Das Urteil ist rechtskräftig.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, die im Objekt … 25421 Pinneberg, im Dachgeschoss belegene Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Eine Räumungsfrist wird nicht gewährt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die von dem Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung zu der Hauptsache zu leistende Sicherheit erhöht sich ab dem Monat September 2002 jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats um weitere EUR 257,16.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um Räumung einer von dem Beklagten angemieteten Wohnung.
Die Klägerin ist Vermieterin von Wohnraum in dem Objekt … in Pinneberg. Zwischen den Parteien ist am 01.10.1996 ein Mietvertrag über die im vorgenannten Objekt im Dachgeschoss belegene Wohnung zustande gekommen. Die Klägerin hatte am 16.11.2001 in Erfahrung gebracht, dass der Beklagte am 14.11.2001 in dem schräg gegenüber liegenden Wohnblock, welcher ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, dem Mietet … den Kauf von Heroin angeboten hat. Der Beklagte wurde unmittelbar nach der Tat von der Polizei gestellt; eine Durchsuchung seiner Wohnung ergab, dass dort weitere Drogen vorgefunden wurden. Aufgrund dieses Vorfalls kündigte die Klägerin dem Beklagten das Mietverhältnis fristlos.
Die Klägerin trägt vor:
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei aufgrund des Drogenverkaufs und des Drogenbesitzes nicht zumutbar.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die im Objekt … 25421 Pinneberg, im Dachgeschoss belegene Wohnung zu räumen und an sie herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihm eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist zu gewähren.
Der Beklagte trägt vor:
Es habe sich lediglich um einen sogenannten „Scheinkauf” bei dem Heroinverkauf gehandelt. Dieser Scheinkauf sei von der zuständigen Kriminalpolizeistelle Pinneberg am 14.11.2001 arrangiert worden.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen die Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Räumungsanspruch, weil die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin vom 26.11.2001 gemäß §§ 569 Abs. 2, 543 BGB wirksam ist.
Der Beklagte hat den Hausfrieden so nachhaltig gestört, dass der Klägerin die – sei es auch befristete – Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Unstreitig hat der Beklagte im Hausflur des zu derselben Wohnanlage, in der auch die streitgegenständliche Wohnung belegen ist, gehörigen Hauses … dem Mitmiete … 14.11.2001 Heroin zum Erwerb angeboten. Damit hat er die Interessen aller Bewohner nachteilig verletzt. Unerheblich ist, ob die Initiative zu dem Rauschgiftgeschäft von dem Beklagten, dem Zeugen … oder der Polizei ausging. Angesichts eines anderen Schutzzwecks der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften als des Strafverfahrensrechts kann der Beklagte sich nicht auf eine – strafrechtlich möglicherweise schuldmindernde – Tatprovokation berufen. Jedenfalls führt die aus diesem Vorfall hinreichend zu schließende Verfügbarkeit harter Drogen in der Hausöffentlichkeit zu einer besonderen Attraktivität der Wohnanlage für die Drogenszene und einer unmittelbaren Gefährdung insbesondere auch jugendlicher Hausbewohner. Eine solche Gefährdung haben weder die übrigen Mieter noch der Vermieter hinzunehmen.
Einer vorangehenden Abmahnung bedürfte es hier gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht, weil der Klägerin das Risiko ihrer Erfolglosigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Falle nämlich würde über einen nicht absehbaren Zeitraum die vorgenannte konkrete Gefährdung der Hausbewohner fortbestehen.
Eine Räumungsfrist war angesichts der Dauer des Rechtsstreits und der bereits im November 2001 erfolgten Kündigung nicht zu gewähren, obwohl der Beklagte bislang keinen Ersatzwohnraum hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 7, 711, ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1485017 |
NJW-RR 2003, 944 |
NZM 2003, 553 |