Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 297,54 DM, die die Kläger an die Firma … geleistet haben.
§ 17 Nr. 4 des Mietvertrages zwischen den Parteien trägt diesen Anspruch bereits deshalb nicht, da die hier geltend gemachten Kosten über der im Mietvertrag festgelegten Höchstgrenze von 150,00 DM pro Kleinreparatur liegen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht als Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung.
Für einen solchen Anspruch müsste zunächst die eingetretene Verstopfung gerade durch die Beklagte verursacht worden sein. Hierfür sind die Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Bezüglich der Verstopfung des Geruchsverschlusses des Balkonablaufes hat die Beweisaufnahme bereits die Verursachung gerade durch die Beklagte nicht ergeben. Der Zeuge Blauhut, der als Mitarbeiter der Firma … die Verstopfung beseitigte, gab in seiner Vernehmung an, dass die Verstopfung durch Mauerwerksfugen ebenso hervorgerufen worden sein könne wie durch Blumenerde von Balkonpflanzen. Damit bleibt die Möglichkeit, dass die Verstopfung durch im Verantwortungsbereich der Kläger liegende Umstände (Abbröckeln von Mauerwerksfugen) begründet liegt.
Bezüglich der Verstopfung des Waschtisches und der Dusche durch Haare sowie des WC durch Urinsteinablagerungen ist nach der Beweisaufnahme die Verursachung durch die Beklagte nachgewiesen. Dennoch haftet sie auch hierfür nicht, da sie diese Verstopfungen nicht zu vertreten hat. Was der Mieter zu vertreten hat, bestimmt sich nach § 548 BGB. Danach haben die Mieter nur für diejenigen Mängel einzustehen, die nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufen worden sind (LG Kiel, NJW – RR 1991, 400). Unstreitig benutzte die Beklagte keine separaten Einlegesiebe auf dem Abfluss von Waschbecken und Dusche, sondern entfernte lediglich die in dem bauseits installierten Abfluss aufgefangenen Haare. Dies ist jedoch als vertragsgemäßer Gebrauch im Sinne von § 548 BGB anzusehen. Das Verlangen, der Mieter müsse separate feinere Einlegesiebe verwenden, würde zur Überspannung der an den Mieter zu stellenden Anforderungen führen. Will der Vermieter solche Verstopfungen durch Haare vermeiden, so kann er Siebe mit kleineren Löchern in die Abflüsse von Dusche und Waschbecken einbauen lassen. Ferner ist vorliegend nicht geklärt, ob die Abflussrohre das richtige Gefälle aufwiesen. Verstopfungen entstehen nach Aussage des Zeugen Blauhut nämlich auch dann schneller, wenn die Leitungen zu steil oder zu flach verlegt sind und damit das Wasser zu schnell bzw. zu langsam abläuft.
Erst recht hat die Beklagte die Ablagerungen im WC-Geruchsverschluss nicht zu vertreten i.S.d. § 548 BGB. Der Zeuge Blauhut gab an, dass sich solche Ablagerungen nur durch regelmäßiges Abschöpfen des im Geruchsverschluss befindlichen Wassers und anschließendes Eingießen von Chlor verhindern lassen, einfaches Reinigen des WC mittels der WC-Bürste sei nicht ausreichend. Vom Mieter kann jedoch nicht verlangt werden, das WC derartig aufwendig zu reinigen. Es muss als ausreichend und damit als vertragsgemäß im Sinne von § 548 BGB angesehen werden, wenn der Mieter die ihm ohne größeren Aufwand zugänglichen Bereiche des WC reinigt. Dies hat die Beklagte jedoch auch unstreitig getan.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 941623 |
WuM 2003, 116 |