Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Erweiterung der zulässigen Öffnungszeiten seiner Gewerbeeinheit.
Der Kläger bildet gemeinsam mit den Beklagten die Wohnungseigentümergemeinschaft …. Der Kläger ist zu 37/1000 Miteigentümer verbunden mit dem Sondereigentum der im Erdgeschoss gelegenen Gewerbeeinheit, die im Aufteilungsplan als Nummer C1 bezeichnet ist. In der Teilungserklärung vom 21.04.1993 sind die seinem Sondereigentum zugeordneten Gewerberäume als „Café mit Schnellimbiss” beschrieben. Die Einheit Nummer C1 bei steht aus zwei Gasträumen, WC, Küche und Abstellraum mit einer erdgeschossigen Nutzfläche von ca. 164 qm.
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung der WEG mit dem damaligen Eigentümer der streitgegenständlichen Teileigentumseinheit C1 wurde der damalige Antragsgegner (Voreigentümer der Gewerbeeinheit) durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg verpflichtet, die Nutzung der streitgegenständlichen Teileigentumseinheit durch den Irakisch-Deutschen Kulturverein e. V. (damaliger Mieter) über 21 Uhr hinaus zu unterbinden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung der Einheit „Café mit Schnellimbiss” in der Teilungserklärung um eine Zweckbestimmung handle und sich insoweit die Öffnungszeiten eines Café an der Ladenöffnungszeit orientieren und maximal bis 21 Uhr dauerten. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.07.2002, Az. 1 UR II 066/02 WEG wird vollumfänglich Bezug genommen (vergleiche Blatt 85 ff. der Akte).
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg gerichtete sofortige Beschwerde des damaligen Eigentümers wurde durch Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.01.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung als „Café mit Schnellimbiss” um eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung im Sinne einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG handele, die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter gemäß § 10 Abs. 2 WEG erhalten habe. Nach Auslegung der Eintragung sei die seitens des Amtsgerichts getroffene zeitliche Einschränkung der Öffnungszeiten bis 21 Uhr nicht zu beanstanden, nachdem sich die Öffnungszeiten eines Cafés regelmäßig an den Ladungsöffungszeiten orientierten. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.01.2003, Az. 14 T 7314/02 wird vollumfänglich Bezug genommen (vergleiche Blatt 89 ff. der Akten).
Mit Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.05.2003 wurde die sofortige weitere Beschwerde des damaligen Eigentümers der Gewerbeeinheit gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.01.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Landgericht dem Wortlaut der Teilungserklärung zutreffend entnommen hätte, dass aus der prägenden Bezeichnung des Teileigentums als „Café” eine zeitliche Einschränkung der Öffnungszeiten folge. Das Angebot eines Cafés orientiere sich regelmäßig an den Ladenöffnungszeiten; ob sich durch aktuelle Änderungen im Ladenschlussrecht eine großzügigere Betrachtungsweise durchsetzen werde, sei nicht erheblich, weil der Zeitpunkt der Grundbucheintragung maßgeblich sei. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.05.2003, Az. 2Z BR 41/03, vollumfänglich Bezug genommen (vergleiche Blatt 131 ff. der Akten).
Nach Erwerb der streitgegenständlichen Teileinheit beantragte der Kläger zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 14.05.2013 eine Erweiterung der zulässigen Nutzungszeit für seine Gewerbeeinheit Nummer C1 von 21 Uhr auf 23 Uhr. Dieser Antrag wurde von den damals in der Eigentümerversammlung anwesenden bzw. vertretenen Beklagten einstimmig abgelehnt. Auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 14.05.2013 betreffend den dort als Beschluss 0077 bezeichneten hier streitgegenständlichen Beschluss (Blatt 26 der Akte) wird vollumfänglich Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die damals vertretene Rechtsaufassung vom Amtsgericht, Landgericht und Bayerischem Obersten Landesgericht sei nicht mehr aufrecht zu erhalten. Zum einen müsse berücksichtigt werden, dass mittlerweile die Ladungsöffnungszeiten erheblich erweitert und flexibilisiert seien, so dass die damals vertretene Auffassung, die Öffnungszeiten hätten sich an den Ladenschlusszeiten zu orientieren, jedenfalls nicht mehr rechtfertige, dass die Betriebszeit um 21 Uhr ende. Der damalige Prozess habe zudem lediglich aus der Nutzungsart resultiert, welche a...