Entscheidungsstichwort (Thema)
Korresondenzpflicht. Versicherungsmakler. Ausschließlichkeitsvertreter
Normenkette
BGB § 164; VVG § 6
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen. Er vertreibt über eine Vielzahl von Versicherungsvertretern seine Versicherungsprodukte.
Die Klägerin ist ein Versicherungsmaklerunternehmen. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit kam sie im Jahr 2008 in Kontakt mit der Streithelferin, der Firma I GmbH, welche beim Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ###### einen Versicherungsvertrag unterhält.
Am 24.09.2008 schloss die Streithelferin mit der Klägerin einen Maklervertrag und erteilte ihr Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen aus dem Versicherungsvertrag. Die Klägerin legitimierte sich durch Vorlage dieser Vollmacht gegenüber dem Beklagten und forderte diesen auf, die dem bestehenden Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Informationen an sie zu übersenden.
Der Beklagte stellte lediglich Informationen hinsichtlich eines ebenfalls bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zur Verfügung. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Versicherung lehnte er die Überlassung von Unterlagen an die Klägerin jedoch ab. Nach nochmaliger Aufforderung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2011 die Einsetzung der Klägerin als Korrespondenzmaklerin endgültig ab.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel, vom Beklagten als Korrespondenzmaklerin für die Streithelferin eingesetzt zu werden in gewillkürter Prozessstandschaft weiter und verlangt darüber hinaus Schadenersatz in Form der vorgerichtlich für die Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei zulässig.
Sie sei berechtigt, in gewillkürter Prozessstandschaft den Anspruch der Streithelferin auf Benennung eines Korrespondenzmaklers durchzusetzen. Die Übertragung der Prozessführungsbefugnis sei nach allgemein anerkannter Meinung möglich, sofern ein rechtliches Interesse, eine Ermächtigung und die Übertragbarkeit des geltend gemachten Rechts vorlägen.
Das rechtliche Interesse der Klägerin bestehe darin, dass sie als Versicherungsmaklerin verpflichtet sei, die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen, wobei sie als treuhänderähnlicher Sachverwalter ihrer Kunden auftrete. Dementsprechend habe sie ein erhebliches Interesse daran, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, sie als Korrespondenzmaklerin zu berücksichtigen, damit sie umgehend über die Vorgänge des Versicherungsvertrages informiert sie und dadurch ihrer Stellung als Maklerin, welche als ehrliche Vermittlerin zwischen den Parteien auftrete, gerecht zu werden. Darin liege zugleich auch das für die Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse.
Eine Ermächtigung sei schriftlich bereits mit dem Versicherungsmaklerauftrag vom 24.09.2008 erteilt worden, der als Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) in Kopie zur Gerichtsakte gereicht wurde. Dort heißt es:
"Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt den Makler mit der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen sowie deren Überprüfung hinsichtlich Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämiensätze sowie darüber hinaus mit der Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber den Versicherern in Bezug auf Objektversicherungen von Immobilien, die sich im Verwaltungsbestand des Auftraggebers befinden."
Jedenfalls seine Ermächtigung mündlich erteilt worden. Schließlich liege sie wenigstens mit der in Kopie vorgelegten schriftlichen Vollmacht (Anlage K 6, Bl. 117 d.A.) vom 17.11.2011 vor, in der es heißt:
"Im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft ist das uns betreuende Versicherungsmaklerunternehmen Versicherungsmakler der Immobilienwirtschaft GmbH berechtigt, unsere rechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen."
Die Übertragbarkeit der Prozessführungsbefugnis sie gegeben, da diese die Abtretbarkeit des geltend gemachten Rechts voraussetze, die lediglich bei höchstpersönlichen Rechten, um die es hier nicht gehe, ausscheide.
Die Klage sei auch begründet.
Die Versicherungsnehmerin habe einen Anspruch darauf, dass sämtliche Korrespondenz zwischen dem Beklagten und ihr über die Klägerin erfolge. Der Versicherer sei verpflichtet, den Versicherungsmakler mindestens als Erklärungs- und Empfangsboten zu akzeptieren. Der Versicherungsnehmer sei grundsätzlich frei darin, sich einen Vermittler und Berater seines Vertrauens zu suchen, welcher ihn in Versicherungsangelegenheiten betreue. Dieses legitime Recht des Versicherungsnehmers sei vom Versicherer anzuerkennen. Insoweit bestehe gem. § 242 BGB eine Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis...