Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zu 1) sämtlichen über den im Klageantrag zu Ziffer 1) hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Beklagte einen Teil der tragenden Wand seiner Erdgeschosswohnhung im Objekt xxxxxxxx in 46xxx Oberhausen zwischen Wohn- und Esszimmer hat entfernen lassen, wodurch Schäden an der Bausubstanz auch der Wohnung des Klägers im darüber liegenden Geschoss entstanden sind.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Klägern zu 2) und 3) sämtlichen über den im Klageantrag zu Ziffer 3) hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Beklagte einen Teil der tragenden Wand seiner Erdgeschosswohnung im Objekt Am xxxxx in 46xxx Oberhausen zwischen Wohn- und Esszimmer hat entfernen lassen, wodurch Schäden an der Bausubstanz auch in der Wohnung der Kläger im darüber liegenden Dachgeschoss entstanden sind.
3.
Es wird festgestellt dass der Beklagte der Wohnungseigentümergemeinschaft xxxxx in 46xxxx Oberhausen sämtlichen über den im Klageantrag zu Ziffer 5 hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch entstanden ist, dass der Beklagte einen Teil der tragenden Wand seiner Erdgeschosswohnung im Objekt xxxxxxxxx in 46xxx Oberhausen zwischen Wohn- und Esszimmer hat entfernen lassen, wodurch Schäden am Gemeinschaftseigentum - insbesondere der Fassade - eingetreten sind.
4.
Die Klageanträge zu 1), 3) und 5) vom 10.11.2011 sind dem Grunde nach gerechtfertigt
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft xxxxxx in 46xxxxx Oberhausen.
Der Beklagte ist Eigentümer der Einheit Nummer 1 im Erdgeschoss, der Kläger zu 1) ist Eigentümer der Einheit Nummer 2 im Obergeschoss und die Kläger zu 2) und 3) sind Eigentümer der Einheit Nummer 3 im Dachgeschoss.
Der Beklagte ließ im Rahmen einer Kernsanierung seiner Einheit im Erdgeschoss einen Wanddurchbruch durch eine tragende Wand zwischen seinem Wohnzimmer und Esszimmer herstellen. Wegen der genauen Lage wird auf die Anlage zur Klageschrift K3 (Blatt 53 der Akte) verwiesen; dort ist der Wanddurchbruch eingetragen und zusätzlich gelb markiert.
Im Zuge dieser Arbeiten entstanden ab dem 29.10.2009 Schäden im Haus, deren genaues Ausmaß und deren Ursächlichkeit zurückzuführen auf die streitgegenständliche Baumaßnahme zwischen den Parteien umstritten sind.
Der Kläger zu 1) informierte den Verwalter, die Arbeiten wurden dennoch fortgesetzt. Nachdem sich am 09.11.2009 weitere Schäden zeigten wurde die Stadtverwaltung Oberhausen informiert, welche aufgrund eines Ortstermins vom 10.11.2009 eine Notabstützung verlangte. Diese wurde durch die Firma xxxx durchgeführt. Eine weitere Stilllegung sprach die Stadt Oberhausen nicht aus, da der Durchbruch bereits fertiggestellt war.
Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Bericht der Stadt Oberhausen vom 17.11.2009, Anlage K4 (Blatt 54 der Akte) Bezug genommen.
Die Kläger machen geltend:
Bereits am 29.10.2009 habe es massive Vibrationen an den Türzargen in der Wohnung des Klägers zu 1) gegeben, diese seien gerissen. Am 09.11.2009 habe sich wegen einer Absenkung der Türzarge im Arbeitszimmer des Klägers zu 1) die Tür nicht mehr öffnen lassen. Es seien dann Risse entstanden, der Holzfußboden habe sich gelöst.
Obwohl der Beklagte zwar eine Baugenehmigung erhalten habe, seien die Arbeiten ohne eine Bescheinigung über die Ungefährlichkeit durchgeführt worden. Der Beklagte habe auch für den Durchbruch - unstreitig - keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eingeholt. Es handele sich daher um eine unzulässige bauliche Veränderung. Nachteile, nämlich Schäden, seien bereits entstanden.
Zudem sei der Beklagte durch den Voreigentümer informiert worden, dass in seiner Wohnung bereits eine tragende Wand vorhanden sei.
Die Kläger behaupten eine Reihe von Schäden in ihren Wohnungen und an dem gesamten Haus; wegen der einzelnen behaupteten Schäden wird auf Seite 5 und 6 der Klageschrift vom 10.11.2010 (Blatt 5 ff. der Akte) verwiesen.
Mit der Klage machen die Kläger Schadensersatz für die bereits in ihren Wohnungen entstandenen Schäden geltend und mit dem Klageantrag zu 5) Schadensersatz, wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum.
Sie erheben desweiteren Feststellungsanträge, mit denen sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden verfolgen und tragen hierzu vor, weitere Schäden seien zu befürchten, es bleibe auch ein merkantiler Minderwert.
Zudem hafte der Beklagte auch nach erfolgter Reparatur auf die Mehrwertsteuer, die jetzt noch nicht eingeklagt werden könne. Die Kläger berufen sich wegen der entstandenen Schäden auf Kostenvoranschläge der Firma xxxxxxvom 09.02.2010 und der Firma xxxxx vom 20.02.2010.
Die Kläger beantragen,
1)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 16.522,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9061,28 EUR zuzüglic...