Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.12.2012; Aktenzeichen V ZR 49/12)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010, 8 C 176/10, wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Vollstreckung aus dem oben bezeichneten Versäumnisurteils darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in S, der Beklagte ist Mieter des Geschäftslokals des Nachbargrundstücks G2 in S.

Der Beklagte verfügt über eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Parkfläche vor dem Grundstücksgebäude G2 und der dort befindenden Schaukästen.

Kunden des Beklagten nutzen die streitgegenständliche Nachbarfläche vor dem Hause der Klägerin als Parkmöglichkeit, ohne dass Einwände des Eigentümers bekannt geworden sind.

Die Klägerin plant - nach ihren eigenen Angaben - seit längerer Zeit die Durchführung von Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an der zum Grundstück G2 angrenzenden Giebelwand des Hauses G1.

An der Giebelwand befindet sich derzeit unter anderem eine Werbetafel der Firma S.

Mit Schreiben vom 07.04.2009 kündigte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht an, Arbeiten an der Giebelwand des Hauses G1 durchführen zu wollen und teilte dem Beklagten in diesem Zusammenhang mit, dass ebenfalls die Aufstellung eines Gerüst an der 6 m hohen Giebelwand beabsichtigt sei.

Im Schreiben vom 07.04.2009 (Blatt 9- 9 R GA) heißt es insbesondere:

"Namens und in Vollmacht unserer Mandantin kündigen wir daher an, dass beabsichtigt ist, folgende Arbeiten an der zu Ihrem Grundstück gelegenen Giebelseite durchzuführen:

- Abdichtungsarbeiten an der Giebelwand

- Ausbesserungsputzarbeiten,

- Erneuerung bzw. Sanierung der Dachrinnen nebst Fallrohren,

- Malerarbeiten zur Sanierung der Giebelwand.

Namens und im Auftrag unserer Mandantin dürfen wir Sie bitten, für die Durchführung der o. g. Arbeiten die Nutzung Ihres Grundstücks einschließlich des Aufstellens eines Gerüsts zu ermöglichen. Die Arbeiten werden voraussichtlichen einen Zeitraum von 14 Tage bis 3 Wochen benötigen.

...

Da unsere Mandantin beabsichtigt, mit den erforderlichen Arbeiten - für welche im Übrigen keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind - in der ersten Juniwoche 2009 zu beginnen, dürfen wir Sie höflichst um Bestätigung Ihrer Duldungsbereitschaft bis zum 25.04.2009 bitten."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes vom 07.04.2009 wird auf Bl. 9, 9R d. A. Bezug genommen.

In der Folgezeit entwickelte sich ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen den Parteien, während dessen Verlaufs keine Einigung erzielt werden konnte.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K2 - K11 (Blatt 12 - 20 GA).

Insbesondere teilte die Klägerin unter dem 02.06.2009 mit, dass der Zeitraum der beabsichtigten Arbeiten etwa 4 Wochen betrage (Bl. 11 d. A.).

Der Beklagte sah sich außerstande, das Vorhaben der Klägerin, insbesondere des Betreten und Benutzen des Grundstücks G2 zwecks Aufstellen eines Gerüsts an der Giebelwand des Hauses G1 zu dulden.

Am 15.07.2010 fand ein erfolgloser Güteversuch statt ausweislich der Erfolglosigkeitsbescheinigung bei dem Schiedsmann des Schiedsamtes X in S.

Wegen der Einzelheiten diesbezüglich wird auf Blatt 19, 19 R der Gerichtsakte Bezug genommen

Der Beklagte hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 06.10.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 28.09.2010 Klage gegen die der Firma S von der Stadt Remscheid am 01.09.2009 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer neuen Webeanlage erhoben.

Mit Bürgschaftsvertrag vom 14.03.2011 hat die Klägerin in Höhe von 25.000,00 EUR eine Bankbürgschaft der W Bank zum Ausgleich möglicher während der geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten entstehenden Schäden vorgelegt.

Wegen der Bürgschaftsurkunde wird auf Blatt 97 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet:

Sie plane an der streitgegenständlichen Giebelwand die Durchführung von erforderlichen Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, es sei beabsichtigt, Abdichtungs- und Ausbesserungs- sowie Malerarbeiten durchzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass die Klägerin auf dem Grundstück G2 in S für die Dauer von einem Monat an der Hauswand des Grundstücks G1 in S ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Hauswand des Grundstücks G1 errichtet sowie das Grundstück G2 für die Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Hauswand des Grundstücks G1 betreten und benutzen kann,

sowie,

dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt wird.

Das Amtsgericht Remscheid hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 13.12.2010, dem Beklagten zugestellt am 22.12.2010 antragsgemäß verurteilt, wegen der Einzelheiten des Versäumnisurteils wird auf Blatt 61 und 62 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Beklagte, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, hat mit am 05.01.2011 pe...

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