Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ungültigerklärung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 02.05.2022 geltend.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 191 und Nr. 226. Die Gemeinschaft wird von der Hausverwaltung … verwaltet.
Mit Schreiben vom 30.03.2022 (Anlage K 3) wurde die ordentliche Eigentümerversammlung für den 02.05.2022 einberufen. Der Ladung beigefügt war die Auflistung der Tagesordnungspunkte, über die Beschluss gefasst werden sollte. In der Eigentümerversammlung vom 02.05.2022 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen der Kläger die zu TOP 3 b, 3 c, 8 a, 8 b, 10 a und 11 gefassten Beschlüsse angefochten hat. Hinsichtlich des Wortlauts wird auf das als Anlage K 17 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 02.05.2022 Bezug genommen.
Die Beschlüsse wurden vom Kläger mit der Klageschrift vom 24.05.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag angefochten und mit Schriftsatz vom 29.06.2022, eingegangen bei Gericht an diesem Tag, begründet.
Zum Gemeinschaftseigentum gehört unter anderem auch ein Hallenschwimmbad.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass das Hallenschwimmbad während der Pandemie vom 20.03.2020 bis 14.09.2021 ohne Beschluss und mit Zustimmung des Beirats geschlossen war. Ein Hygiene- und Schutzkonzept sei in der Eigentümerversammlung vom 09.09.2021 nicht gefasst worden, von Mitte November 2021 bis Mitte April 2022 sei das Schwimmbad erneut geschlossen gewesen.
Der Kläger trägt daher zu TOP 3 (Entlastung des Beirats für 2021) im Wesentlichen vor, dass der Beirat seiner Überwachungspflicht aus § 29 Abs. 2 WEG nicht nachgekommen sei. Seine Zustimmung zur Schließung des Hallenschwimmbads sei unzulässig gewesen. Weiter hätte der Beirat Alternativangebote für die Verwalterbestellung einholen müssen. Auch eine ausreichende Belegprüfung gemäß § 29 Abs. 2 WEG sei nicht erfolgt. Zudem habe der Beirat in der Eigentümerversammlung vom 02.05.2022 nicht thematisiert, ob die Verwaltung den Kriterien des § 26 a WEG gerecht werde. Dies wäre jedoch seine Verpflichtung gewesen, wenn er anregt, den neuen Verwaltervertrag anzunehmen.
Auch die Entlastung der Verwaltung für das Jahr 2021 sei zu Unrecht erfolgt. TOP 10 (Erstellung eines Hygiene- und Schutzkonzepts) sei von der Hausverwaltung in der Eigentümerversammlung am 09.09.2021 einfach abgesetzt worden. Die Schließungen hätten jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Auch sei die Angebotseinholung für diverse Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen, die in der Eigentümerversammlung vom 02.05.2022 hätten beschlossen werden sollen, völlig unzureichend gewesen. Teilweise seien die Angebote erst in dieser Eigentümerversammlung vorgelegt worden. Zudem liege ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit vor, da der Hausmeister am 02.05.2022 anwesend gewesen sei und auch der Verwaltungsbeirat …, der die Wohnung Nr. 413 vor dem 02.05.2022 verkauft habe. Es sei somit ein Nichteigentümer anwesend gewesen. Damit sei gegen das Nichtöffentlichkeitsprinzip verstoßen worden. In die Jahreseinzelabrechnung 2021 sei zu Lasten der Gemeinschaft ein Betrag von 15.607,11 EUR eingestellt worden an Kosten Versicherungsschäden (Anlage K 9 und K 10).
Der zu Lasten der Gemeinschaft eingestellte Betrag sei jedoch nicht nachvollziehbar, was anlässlich der Überprüfung auch dem Verwaltungsbeirat hätte auffallen müssen. Zudem habe die Verwaltung Störungsbehebungskosten in Bezug auf den Aufzug in Höhe von 454,88 EUR bezahlt (Anlage K 12), obwohl es sich um einen Gewährleistungsmangel gehandelt habe. Auch hätte zumindest der Verwaltungsbeirat nachfragen müssen, wer verantwortlich sei für diverse mutwillige Beschädigungen der neuen Aufzugsanlage. Ferner sei die Behandlung der angefallenen Sperrmüllkosten nicht in Ordnung gewesen. Eine Hausverwaltung könne Rechnungen, auf denen nicht aufgeführt sei, was konkret an Sperrmüll angefallen sei, nicht akzeptieren. Die Bezahlung dieser Rechnungen sei somit kein ordnungsgemäßes Verwalterhandeln. Weiter habe die Verwaltung dem Kläger die Einsichtnahme in den Gaslieferungsvertrag als auch in die Begehungslisten/Begehungsprotokolle verweigert, was den Tatbestand der Beweisvereitelung erfülle.
Zu TOP 8 a (Neu-/Wiederbestellung Verwaltung) trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass hier ein völlig neuer Verwaltungsvertrag vorgelegt worden sei. Alternativangebote hätten nicht vorgelegen, obwohl dies in vorliegendem Fall erforderlich gewesen wäre, da die Verwaltung ihre Aufgaben schlecht erfülle. Im Übrigen dürfe auch nur ein zertifizierter Verwalter bestellt werden. Ob die Verwaltung im Sinne der §§ 19 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. 26 a WEG zertifizierter Verwalte...