Nachgehend

LG München I (Urteil vom 21.01.2013; Aktenzeichen 1 S 3378/12 WEG)

 

Tenor

I. Der in der Eigentümerversammlung vom 03.05.2011 zu TOP 5. a) gefasste Beschluss zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2009 wird hinsichtlich folgender Positionen für ungültig erklärt:

„II. Mittelverwendung, Zuweisung Instandhaltungsrücklage, Zuweisung festgeldzinsen Entnahme Rücklage, Summe Mittelverwendung und hinsichtlich IV. Zusammenfassung Summe Mittelverwendung, Jahresergebnis und hinsichtlich der kompletten Bestandsentwicklung der Instandhaltungsrückstellung.”

II. Der in der Eigentümerversammlung vom 03.05.2011 zu TOP 6. gefasste Beschluss zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2010 wird hinsichtlich folgender Positionen:

„III. Mittelverwendung, Zuweisung Instandhaltungsrücklage, Zuweisung Festgeldzinsen, Entnahme Rücklage, Summe Mittelverwendung und hinsichtlich IV. Zusammenfassung Summe Mittelverwendung Jahresergebnis und hinsichtlich der kompletten Bestandsentwicklung der Instandhaltungsrückstellung”

für ungültig erklärt.

III. Der in der Eigentümerversammlung vom 03.05.2011 zu TOP 9. b) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

IV. Der in der Eigentümerversammlung vom 03.05.2011 zu TOP 4. gefasste Beschluss zur Entlastung des Verwaltungsbeirats wird für ungültig erklärt.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Vom den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 56 % und die Beklagtenpartei 44 %

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied der …. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Die Hausverwaltung hat die Firma … vertreten durch den Geschäftsführer … Leopoldstraße 54, 80802 München inne.

In der Eigentümerversammlung vom 03.05.2011 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst, die zum Teil von der Klägerin angefochten worden sind. Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung am 15.04.2011 hat die Hausverwaltung die korrigierte Jahresgesamt- und Einzelabrechnung 2009 mit Datum 22.02.2011 vorgelegt, sowie den korrigierten Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan 2010 mit Datum 22.02.2011. Weiterhin wurde auch die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung 2010 und der Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan 2011 vorgelegt. Auf der Eigentümerversammlung vom 03.05.2011 wurden sodann die jeweiligen Beschlüsse dazu gefasst. Die erstmals erstellten Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2009 und 2010 waren bereits Gegenstand eines Beschlussanfechtungsverfahrens, das im Hinblick auf das jetzt vorliegende Verfahren vorläufig eingestellt wurde.

Die Klägerin macht geltend, dass die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2009 nicht den Vorgaben des BGH-Urteil vom 04.12.2009 hinsichtlich der Darstellung der Instandhaltungsrücklage entsprechen. Die diesbezüglichen Abrechnungen und Beschlüsse hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 seien daher insgesamt für ungültig zu erklären.

Die Klägerin macht geltend, dass die von der Beklagtenseite als Anlage B 4 vorgelegte Jahresgesamt- und Einzelabrechnung 2009 sowie der als Anlage B 5 vorgelegte Wirtschaftsplan hinsichtlich der Seiten 4 bis 6 nicht vorab mit übersandt worden seien.

Die fehlerhafte Darstellung der Instandhaltungsrücklage ist nicht nur in der Jahres- und Einzelabrechnung 2009 enthalten, sondern auch in der Jahres- und Einzelabrechnung 2010 sowie in dem Jahres- und Einzelwirtschaftsplan 2010 und 2011.

Hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu TOP 9. b) trägt die Klägerin vor, dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine Ausbuchung der Schulden vorgenommen werden soll, da eine etwaige Uneinbringlichkeit nicht sicher festgestellt werden kann, da seitens der Hausverwaltung keine Beitreibungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden seien.

Die Beschlussanfechtung zu TOP 4. begründet die Klägerin damit, dass eine Entlastung des Verwaltungsbeirats nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, da die beschlossenen Jahresabrechnungen 2009, 2010 und die Wirtschaftspläne 2010 und 2011 für ungültig zu erklären seien und damit eine Entlastung nicht in Betracht komme, wenn die vom Beirat geprüften Abrechnungen fehlerhaft sind und geändert werden müssen.

Die Klägerin beantragt:

I. Der in der Eigentümerversammlung vom 03.05.2011 zu TOP 5. a) gefasste Beschluss zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2009 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Positionen

Zuweisung Instandhaltungsrücklage mit dem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 20.451,72 und dem Einzelbetrag in Höhe von EUR 212,06

Zuweisung Festgeldzinsen mit dem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 904,92 mit dem Einzelbetrag in Höhe von EUR 9,38

Entnahme Rücklage mit dem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 15.781,43 und dem Einzelbetrag in Höhe von EUR 163,64

Bestandentwicklung der Instandhaltungsrückstellung zum 31.12.2009

für ungültig zu erklären.

II. Der in der E...

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