Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2013.

Der Unfall ereignete sich zwischen dem klägerischen Fahrzeug, Typ Daimler-Chrysler, amtliches Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von … gesteuerten Pkw, Typ Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen … auf der Kreuzung zwischen der Osterfelder Straße und der Essener Straße in Oberhausen, wobei das klägerische Fahrzeug im vorderen Bereich beschädigt wurde.

Der Kläger macht gegen die Beklagte nunmehr Schadensersatz auf Basis einer Haftungsquote von 50 % geltend und rechnet auf Basis des eingeholten Privatgutachtens jeweils hälftig einen Wiederbeschaffungswert i. H. v. 1.900,00 EUR abzüglich eines Restwertes von 100,00 EUR, Sachverständigenkosten i. H. v. 481,12 EUR und eine Unkostenpauschale i. H. v. 25,00 EUR ab. Zusätzlich zu dem bereits geleisteten Schmerzensgeld i. H. v. 150,00 EUR verlangt er ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, welches 300,00 EUR betragen sollte.

Der Kläger behauptet, dass die durch den Verkehrsunfall vom 17.06.2013 eingetretenen Schäden von den vorbestehenden, teilreparierten Vorschäden vorne rechts und vorne links unterscheidbar seien und verweist insoweit auf eine eingeholte Stellungnahme des Privatgutachters vom 03.03.2014.

Der Vorschaden am 13.05.2013 sei an der linken Fahrzeugfront eingetreten. Der damalige Privatgutachter habe in diesem Fall einen Wiederbeschaffungswert von 2.100,00 EUR und einen Restwert von 300,00 EUR ermittelt.

Ferner habe der Kläger durch den Unfall ein Schleudertrauma und eine Schädelprellung erlitten. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis … und Dr. … vom 19.06.2013, vgl. Bl. 10 d. A., sowie aus dem Arztbericht vom 18.12.2013, vgl. Bl. 11 ff. d. A. Durch den Aufprall sei der Kläger hin- und her geschleudert worden und mit dem Kopf gegen die linke B-Säule seines Fahrzeugs geschlagen. Dadurch habe er eine schmerzhafte Schwellung im Bereich der linken Schädelseite erlitten, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei deutlich schmerzhaft eingeschränkt und versteift gewesen auch seien Prellmarken am Thorax festgestellt worden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die vorgerichtliche Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 150,00 EUR die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die Verletzungen des Klägers zugestanden habe, sodass das nunmehrige Bestreiten unbeachtlich sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.153,06 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 150,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,71 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass es durch den Verkehrsunfall vom 17.06.2013 aufgrund der bereits vorhandenen Vorschäden im Unfallbereich zu keiner Schadensvertiefung am klägerischen Fahrzeug gekommen sei. Aus dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten vom 19.06.2013 gingen teilreparierte Vorschäden im Bereich der Front rechts und links sowie altersbedingte Gebrauchsspuren hervor. Auch das Privatgutachten vom 15.05.2013 weise einen teilreparierten Frontschaden rechts und Gebrauchsspuren auf. Beide Gutachten würden dieselben Reparaturpositionen betreffen. Auch im Dezember 2010 habe das klägerische Fahrzeug einen Vorschaden vorne links erlitten. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Vorschäden vollständig repariert worden seien. Dies wirke sich auch auf den anzusetzenden Wiederbeschaffungswert aus. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Unterscheidbarkeit der Schäden nicht ausreichend dargetan sei, sodass der angebotene Beweis einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall vom 17.06.2013 verletzt worden sei und dass die Verletzungen kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Jedenfalls seien die Verletzungen durch die vorgerichtlich gezahlten 150,00 EUR abgegolten. Die Aufprallgeschwindigkeit sei gering gewesen, auch die eingetretenen Sachschäden seien nur gering ausgefallen, sodass von einer Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h auszugehen sei. Aus dem ärztlichen Attest sind würde nur subjektive Empfindungen hervorgehen, welche nicht spezifisch seien, es seien keine objektiven Befunde erhoben worden. Jedenfalls sei die Kausalität mittels der Atteste nicht belegbar. Bei dem vorliegenden seitlichen Aufprall käme es nicht zu einer Überstreckung der Halswirbelsäule, welche zu einer Halswirbelsäulendistorsio...

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