Tenor
1. Die Beschlussfassungen der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 26. Juni 2012 zu den Tagesordnungspunkten 5 d Bauteil 3, 7 werden für ungültig erklärt.
2. Die weitergehende Anfechtungsklage des Klägers nebst dem Klagantrag Ziffer 2 werden abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass der zum Tagesordnungspunkt 5 c, Bauteil 3, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.2012 gefasste Beschluss in der Niederschrift vom 26.06.2012 richtig heißen muss: Die Gemeinschaft lässt die Außenfassade von Bauteil 3 renovieren zum Angebotspreis brutto der Fa. in Höhe von 45.182,64 EUR mit dem Leistungsprogramm des Angebots vom 23.04.2012 mit der Projektnummer 1012 L-P.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 %, 80 % tragen die Beklagten.
Streitwert insgesamt: 6.575,26 EUR.
Tatbestand
Mit der am 25.07.2012 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage, die der Kläger auch sofort begründet hat, hat der Kläger, der neben den Beklagten Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … ist und der unstreitig Eigentümer der Gewerbeeinheit ATP Nr. 302 im Bauteil 3 der aus vier Bauteilen bestehenden Gesamtanlage mit einem 191/10000 Miteigentumsanteil ist, die Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.2012 zu den Tagesordnungspunkten 5 b, 5 d jeweils Bauteil 3, 6, 7 und 14 angefochten. Die übrigen Beschlussfassungen der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Juni 2012 blieben unberührt.
Ein Antrag des Klägers, der unter Tagesordnungspunkt 14 abgelehnt wurde, verhielt sich über die Herausrechnung von bestimmten Kosten für die Bereitstellung und Reinigung der Mülltonnen. Mit dem Klagantrag Ziffer 2 hat der Kläger begehrt, die Beklagten zu verurteilen, genau das, was zu Tagesordnungspunkt 14 abgelehnt wurde, zu akzeptieren bzw. diesem Beschlussantrag zuzustimmen.
Schließlich hat der Kläger einen Feststellungsantrag zu der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 c Bauteil 3 gestellt, der sich auf eine zumindest mißverständliche Zitierung eines Angebots der Fa. … vom 23.04.2012 bezieht.
Die Tagesordnungspunkte im Einzelnen:
Zu Tagesordnungspunkt 5 b wurde folgendes beschlossen:
Die Gemeinschaft lässt eine Wärmedämmung an der auskragenden Untersicht des 1. OG von Bauteil 3 entlang der … anbringen auf der Grundlage des Angebots der Fa. … vom 25.06.2012.
Der Verwalter wird ermächtigt, namens der Gemeinschaft Auftrag an die Fa. … zu erteilen.
Die Finanzierung des entstehenden Aufwands erfolgt aus dem Bestand der Instandsetzungsrücklage von Bauteil 3. Im Protokoll, vgl. Bl. 17 ff, Anlage K 3, ist das Abstimmungsergebnis sowie dass der Beschluss mehrheitlich gefasst wurde vermerkt.
Der Beschluss wurde allein von den Wohnungseigentümern des Bauteiles 3 beschlossen, der Bauteil 3 umfasst von der Gesamtanlage 4.161 Anteile.
Der Sache nach ging es um das Angebot der Fa. … vom 25.06.2012 zu Projekt Nr. 121283 P, das mit einem Gesamtbruttobetrag von 4.488,36 EUR, vgl. Anlage K 4, Bl. 23, 23 Rückseite d.A. abschließt.
In diesem Angebot ist als zu dämmende Fläche ein Ausmaß von 39,80 m² angegeben. Der Kläger greift diese Beschlussfassung an mit dem Hinweis, es handle sich um eine bauliche Veränderung und Aufwendung, die über die ordnungsmässige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus gehe, nämlich eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz. Das hiernach notwendige Quorum bei der Abstimmung sei nicht erreicht worden, denn ausweislich der Protokollierung in Anlage K 3, Bl. 17 ff der GA., seien lediglich 16 stimmberechtigte Ja-Stimmen zu verzeichnen gewesen mit 3040 Stimmwertanteilen. Es fehle damit an der doppelten Mehrheit, nämlich der Vereinigung von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümern nach § 25 Abs. 2 WEG.
Sofern es sich um eine Maßnahme modernisierender Art gem. § 22 Abs. 1 WEG handeln sollte, habe der Kläger dieser nicht zugestimmt und diejenigen Wohnungseigentümer, die einer baulichen Veränderung nicht zustimmen, wie der Kläger, seien nach § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG nicht an den Kosten und auch nicht an den Folgekosten der baulichen Veränderung zu beteiligen. Das Angebot der Fa. … vom 25.06.2012 sei insoweit zu beanstanden, als dort in cm genaue Maße sowie ein Einheitspreis ausgewiesen wurde jedoch im Angebot weiter angegeben worden sei, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Maße unverbindlich geschätzte Werte seien, die nach Fertigstellung der Arbeiten genau ermittelt werden. Der Beschluss sei auch deswegen ungültig, da keine Konkurrenzangebote eingeholt worden seien. Die Beschlussfassung sei nicht bestimbar.
Im Weiteren hat der Kläger auch vorgetragen, dass die zu dämmende Fläche nicht 39,8 m² beinhalte, sondern nur 18 m².
Zu Tagesordnungspunkt 5 d Bauteil 3:
Hier wurde folgender Beschluss gefasst:
Sofern ein Miteigentümer den Oberflächenbelag seiens Balkons auf eigene Kosten erneuern lässt, trägt die Gemeinschaft nach fachkundiger Prüfung die Kosten für die Erneuerung der Balkonabdichtung mit Bitumen. Die...