Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchsuchungsbeschluss
Nachgehend
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen Obergerichtsvollzieher … wegen Besorgnis der Befangenheit wird als
Tatbestand
I.
Der Gerichtsvollzieher vollstreckt gegen die Schuldnerin im Auftrag mehrerer Gläubiger, unter anderem der Firma … mbH (DR II 0100/03).
In dieser Sache ist auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 21.03.2003 die Durchsuchung der Wohnung der Schuldnerin gestattet worden. Hiergegen hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 29.04.2003 Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Durchsuchungserlaubnis zu versagen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 24.05.2003 und mit Schriftsatz des Schuldnervertreters vom 26.05.2003 den zuständigen Obergerichtsvollzieher … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wobei sich nach Klarstellung durch die Schuldnervertreter vom 18.06.2003 dieser Antrag auch auf das vorliegende Verfahren bezieht.
Die Schuldnerin trägt insoweit vor, dass die fehlerhafte Behandlung der verschiedenen Vollstreckungsaufträge Anlass böte, an der Unbefangenheit des Gerichtsvollziehers zu zweifeln. Im Hinblick auf die veränderte Stellung des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren sei eine analoge Anwendung der §§ 42 ff ZPO auf den Gerichtsvollzieher geboten.
Das Vollstreckungsgericht hat unter Nichtabhilfe die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.03.2003 der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Von dieser sind die Akten dem Amtsgericht Nürtingen mit der Bitte um Entscheidung über den Ablehnungsantrag bezüglich des Gerichtsvollziehers zurückgegeben worden.
Entscheidungsgründe
II.
Zur Entscheidung eines Befangenheitsantrages ist in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 ZPO der aufsichtsführende Richter beim Amtsgericht berufen.
Das Gesuch der Schuldnerin war als unzulässig zu verwerfen, da eine Ablehnung des zuständigen Gerichtsvollziehers wegen Besorgnis der Befangenheit nicht stattfindet.
Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann der zuständige Gerichtsvollzieher nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine solche Möglichkeit ist nur beim Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und Sachverständigen aufgrund der gesetzlichen Regelungen in §§ 42, 49, 406 ZPO, § 10 Rechtspflegergesetz gegeben.
Bezüglich des Gerichtsvollziehers gibt es eine ausdrückliche Regelung in § 155 GVG, der den § 41 Nr. 1–3 ZPO, § 22 Nr. 1–3 StPO nachgebildet ist und die Fälle regelt, in denen der Gerichtsvollzieher von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist. Eine solche Sachlage ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Eine analoge Anwendung der §§ 42 ff ZPO auf den Gerichtsvollzieher ist nicht möglich (zum Nachweis der herrschenden Meinung siehe LG Köln, DGVZ 2001, 118 mit weiteren Nachweisen). Bezüglich der Person des Gerichtsvollziehers liegt in § 155 GVG eine ausdrückliche Regelung vor, so dass es an einer Regelungslücke mangelt. Auch die durch die Zwangsvollstreckungsreform geänderte Stellung des Gerichtsvollziehers hat insoweit zu einer Lücke nicht geführt, da es dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen wäre, § 155 ZPO anzupassen, er dies aber nicht getan hat. Solches war auch nicht erforderlich, da entgegen Wolf (Münchener Kommentar zur ZPO/Wolf, 2. Auflage, § 155 GVG Randziffer 6) ein Ablehnungsrecht hinsichtlich des Gerichtsvollziehers für den Schuldner zur Wahrung seiner Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht erforderlich ist. Die Vorschrift des § 766 Absatz 1 ZPO eröffnet ihm jede Möglichkeit, Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher hierbei zu beachtende Verfahren betreffen, bei dem Vollstreckungsgericht anzubringen und dessen Entscheidung einzuholen.
Unterschriften
– Rumler – Direktor des Amtsgerichts
Fundstellen