Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit durch gleiche Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Wohnungen …. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses (TOP 12), betreffend die Eigentümerversammlung vom 31.05.2013.
Des Weiteren begehrt die Klägerin die Beklagten zu verpflichten, einen Stellplatznachweis für die … zu führen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, einen Stellplatzablösevertrag mit der Stadt … abzuschließen.
Im Aufteilungsplan von 1969 sind die vorgenannten klägerischen Wohnungen als getrennte Wohneinheiten enthalten. In der Baugenehmigung sind die beiden Appartements als ein Appartement aufgeführt, da es nachträglich – durch den Bauträger – geteilt wurde.
In der Teilungserklärung, Anlage K3, ist enthalten:
… Miteigentumsanteil von 47/10.000
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 13. Obergeschoß, bestehend aus Wohn-Eßraum, Schlafraum, Küche, Flur, Bad mit WC, 3 Balkone.
… Miteigentumsanteil von 15/10.000
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 13. Obergeschoß, bestehend aus Wohn-Schlafraum, Kochnische, Flur, Dusche mit WC, Balkon.
Unter §4 Abs. 3 der Teilungserklärung wurden lediglich 77 Parkplätze bestimmt und nicht klägerischen Wohnungen zugeordnet.
Mit notariellem Vertrag zwischen dem Bauträger und der Stadt …, Anlage K6, von 1965 verpflichtete sich der Bauträger, 348 Einstellplätze für das Gebiet Bebauungsplan Nord Nr. 20 – darin sind noch weitere Baukörper mit umfasst – zu schaffen und für 20 Plätze eine Ablösesumme zu zahlen.
Hintergrund für den vorliegenden Rechtsstreit ist, dass dem vorherigen Miteigentümer der Bauantrag „Bestandsaufnahme der Appartements …” nicht genehmigt wurde, da er keinen Stellplatznachweis führen konnte.
Das anschließende Verwaltungsverfahren ging zu Lasten des vormaligen Miteigentümers aus, da dieser den geforderten notwendigen Stellplatz, §55 LBO, nicht durch öffentlich-rechtlichen gesicherten Nachweis der Zuordnung eines Stellplatzes zur Wohnung führen konnte.
Der Umstand, dass der damalige Miteigentümer tatsächlich über zwei Stellplätze verfügte, wertete das Verwaltungsgericht als unbeachtlich, da dies nur die zivilrechtliche Ebene zu den anderen Miteigentümern beträfe.
In der Eigentümerversammlung vom 11.05.2012 wurde der klägerische Antrag „einen Architekten zu beauftragen einen Stellplatznachweis zur erarbeiten oder eine Ablösesumme zu erarbeiten oder eine Ablösesumme zu zahlen” zurückgewiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 31.05.2013 wurde der Tagungsordnungspunkt 12 „Stellplatznachweis für die Wohnungen … und … und alle Wohnungen, zu denen kein Stellplatznachweis besteht” unstreitig abgelehnt.
Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass die Ersterrichtungsverpflichtung die Schaffung eines Nachweises über den Pkw-Stellplatz in öffentlich-rechtlicher Form beinhaltet, da laut Teilungsvereinbarung es sich bei dem Wohnungseigentum der Klägerin um zwei separate und abgeschlossene Wohnungen handele. Eine uneingeschränkte Nutzung hänge davon ab, dass ein entsprechender Stellplatznachweis erfolgt durch
- Zuordnung der nicht zugeordneten Stellplätze zum Wohnungseigentum oder
- durch Zahlung von Stellplatzablöse.
Aufgrund der Instandhaltungsverpflichtung der Wohnungseigentümer gegenüber der Klägerin seien diese zur Vollendung dieser vorgenannten Ersterrichtungsverpflichtung verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.05.2013 für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verpflichten, einen Stellplatznachweis für die Wohnungseigentume … und … zu führen, hilfsweise einen Stellplatzablösevertrag mit der Stadt … für die Ersetzung des Stedplatznachweises für beide Wohnungen abzuschließen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten sind der Rechtsauffassung, dass Grundlage für die erste Errichtungsverpflichtung nur die Teilungserklärung sein kann. Aus dieser – insbesondere §4 Abs. 3 Teilungserklärung – ergebe sich keine Zuordnung.
Die Beklagten sind der Rechtsauffassung, dass weder §55 LBO, noch die Teilungserklärung, noch mangels Drittwirkung der notariellen Vertrags zwischen der Stadt … und dem Bauträger dieser der Klägerin eine Anspruchsgrundlage gebe. Des Weiteren erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird ausdrücklich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht eingelegte Anfechtungsklage gem. §43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
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