Das Urteil ist rechtskräftig.
Tenor
Der in der Eigentümerversammlung der … vom … Tagesordnungspunkt 2j (Fernsehempfang) gefaßte zweite Beschluß („Die gemeinschaftliche Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage soll erneuert werden bei gleichzeitiger Umstellung von Baum- auf Sternnetz zum Preis von ca. 15.400 Euro. In diesem Preis ist eine Anschlußdose auf Putz jeweils dort enthalten, wo das neue Kabel die Wohnung erreicht. Evtl. weitere Verkabelung innerhalb der Wohnungen oder Verlegung unter Putz sind von den jeweiligen Wohnungseigentümern selbst zu tragen.”) wird für ungültig erklärt.
Der ebenfalls in der Eigentümerversammlung der …, vom 14. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 3 (Abrechnung 2007) gefaßte Beschluß betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung 2007 nebst Einzelabrechnungen wird im Hinblick auf die Genehmigung der Einzelabrechnungen und dort auf die Kostenposition „Diverse andere Posten” für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bilden die … in Quickborn. Die Wohnanlage besteht unter anderem aus 62 Einzelwohnungen. Die Wohnungen mit den Nummern 1–33 befinden sich im Wohnblock … die Wohnungen mit den Nummern … im Wohnblock …
Die beiden zur WEG gehörenden Wohnblöcke sind seit den 1980er Jahren mit einem Kabelanschluß zum Fernsehempfang ausgestattet. Das Kabelnetz ist als sogenanntes „Baumnetz” verlegt, d.h. das Fernsehsignal wird durch ein Hauptkabel durch beide Wohnblöcke geführt und die Anschlüsse an die einzelnen Wohnungen zweigen jeweils von diesem Hauptkabel ab.
In der WEG wurde seit längerem über eine Renovierung des Fernsehkabelnetzes diskutiert. Die Einzelheiten sind insoweit zwischen den Parteien umstritten.
Unstreitig informierte sich der Verwalter der WEG bei verschiedenen Kabelnetzbetreibern über Vertragesbedingungen und Kosten einer Renovierung des Fernsehkabelnetzes. Auch hier sind die Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig legte die Firma … unter dem 8. November 2007 ein Angebot für die Erneuerung des Kabelnetzes vor. Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Kopie (Anlage B 6, Bl. 44 ff der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Darüber hinaus führten die Parteien einen weiteren Rechtsstreit gleichen Rubrums. Dieser ist nach Entscheidungen des Amtsgerichts Pinneberg und des Landgerichts Itzehoe derzeit in der Rechtsbeschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig anhängig.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 14. Mai 2008 lud der Verwalter der WEG die Parteien zur Jahresversammlung der Wohnungseigentümer für das Jahr 2007. Der Einladung lag das Angebot der Firma … vom 8. November 2007 nicht bei.
Am 14. Mai 2008 fand dann die Jahresversammlung der Wohnungseigentümer für 2008 statt.
Unter TOP 2j des Protokolls diskutierte die Versammlung die Renovierung des Fernsehkabelnetzes. Einen Antrag, über die Erneuerung des Kabelnetzes durch ein Glasfaserkabel zu beschließen, lehnte die Versammlung zunächst mehrheitlich ab. Mit 23 Ja-Stimmen gegen 10 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen nahm die Versammlung schließlich folgenden Antrag an:
„Die gemeinschaftliche Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage soll erneuert werden bei gleichzeitiger Umstellung von Baum- auf Sternnetz zum Preis von ca. 15.400 Euro. In diesem Preis ist eine Anschlußdose auf Putz jeweils dort enthalten, wo das neue Kabel die Wohnung erreicht. Evtl. weitere Verkabelung innerhalb der Wohnungen oder Verlegung unter Putz sind von den jeweiligen Wohnungseigentümern selbst zu tragen.”
Unter TOP 3 des Protokolls beriet die Versammlung die Jahresabrechnung 2007 nebst dazugehörenden Einzelabrechnungen.
Die Jahresabrechnung weist eine Position „Diverse andere Posten” auf, in der die WEG mit einem Betrag von 2.723,52 Euro und die beiden Kläger entsprechend ihrem Miteigentumsanteil mit einem Betrag von 29,11 Euro belastete werden. In diesem Betrag sind 2.652,61 Euro Rechtsanwaltskosten enthalten, die die WEG in dem Parallelverfahren ihren Prozeßbevollmächtigten für die Vertretung in der zweiten Instanz zu zahlen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Jahresabrechnung wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Kopie (Anlage K 3, Bl. 21 f der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Mit 66 Ja-Stimmen gegen 2 Nein-Stimmen und ohne Enthaltungen genehmigte die Wohnungseigentümerversammlung die Jahresabrechnung 2007 nebst Einzelabrechnungen.
Die Kläger behaupteten, der Kabelempfang sei bislang nicht gestört. Jedenfalls hätten die Kläger von den Mietern ihrer Wohnung bislang keine entsprechenden Klagen erhalten.
Die Kläger meinen, der Beschluß über die Erneuerung des Kabelnetzes sei aufzuheben, weil er inhaltlich zu unbestimmt sei. Der Beschluß über die Jahresabrechnung 2007 und die dazugehörigen Einzelabrechnungen sei fehlerhaft, weil die Kläger nicht – auch nicht nur vorläufig – anteilig di...