Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die klagende Krankenkasse begehrt von der Beklagten, welche in ...... ein Seniorenpflegeheim betreibt, die Erstattung verauslagter Behandlungskosten. Die Klägerin geht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der ehemals bei ihr krankenversicherten ....... vor.
Die am ...... geborene und unter dem ...... verstorbene ..... (im Folgenden: Geschädigte) befand sich seit dem 04.11.2002 im Hause der Beklagten im Rahmen der Pflegestufe II. Bei der Geschädigten lagen zum damaligen Zeitpunkt ein intermittierendes hirnorganisches Psychosyndrom, sowie eine zerebrale Durchblutungsstörung mit häufiger Schwindelsymptomatik und Sturzneigung vor. Diese Diagnosen waren gutachterlich festgestellt worden.
In der Zeit vom 04.11.2006 bis zum 11.01.2007 kam es im Hause der Beklagten zu acht Stürzen der Geschädigten, in deren Verlauf die Geschädigte verletzt wurde. Die Geschädigte befand ich auf Grund eines Sturzes vom 25.12.2006 im Zeitraum vom 25.12.2006 bis zum 10.01.2007, und auf Grund eines Sturzes vom 11.01.2007 im Zeitraum vom 11.01.2007 bis zum 12.01.2007 auf Kosten der Klägerin in krankenhäuslicher Behandlung. Die Klägerin beziffert die für die Behandlung aufgewendeten Kosten, welche sie nunmehr klageweise geltend macht, wie folgt:
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Unfall vom 25.12.2006: 3.042,56 €
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Unfall vom 11.01.2007: 1.027,71 €
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Gesamt:4.070,27 €
Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Obhutspflichten im Hinblick auf die bei ihr untergebrachte Geschädigte verletzt.
Die Klägerin trägt vor, das Personal im Hause der Beklagten sei sich der erhöhten Sturzgefahr der Geschädigten voll bewusst gewesen.
Die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass bei der Geschädigten frühzeitig ein Bettgitter angebracht worden wäre. Insbesondere die Stürze vom 25.12.2006 und 11.01.2007 seien durch die Anbringung eines Bettgitters zum Schutz der Geschädigten vermeidbar gewesen. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass eine engmaschige Überwachung der Geschädigten im Hause der Beklagten nicht möglich gewesen sei. Tagsüber hätte die Geschädigte Hüftprotektoren angelegt bekommen müssen, welche die Verletzungsrisiken bei Stürzen gemindert hätten. Darüber hinaus hätte die Beklagte bei der Geschädigten aufgrund ihrer Sturzneigung ein so genanntes Niedrigpflegebett bzw. Fallschutz-Abrollmatten vor dem Bett einsetzen müssen. Es hätte im Übrigen auch ein elektronisches Patientenüberwachungssystem zum Einsatz kommen können.
Aufgrund von Gefahr im Verzug hätte die Beklagte die vorläufig erforderlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen auch ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung nach Maßgabe von § 1906 Abs. 2 und 4 BGB bereits einleiten können.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.070,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine dem damaligen Stand der medizinischen und pflegetechnischen Standard entsprechenden Pflichten verletzt. Die Beklagte trägt vor, bei dem hier vorliegenden Einzelfall seien Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Geschädigte nicht indiziert gewesen. Bei der Geschädigten seien ein analytisches Denken und ein starker Wille vorhanden gewesen, welcher jedes Einschränken des Freiheitsdranges abgelehnt habe. Die Geschädigte sei im Übrigen im streitgegenständlichen Zeitraum noch äußerst mobil und agil gewesen.
Die Beklagte behauptet, der Geschädigten seien vom Pflegepersonal alle zur Verfügung stehenden Sicherungsmaßnahmen aufgezeigt und angeboten worden; die Geschädigte habe diese im Ergebnis aber alle abgelehnt.
Die Beklagte bestreitet die Zusammensetzung und den Anfall der klageweise geltend gemachten Krankenhausbehandlungskosten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen/-innen ..... sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten unter ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.06.2009 (Bl. 119-122 d.A.) und vom 08.04.2011 (Bl. 255-258 d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen ..... vom 24.02.2010 (Bl. 159-163 d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 09.09.2010 (Bl. 200-206 d.A....