Tenor
Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, die am 15.12.2012 unterbrochene Erbbauberechtigtenversammlung der Erbbauberechtigtengemeinschaft …, mit dem nachfolgend aufgeführten Tagesordnungspunkt sofort fortzusetzen, mithin innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu einer Fortsetzungsversammlung einzuladen, diese abzuhalten und über den nachfolgenden Tagesordnungspunkt abstimmen zu lassen:
Diskussion und gegebenenfalls Beschluss über Schadensersatzforderungen der Erbbauberechtigtengemeinschaft gegen den Erbbauberechtigten Herrn … wegen folgender unberechtigter Auftragsvergabe in 2009 zulasten der Gemeinschaft:
Hausmeister (Firma …), Kosten ca. 13.900 EUR
Baumpflege (Firma …), Kosten ca. 12.000 EUR
Bepflanzungen (Firma …), Kosten ca. 2.200 EUR
Wege- Pflasterungen (Firma …), Kosten ca. 22.800 EUR
Zäune (Firma …), Kosten ca. 1.800 EUR
Parkdeckbeleuchtung (Firma …), Kosten ca. 10.600 EUR
Notausgangstüren (Firma …), Kosten ca. 10.700 EUR
Panzerriegel (Firma …), Kosten ca. 3.400 EUR
Fassadenreinigung (Firma …), Kosten ca. 13.200 EUR
Sicherheitsdienst (Firma …), Kosten ca. 5.600 EUR
Einstellung des Hausmeisters Herrn …
- Bestellung einer Prüfungskommission zur Feststellung der verursachten Schäden durch Herrn … durch Auftrags- bzw. Auftragsmitvergabe (Schätzung: EUR 96.000) im Jahr 2009
- Anwaltliche Überprüfung des Kommissionsergebnisses auf berechtigte Forderungen
- Einleitung/Genehmigung von Klagen auf Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Verfügungskläger ist Miterbbauberechtigter der Erbbauberechtigtengemeinschaft … und die Verfügungsbeklagte ist die Verwalterin dieser Erbbauberechtigtengemeinschaft.
Mit Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 16.11.2012, Az 330 C 130/12, wurde die Verfügungsbeklagte verpflichtet, den aus dem Tenor ersichtlichen Antrag des Verfügungsklägers auf die Tagesordnung der nächsten Erbbauberechtigtenversammlung am 24.11.2012 der genannten Erbbauberechtigtengemeinschaft zu setzen. Aufgrund Beschlussunfähigkeit der Erbbauberechtigtenversammlung am 24.11.2012 erfolgte durch die Verfügungsbeklagte unter dem 26.11.2012 eine Einladung zu einer Zweitversammlung am 15.12.2012. Unter Tagesordnungspunkt 23 der Erbbauberechtigtenversammlung sollte Beschlussfassung zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Antrag des Verfügungsklägers erfolgen. Der Tagesordnungspunkt 23 wurde im Rahmen der Zweitversammlung am 15.12.2012 nicht behandelt, da die Erbbauberechtigtenversammlung zuvor abgebrochen wurde.
Mit Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013, Az 310 C 73/12 wurde der jetzige Verfügungskläger ermächtigt, selbst eine Erbbauberechtigtenversammlung unter anderem mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Antrag einzuberufen. Gegen dieses Urteil legte die Verfügungsbeklagte Berufung ein. Eine aufgrund des genannten Urteils von dem Verfügungskläger einberufene Erbbauberechtigtenversammlung fand aufgrund einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten nicht statt.
Im Dezember 2012 beantragte der Verfügungskläger über seinen Rechtsbeistand im Rahmen einer Notgeschäftsführung als Vertreter ohne Vertretungsmacht zur Hemmung der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche einen Mahnbescheid gegen den Miterbbauberechtigten Herrn …. Gegen diesen Mahnbescheid legte dieser Widerspruch ein. Dieses Verfahren wird beim Amtsgericht Offenbach am Main unter dem Az 310 C 33/13 geführt.
Mit E-Mail vom 16.04.2013 sowie mit Schreiben vom 16.05.2013 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, unverzüglich zu einer Fortsetzungsversammlung einzuladen. Mit E-Mail vom 16.05.2013 äußerte die Verfügungsbeklagte, dass sie sich nicht in der Lage sehe, kurzfristig eine Versammlung einzuberufen. Mit Schreiben vom 21.05.2013 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass eine Fortsetzungsversammlung nicht einberufen werde.
Der Verfügungskläger behauptet, dass er zur Begründung der Klage unter dem Az 310 C 33/13 eine Genehmigung der Erbbauberechtigtengemeinschaft mittels Beschlusses benötige, da der Ablauf der Verjährungshemmung drohe.
Zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen hat der Verfügungskläger die folgenden Unterlagen vorgelegt:
- Kopie des Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 16.11.2012 (Bl. 8 ff d.A.)
- Kopie des Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013 (Bl. 29 ff d.A.)
- Kopie der Protokolle der Erbbauberechtigtenversammlungen vom 24.11.2012 und vom 15.12.2012 (Bl. 13, 19 ff d.A.)
- Einladungsschreiben der Verfügungsbeklagten vom 26.11.2012 zur Zweitversammlung am 15.12.2012 mitsamt Tagesordnung (Bl. 14 ff d.A.)
- Nachtragsschreiben der Verfügungsbeklagten vom 21.11.2012 zur Versammlung vom 15.12.2012 (Bl. 18 ff d.A.)
- von ihm unterzeichnete eidesstattliche Versicherungen des Verfügungsklägers vom 28.05.2013 (Bl. 27 d.A.)
- eine von dem Miterbbauberechtigten Herrn … unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vom 28.05.2013 (Bl. 28 d.A.)
- Kopie der E-Mail vom 16.04.20...