Orientierungssatz
Sind zwei Wohnungseigentümer nicht nur jeweils Alleineigentümer einer Wohnung, sondern außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) nicht nur jeweils eine (allein abzugebende) Stimme, sondern hinsichtlich des Miteigentums zusätzlich eine (gemeinschaftlich abzugebende) Stimme zu.
Normenkette
WoEigG § 25 Abs. 2
Tenor
Es wird festgestellt, dass im Rahmen der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 20.9.2011 der A-Wohnungseigentümergemeinschaft,
a)
zu Tagesordnungspunkt 7.1 beschlossen wurde, einen Verwaltungsbeirat zu bestellen,
b)
zu Tagesordnungspunkt 7.2 die unverzügliche Beseitigung des Baufehlers am nördlichen Vorgartenzaun durch die Anhebung der Zaunanlage, so dass diese, wie früher, ca. 10 cm über Terrassenoberkante angehoben wird, sowie die Wiederherstellung des beseitigten Sockels beschlossen wurde,
c)
zu TOP 7.3 die Überprüfung und Berichtigung der fehlerhaften Wohn- und Nutzflächenangaben bei den Nebenkostenabrechnungen, alternativ Wiedereinführung der Modalitäten wie sie in den Jahren von 1989 bis 2009 beschwerdelos verwendet wurden, beschlossen wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage machen die Kläger geltend, dass ihnen bei einer Abstimmung in der Eigentümerversammlung zu wenige Stimmen zugestanden worden seien.
Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaften A.
Vor dem Notar B wurde am 15.2.2011 die Übergabe und Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers zu 2., Arnold Kauth, an den Kläger zu 3., Robert Kauth vereinbart. In dem Vertrag wurde u.a. in § 4 Ziff. 1 Abs. 2 bestimmt, dass der Kläger zu 2. dem Kläger zu 3. in allen Angelegenheiten betreffend das Wohnungseigentum vertritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 15.2.2011 (Bl. 46-51 d.A.) Bezug genommen. Die Eintragung dieser Eigentumsänderung ins Grundbuch ist zwischen den Parteien unstreitig.
Seit dieser Eigentumsänderung ist das Eigentum an den Wohnungen in der Liegenschaft der Parteien wie folgt verteilt:
Am 20.9.2011 fand in dem Gasthof ... eine außerordentliche Eigentümerversammlung der Parteien statt. Bei der Versammlung anwesend waren:
Dem Verwalter war von den Eheleuten B eine Dauervollmacht erteilt worden.
In der Versammlung wurde u.a. unter über Tagesordnungspunkte (TOP) 7.1, TOP 7.2 und TOP 7.3 abgestimmt. Die anwesenden Kläger stimmten jeweils für die unter diesen TOP zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge. Die anwesenden Beklagten sowie der Verwalter für die Eheleute B stimmten dagegen. Der die Versammlung leitende Verwalter der Eigentümergemeinschaft ging jeweils von einem Stimmenpatt von 4:4 Stimmen aus und stellte fest: "Damit kam kein Beschluss zustande."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Versammlung vom 20.9.2011 Bezug genommen (Bl. 14-16 d.A.).
Mit der Klage fechten in die Kläger die in der Versammlung vom 20.9.2011 unter Tagesordnungspunkt in TOP 7.1, TOP 7.2 und TOP 7.3 gefassten Beschlüsse an und begehren die Feststellung, dass unter diesen Tagesordnungspunkten jeweils ein dem Beschlussantrag entsprechender Mehrheitsbeschluss gefasst wurde.
Die Klageschrift vom ist beim Amtsgericht Offenbach am 20.10.2011 sowohl per Fax als auch im Original eingegangen. Die Klageschrift wurde dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft als Zustellungsvertreter der beklagten Wohnungseigentümer am 4.11.2011 zugestellt. In der Klageschrift war bereits eine kurze Begründung der Klage enthalten und Anlagen beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 20.10.2011 (Bl. 10-18 d.A.). Mit Schriftsatz vom 21.11.2011, welcher Main 20.11.2011 per Fax und am 23.11.2011 im Original beim Amtsgericht Offenbach einging, wurde die Klage weiter begründet.
Gerichtsbekannt ist, dass der Kläger zu 2. und die Beklagten in einem weiteren Verfahren bei dem Amtsgericht Offenbach, Az.: 330 C 40/11, einen Vergleich geschlossen haben, dessen Zustandekommen mit Beschluss vom 19.12.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist. Der Wortlaut dieses Vergleiches ist:
"1. Der Kläger wird auf seine Kosten einen Betonsockel einfügen, ohne dass hierdurch Kosten für die Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen. Sollte der Hausmeister, wie vom Kläger angegeben, bereit sein, den Zaun kostenlos auf die gleiche Höhe zu setzen, wie in den übrigen Bereichen des Grundstücks der WEG, soll dies durch den Hausmeister erledigt werden. Sollte der Hausmeister hier zu entgegen den Angaben des Klägers nicht bereit sein, wird der Kläger dies üb...