Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.09.2021 zu TOP 7 „Entlastung der …” wird für ungültig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenintervenientin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.460,96 EUR.
Der Streitwert wird auf 51.921,92 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Sonderumlage an die Klägerin zu 1) in Höhe von EUR sowie hilfsweise um Schadenersatz in gleicher Höhe und um die Entlastung der Verwalterin der Beklagten in der Eigentümerversammlung vom 29.09.2021.
Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft … Flurst. Nr. … und …. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein – auf mehrere Häuser aufgeteiltes – Wohn- und Geschäftshaus mit 89 Wohn- und Teileigentumseinheiten sowie 85 Stellplätzen in der Tiefgarage. Die Beklagte zu 1) wurde mit Teilungserklärung vom 30.09.1996 ausweislich der Anlage K1 gegründet. Mit dem 7. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 12.01.1998 (Anlage K2) wurde im Hinblick auf die Kostenverteilung Untergemeinschaften für jedes Gebäude und die Tiefgarage gebildet.
Die Klägerin zu 1) ist Miteigentümerin zu 348/10000 und ihr steht das Sondereigentum an der gewerblich als Taekwondo-Studio genutzten Einheit D12 zu. Sie ist damit Mitglied der Untergemeinschaft/Wirtschaftseinheit des Hauses „…”. Die Klägerin zu 2) ist Eigentümer einer Einheit im Wohn- und Geschäftshaus und Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) und zu 3). Die Klägerin zu 3) ist Teileigentümerin eines Stellplatzes in der Tiefgarage und damit Mitglied der Untergemeinschaft „Tiefgarage”.
In dem als Anlage K2 vorgelegten 7. Nachtrag zur Urkunde der Notarin … vom 30.09.1996 findet sich unter § 15 „Sonstiges” auf Seite 7 unter aa) Kostenverteilung/Stimmrecht folgender Inhalt:
„Die Kosten und Lasten, insbesondere der Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Häuser der jeweiligen Bauabschnitte tragen die jeweiligen Eigentümer der dem jeweiligen Bauabschnitt zugehörigen Einheiten jeweils alleine, das heißt unter Ausschluss der Eigentümer der anderen Bauabschnitte. Dazu werden auch getrennte Instandhaltungsrücklagen gebildet.
Ebenso obliegt die Entscheidung über alle ein einzelnes Gebäude betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Durchführung vorgenannter und sonstiger baulicher Maßnahmen jeweils den Eigentümern des betroffenen Gebäudes allein.
Maßgebend für die interne Kostentragung und das Stimmrecht sind insoweit die jeweiligen Miteigentumsanteile. […]
cc) Eigentümerversammlung
(1)
Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und alle Angelegenheiten, über die die Miteigentümer durch Beschluss zu entscheiden haben, werden gebildet:
- eine Gesamteigentümergemeinschaft
- je eine Untereigentümergemeinschaft für jedes Gebäude der einzelnen Bauabschnitte
- eine Untereigentümergemeinschaft für die Tiefgarage samt Nebenräumen
Die Gesamteigentümergemeinschaft und die Untereigentümergemeinschaften halten je eine eigene Eigentümerversammlung ab, die jedoch ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbstständigung gemeinsam stattfinden kann.
(2)
Jede Untereigentümergemeinschaft ist zuständig für alle Angelegenheiten ihrer jeweiligen Gebäude. Die Untereigentümerversammlung Tiefgarage sind entsprechend zuständig für alle Angelegenheiten der Tiefgarage samt Nebenräumen.
(3)
Die Gesamteigentümergemeinschaft ist für alle anderen Angelegenheiten zuständig, insbesondere den Außenbereich. Sie ist auch dann zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die sämtliche Miteigentümer berühren.”
Bei der Teileigentumseinheit/Wirtschaftseinheit der Klägerin zu 1) handelt es sich – teilweise – um einen erdüberdeckten Gewölbebau. In das Gewölbe und die Außenmauern drang von außen Wasser ein, was zu einer Durchfeuchtung des Gewölbes und der Wände führte und zum Eindringen von Wasser in die Gewerbeeinheit, die als Taekwondo-Studio genutzt wird.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 25.10.2017 (Az.: 8 C 262/16 WEG) wurden die Wohnungseigentümer verpflichtet, entsprechende Beschlüsse zur Sanierung des Gebäudes zu fassen. So wurde in dem Endurteil Folgendes bestimmt:
„1. Die Beklagten sind verpflichtet, hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums betreffend die Einheit D17 in der … in …, Blatt … Grundstücks Flurstück-Nr. … und … die Vornahme von fachgerechten Voruntersuchungen zu wegen Wassereintritten zukünftig drohenden Substanzschäden und zu etwaig erforderlichen Sanierungsformen zu beschließen.
2. Die Beklagten sind verpflichtet, nach den Voruntersuchungen die fachgerechte Sanierung des Gemeinschaftseigentums betreffend die Einheit D17 in … in … Blatt …, Grundstücks Flurstück-Nr. … und … jedenfalls zur Verhinderung von Feuchtigkeitseintritten von außen zu beschließen, einschließlich der Erhebung einer Sonderumlage für die aus der Sanierung resultierenden Kosten. […]”
Daraufhin fand am 09.10.2019 eine auße...