
Die Beklagte ist gegenwärtige alleinige Mieterin der Wohnung Nummer … im zweiten Stock des Anwesens … in … München aufgrund Wohnraummietvertrages vom 17.02.1997 mit der Rechtsvorgängerin der Klagepartei (Mietvertrag vom 17.02.1997 vorgelegt als Anlage K1). Der im Mietvertrag benannte weitere Mieter … ist im Jahr 2007 einvernehmlich aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Seit Oktober 2015 beträgt die aktuelle Wohnungsmiete Netto EUR 819,60 zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich EUR 122,36 und Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser von monatlich EUR 47,12. Die Gesamtbruttomiete beträgt gegenwärtig EUR 989,08. Die Klagepartei erwarb das streitgegenständliche Anwesen zu Eigentum im Jahre 2003 und ist seither als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Seitdem ist die Klagepartei als Vermieterpartei in den Mietvertrag mit der Beklagten eingetretenn.
Die Beklagte minderte die Mietzinszahlungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2016 und bezahlte jeweils nur einen verminderten Mietzins an die Klagepartei. Die Beklagte minderte die Mietzahlungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 2015 in Höhe von 20% der Bruttomiete, mithin in Höhe von jeweils EUR 197,82 pro Monat. In den Monaten Januar, Februar und März 2016 minderte die Beklagte die Miete in Höhe von 4,65%, mithin in Höhe von jeweils EUR 45,97 pro Monat. Im Monat April 2016 minderte die Beklagte den Mietzins um 31,45%, mithin einen Betrag in Höhe von EUR 311,07 und in den Monaten Mai und Juni 2016 um jeweils 25%, mithin in Höhe von jeweils EUR 247,27. Insgesamt zahlte die Beklagte im Zeitraum Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2016 eine um EUR 1.536,98 verminderten Mietzins.
Im Schreiben der Beklagten vom 25.09.2015 (vorgelegt als Anlage B1) machte diese von ihrem Mietminderungsrecht gegenüber der Klagepartei Gebrauch. Die Beklagte fertigte ein Lärmprotokoll mit begleitender Fotodokumentation über die behaupteten Beeinträchtigungen durch die Baustelle für den Zeitraum Oktober 2015 bis Ende Juni 2016 (vorgelegt als Bl. 32–115 d.A.). Die Beklagte legte von ihr durchgeführte Lärmpegelmessungen im Zeitraum 13.05.2016 bis 19.05.2016 vor (vorgelegt als Anlage B9).
Die Klagepartei ist der Auffassung, dass durch die in der Nachbarschaft der Wohnung der Beklagten befindliche Baustelle keinerlei Lärmstörungen verursache, welche die Beklagte zur Vornahme einer Mietminderung berechtigen würden. Die Bauarbeiten seien unter strenger Beachtung der gesetzlichen Bauvorschriften erfolgt, insbesondere seien die strengen gesetzlichen Regeln von dem Bauherrn bzw. den ausführenden Baufirmen eingehalten worden. Die Klagepartei könne die Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern, sondern müsse diese entschädigungslos dulden, da der Bauherr eine wirksame Baugenehmigung der Landeshauptstadt München erhalten habe. In einer Großstadt wie München müsse mit Bautätigkeiten gerechnet werden, was dazu führe, dass eine Mietminderung wegen einer Bautätigkeit auf einem Nachbargrundstück ausgeschlossen sei. Die Mietminderung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte bewusst eine Wohnung neben einer stillgelegten Fabrik angemietet habe und damit die Umgebungsbeschaffenheit erkannt und akzeptiert habe. Für die Beklagte sei bei Vertragsschluss erkennbar gewesen, dass es auf dem Fabrikgelände zu Bautätigkeiten kommen würde, da die Fabrik bereits leergestanden habe. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Bolzplatzentscheidung vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 diese Grundsätze bestätigt und das Landgericht München I habe in seinem Urteil vom 14.01.2016 – 31 S 20691/14 bestätigt, dass die Grundsätze aus der Bolzplatzentscheidung auf Baulärm anwendbar seien. Vorliegend seien allenfalls unwesentliche und ortsübliche Immissionen gegeben, welch...