Tenor
1. Der auf der Eigentümerversammlung vom 10.11.2011 zu TOP 1 gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2010 einschließlich der sich daraus ergebenden Hausgeldeinzelabrechnungen wird für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S-Straße in K. In der Eigentümerversammlung vom 10.11.2011 wurde die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2010, sowie die daraus sich ergebenden Einzelabrechnungen, inklusive Heizkostenabrechnungen, beschlossen. Auf den Inhalt der Jahresabrechnung wird Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage greifen die Kläger die Heizkostenabrechnung als fehlerhaft an. Im Objekt ist ein Einrohr-Heizungssystem verbaut. Dabei erfolgt der Vor- und Rücklauf des Heizwassers über einen vertikalen Steigestrang, von denen dann jeweils eine horizontale Ringleitung in jede Nutzereinheit abzweigt. In der Eigentümerversammlung vom 21.07.1993 wurden durch Mehrheitsbeschluss die Installation von elektronischen Heizkörperverteilern, sowie eine Änderung des Verteilerschlüssels beschlossen. Entgegen der ursprünglichen Teilungsanordnung sollte der Verbrauch nunmehr nicht mehr hälftig, sondern zu 70 % nach Verbrauch abgerechnet werden. 2001 wurde aufgrund Eigentümerbeschlusses die Heizungsanlage erneuert. Ab 2004 erhöhten sich die anteiligen Heizkosten der Kläger erheblich. Zu dieser Problematik wurde von der Eigentümergemeinschaft eine sachverständige Untersuchung und Stellungnahme in Auftrag gegeben. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. G. vom 12.01.2012 wird Bezug genommen.
Die Kläger behaupten, nur aufgrund der Erneuerung der Heizungsanlage sei es zu erheblichen Heizkostensteigerungen bezüglich ihrer Wohnung gekommen. Wegen der einzelnen Heizkosten wird auf die Tabellen in dem Schriftsatz der Kläger vom 29.12.2011 Bezug genommen. Das Heizungssystem führe dazu, dass der durch den Steigestrang abgegebene Wärmeanteil aufgrund der ständigen Umwälzung des kompletten Heizwassers derart hoch ist, dass der größte Anteil an Wärme hierüber in die Wohnungen gelange und nicht über die Heizkörper. Nicht einmal 10 % der Wärme würde über die Heizkörper verteilt. Dies führe dazu, dass die dort installierten Verbrauchserfassungsgeräte die verbrauchte Wärme nicht korrekt ermitteln können. Faktisch würden die Wohnungen über zwei Wärmequellen beheizt, nämlich über die vom Nutzer nicht beeinflussbarer Erwärmung durch den Steigestrang, sowie durch die Benutzung der beeinflussbaren Heizkörper. Daher habe man im Rahmen der Teilungserklärung vom 10.01.1977 unter § 11 Abs. 2 geregelt, dass die Heizkosten zu 50 % nach Nutzfläche und zu 50 % nach Verbrauch verteilt werden. Die Änderung des Verteilerschlüssels und die vorgenommene Abrechnung anhand der elektronischen Heizkostenverteiler stünde nach Ansicht der Kläger im Widerspruch zu den §§ 9a, 7, 8 der Heizkostenverordnung (HKV), da dies zu grob unbilligen Ergebnissen führe. Dies führe letztlich dazu, dass ihre einen Miteigentumsanteil von 2,705 % ausmachende Wohnung 10 % der insgesamt erfassten Einheiten verbraucht, ohne dass es zu einer Änderung des Heizverhaltens gekommen sei. 2008 seien von ihnen 21,63 % aller Heizkosten zu tragen gewesen, während sich die Kostenbelastung für die übrigen Miteigentümer im einstelligen Bereich bewegten. Obwohl der Mieter der Kläger 2011 nur elektrisch geheizt habe, sei ein Verbrauch von 156,654 Einheiten berechnet worden, der ausschließlich auf die Rohrwärme infolge des Einrohrsystems zurückzuführen sei. Da sämtliche Wohnungen der Eigentümergemeinschaft hiervon betroffen seien, sei nach § 9a Abs. 2 HKV ausschließlich nach § 7 Abs. 1 S. 5 und § 8 Abs. 1 HKV abzurechnen, die Kosten daher insgesamt nach der Wohnfläche umzulegen und nach § 12 Abs. 1 HKV von den ermittelten Kosten 15 % in Abzug zu bringen.
Im Übrigen nehmen die Kläger Bezug auf das eingeholte Privatgutachten und machen sich dessen Inhalt zu Eigen.
Des weiteren rügen die Kläger eine mangelhafte Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, eine fehlende Übersicht über die Entwicklung der Bankkonten, insbesondere des laufenden Wirtschaftskontos, sowie eine fehlende Berücksichtigung entnommener Instandhaltungsrücklagen in Höhe von 35.988,43 EUR in der Einnahmen-/Ausgabenübersicht der Hausgeldabrechnung.
Die Kläger beantragen daher,
den auf der Eigentümerversammlung vom 10.11.2011 zu TOP 1 gefassten Beschluss über die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2010 einschließlich der sich daraus ergebenden Hausgeldeinzelabrechnungen für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die vorgenommenen Ab...