Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.180,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestand wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unzulässig, da das seit dem 1.9.2000 erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Klagepartei, die meint, dass das Schlichtungsverfahren im Laufe des Prozesses noch nachgeholt werden kann. Diese Meinung entspricht bereits nicht dem Wortlaut des Bayerischen Schlichtungsgesetzes. In Art. 1 BaySchlG heißt es insoweit, dass eine „Klage erst erhoben werden” kann, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungsstelle beizulegen. In Art. 4 Abs. 1 heißt es weiter, dass dem Antragsteller über den erfolglosen Schlichtungsversuch ein Zeugnis auszustellen ist, „das dem Gericht bei Klageerhebung vorzulegen” ist. Das Gesetz geht also davon aus, dass das Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen ist.
Der Gesetzgeber wollte die Gerichte von kleineren Streitigkeiten entlasten und hat das Schlichtungsverfahren als Vorschaltverfahren vor dem Klageverfahren ausgestaltet. Es ging ihm gerade darum, eine Beilegung von Streitigkeiten ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Es entspricht auch Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens, dass eine Nachholung nach Klageerhebung nicht möglich ist. Denn mit der Klageerhebung ist das Gericht bereits mit dem Fall befasst, so dass die Entlastungswirkung nicht mehr erreicht werden wird. Zudem führt die Zustellung einer Klage zwangsläufig zur Verhärtung der Fronten zwischen den Parteien da es jetzt einen Prozess – mit den damit verbundenen Kosten – zu gewinnen oder zu verlieren gibt. Die Bedingungen für eine gütliche Einigung ohne gerichtliche Entscheidung würden sich damit in der Regel entscheidend verschlechtern, so dass auch das Ziel, – eine gütliche Einigung zwischen den Parteien, ohne Einschaltung des Gerichts herbeizuführen – nicht mehr erreicht werden kann.
Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass eine andere Auffassung dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens – nämlich eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu versuchen – zuwider läuft:
Der Kläger hat das Schlichtungsverfahren erst nach Klageerhebung eingeleitet. Der Termin für das Gerichtsverfahren wurde auf Dienstag, 24.7.2001, 8.30 Uhr, bestimmt. Der Termin für das Schlichtungsverfahren war am Vorabend. Von diesem Termin hatte die Beklagte erst seit Freitag, 20.7.2001, Kenntnis, ihr Parteivertreter erfuhr erst zwei Stunden vor dem Schlichtungstermin von diesem. Im Schlichtungstermin erschienen weder die Beklagte noch ihr Prozessbevollmächtigter. Obwohl Art. 11 Abs. 4 Satz 3 BaySchlG vorsieht, dass bei unentschuldigtem Fehlen der Gegenpartei (Beklagte) dem Antragsteller (Kläger) frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis nach Artikel 4 ausgestellt werden darf, wurde vom Schlichter ein Zeugnis über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs ausgestellt. Zur Begründung hat der Schlichter angeführt, dass die Angelegenheit für eine Schlichtung aus tatsächlichen Gründen ungeeignet sei, weil „der Antragsteller sich nicht vergleichsbereit gezeigt” habe. Damit wird das Schlichtungsverfahren zu einem reinen Papierverfahren degradiert. Den Gerichtstermin vor Augen ist eine Vergleichsbereitschaft, die durch das Schlichtungsverfahren gefördert werden sollte, von vorneherein nicht gegeben. Bei einer erfolgreichen Schlichtung müsste der Kläger konsequenterweise wohl die. Klage zurücknehmen, was zwingend die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO nach sich zöge. Der Kläger hat daher keinerlei Motivation, einer Schlichtung bereits im Schlichtungsverfahren zuzustimmen, da er dann zwangsläufig seine Klage verlieren würde. Kostenmäßig günstiger wäre es dann, sich bei der Schlichtung nicht zu vergleichen, sondern gegebenenfalls noch im Prozess. Das ist aber nicht im Sinne des Gesetzes.
II.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO. Das Gericht hat für den Antrag 1. (Entfernung des Antennenkabels) 200,00 DM, für den Antrag 2. (Zutritt zur Wohnung) 400,00 DM und für die Zahlungsklage 580,00 DM, insgesamt also 1.180,00 DM, für angemessen erachtet.
Fundstellen
Haufe-Index 1337409 |
NJW 2001, 3489 |
NZM 2001, 1046 |
MDR 2002, 233 |
KammerForum 2002, 94 |
SchAZtg 2002, 151 |
ZKM 2002, 87 |