Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Tierhaltung.

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in München, ….

Zwischen den Parteien wurde am 28.10.1963 ein Mietvertrag abgeschlossen mit Beginn am 01.01.1964. Die Hausordnung, die dem Mietvertrag beigegeben ist, beinhaltet in Nr. 1 b folgende Klausel:

„Haustiere, insbesondere Hunden, Katzen, Hühner und Kaninchen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.”

Die Beklagte hielt jedenfalls seit Mitte des Jahres 2000 zwei mittelgroße Hunde in ihrer Wohnung. Eine schriftliche Erlaubnis des Klägers zur Hundehaltung wurde nicht erteilt. Mit Schreiben vom 05.08.2000 forderte der Kläger die Beklagte zur Einstellung der Hundehaltung bis zum 31.08.2000 auf. Dieser Einstellung leistete die Beklagte nicht Folge. Eine erneute Aufforderung erfolgte durch Schreiben des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e. V. vom 24.10.2000.

Der Kläger trägt vor, eine Mietpartei des Hauses … habe sich über die Haltung der streitgegenständlichen Hunde beklagt. Sie fühle sich durch aus der Wohnung der Beklagten auch zur Nachtzeit dringendes Hundegebell gestört. Außerdem würden die Hunde mitten in der Nacht in den Garten, zu welchem ihre Wohnung ausgerichtet sei, gelassen und dort bellend umhertollen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in ihrer 2-Zimmer-Wohnung im Hause … in München zwei schwarze mittelgroße Hunde zu halten.

Die Beklagte beantragt

kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die Tierhaltungsbestimmung des Mietvertrages sei unwirksam. Außerdem sei das Begehren des Klägers rechtsmißbräuchlich. Es werde bestritten, daß die Hunde zur Nachtzeit bellen würden und die Nachbarn sich gestört fühlen. Es handle sich um sehr ruhige Hunde. Außerdem würden die Hunde auch nicht im Garten des Anwesens bellend herumtollen. Die Behauptung, Hundekot, der vor Weihnachten 2000 im Garten gelegen hätte, würde von den Hunden der Beklagten stammen, würde ebenfalls bestritten. Außerdem sei einer der Hunde bereits am 28.03.2001 verstorben. Es handle sich auch nicht um einen mittelgroßen Hund, sondern um einen kleinen Hund, nämlich eine Spaniel. Die Beklagte halte den Hund auch bereits seit 8 Jahren in der Wohnung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen. Insbesondere wird auf den mit der Terminsverfügung vom 31.01.2001 erfolgten Hinweis des Gerichts Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die vertragliche Tierhaltungsklausel in der Hausordnung des Mietvertrages stellt keine wirksame Einschränkung der Tierhaltung dar. Ist in einem Mietvertrag keine Einschränkung der Tierhaltung vereinbart, ist davon auszugeben, daß, soweit nicht Besonderheiten vorliegen, die ein Verbot der Tierhaltung rechtfertigen, die Haltung von üblichen Haustieren zulässig ist. Hinsichtlich der Tierhaltungsklausel im Mietvertrag gilt zum einen, daß die verlangte Schriftform der Zustimmung hinsichtlich der Tierhaltung überobligationsmäßig ist (LG Freiburg, WM 1997, S. 175). Weiter ergibt sich, daß ein Tierhaltungsverbot oder ein Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Tierhaltung jedenfalls Kleintiere im Sinne von Vögeln, Fischen, Hamstern und ähnlichem üblichen Umfang vom Verbot bzw. dem Erlaubnisvorbehalt ausnehmen muß (vgl. z.B. LG Berlin, Grundeigentum 1995, S. 699). Ist diese Ausnahme nicht erfolgt, ergibt sich die Unwirksamkeit der Einschränkung der Tierhaltung.

Soweit in Betracht kommt, daß durch besondere Unzuträglichkeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung ein Verbot auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gerechtfertigt ist, ist das diesbezügliche Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert. Es ist nicht erkennbar, zu welchen Zeiten konkret und an welchen Tagen Hundegebell und auf welche Zeiträume erfolgt wäre. Dasselbe gilt für ein Herumtollen der Hunde im Garten und den Vortrag hinsichtlich des Hundekots im Garten. Die Substantiierungsanforderungen der Gerichte sind in derartigen Fällen allgemein bekannt, so daß es keines gesonderten Hinweises hierauf bedurfte. Der Vortrag ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1057972

NZM 2003, 23

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