Tenor
1. Der Beschluss der Versammlung vom 13.08.2019 zu Tagesordnungspunkt 10 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft am Petzinsee 32, 33, 36, 37 in Schwielowsee, Ortsteil Geltow. Zum Gemeinschaftseigentum gehört ein davor liegendes Seeufergrundstück, auf welchem sich alter Baumbestand befindet. Dort standen u.a. drei Robinien mit einem Stammumfang von ca. 1 bis 2,3 m und eine zweistämmige Erle mit einem Stammumfang von ca. 1,5 bzw. 1 m. Im Herbst 2017 bestand aufgrund des Zustands dieser Bäume eine Gefährdungslage. Bis zu jenem Zeitpunkt hatten keine Baumpflegemaßnahmen stattgefunden. Der Verwalter beantragte deshalb für die vorbezeichneten Bäume eine Fällgenehmigung. Im Rahmen eines Ortstermins am 08.09.2017 stellte eine Mitarbeiterin der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark insbesondere eine sehr schlechte Vitalität der Erle mit geringem Feintriebanteil in der Krone fest. In dem Bescheid des Landkreises Potsdam Mittelmark hieß es, ein Erhalt der Bäume sei nicht möglich, die Pflanzen gefährdeten Personen und Sachen von bedeutendem Wert, weshalb eine Genehmigung zur Fällung erteilt werde. Eine Weide solle durch einen Kronenschnitt vitalisiert werden. Die Fällgenehmigung wurde auf zwei Jahre befristet erteilt. Daraufhin beauftragte der Verwalter ein Baumfällunternehmen, welches drei der in dem Bescheid genannten Robinien fällte. Als Miteigentümer gegen die Fällung der Erle einschritten, brach das Fällunternehmen seine Arbeiten ab, nachdem Rückschnitt- und Entlastungsmaßnahmen an der Erle durchgeführt worden waren. Ein Apfel und die Erle wurden nicht gefällt.
Mit Einladung vom 30.07.2019 kündigte die Verwalterin an, es sei darüber zu beschließen, wie im weiteren mit der abgebrochenen Baumfällung vorzugehen sei. Die beschlossene Baumfällung sei durch einige Miteigentümer verhindert worden, so dass über das weitere Vorgehen beschlossen werden müsse.
Während der Eigentümerversammlung erklärte die Mitarbeiterin der Verwaltung Vanessa Fischer, hinsichtlich der Erle liege Gefahr in Verzug vor. Zu Tagesordnungspunkt 10 beschlossen die Wohnungseigentümer in der Folge mehrheitlich, die abgebrochene Baumfällung gemäß Bescheid des Landkreises Potsdam-Mittelmark fortzusetzen und ein Baumfällunternehmen zu beauftragen.
Eine Beschlussfassung darüber, wer die Kosten für die abgebrochene Fällung der Erle in Höhe von 1.576,75 EUR tragen solle, wurde vertagt.
Die Kläger behaupten, dass die Erle nach einem partiellen Rückschnitt und Entlastungsmaßnahmen wieder verkehrssicher sei.
Sie sind der Auffassung, der Beschluss sei auf unzureichender Tatsachengrundlage gefasst worden. So sei bereits aus der Beschlussformulierung zu entnehmen, dass die Wohnungseigentümer die unzutreffende Vorstellung gehabt hätten, es handele sich um eine behördlich angeordnete, zwingend vorzunehmende Baumfällung, wie sich aus der Formulierung „die abgebrochene Baumfällung gemäß Bescheid … vom 26.10. 2017 … fortzusetzen” ergebe.
Da den Wohnungseigentümern die Fällgenehmigung nicht bekannt gegeben und auch nicht ausgehändigt worden sei, sei von der Mitarbeiterin der Wohnungseigentümerverwaltung unzutreffend vorgespiegelt worden, es liege Gefahr in Verzug vor. Insoweit sei der Beschluss rechtswidrig, weil die Wohnungseigentümer das ihnen zustehende Ermessen nicht oder jedenfalls unzureichend ausgeübt hätten.
Die Kläger beantragen,
den in der Versammlung vom 23.08.2019 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, ein Erhalt der Bäume sei nicht möglich. Insbesondere sei die streitgegenständliche Erle umsturzgefährdet und weise eine immense Schräglage auf. Aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich einer Weide nur ein Kronenschnitt genehmigt worden sei, sei davon auszugehen, dass im Übrigen nur eine Fällung zweckmäßig sei.
Allein die Fällung entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.
Nach Eigentümerversammlung am 13.08.2019 ist die Klage eingegangen bei Gericht am 19.09.2019 samt Begründung. Nach Kostenanforderung durch die Geschäftsstelle am 09.10.2019 ist der Gerichtskostenvorschuss bei Gericht eingegangen am 24.10.2019.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Denn der Beschluss zur Fällung der Bäume widersprach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG. Grundsätzlich obliegt es Wohnungseigentümern, bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dazu gehört auch festzustellen, ob eine Ermessensentscheidung möglich ist oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Insoweit fehlten zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung ausreichende Anhaltspunkt...