rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrges leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitgeigentümerin mit einem Miteigentumsanteil in Höhe von 222, 52/1000 in der Wohnungseigentümergemeinschaft Kranzhornstraße 5–7, 83059 Kolbermoor, Landkreis Rosenheim mit insgesamt 18 Einheiten. Sie betreibt in ihrem Sondereigentum einen Kindergarten. Die Wohnungseigentumsanlage wird von der Firma Alpina Hausverwaltung Panhans & Metzger OHG verwaltet. Das Verhältnis der Miteigentümer in dieser Wohnungseigentümergemeinschaft und damit der Parteien in diesesm Rechtsstreit wird in der Teilungserklärung des Notars Dr. Spiegelberger vom 19.12.1996 (UR-Nr. 3963 S 96) mit Nachtrag des Notars Dr. Spiegelberger vom 03.04.1997 (UR-Nr. 1041 S 97) geregelt.
In Abschnitt B Teil II § 4 dieser Teilungserklärung heißt es: § 4 Umfang der Nutzung: Der Wohnungseigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seiner Wohnung und der Mitbenutzung der zum gemeinscchafltichen Gebrauch bestimmten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen.
§ 5 regelt die Art der Nutzung, in § 5 1.2 ist geregelt: Kindergarten
Der Eigentümer des Kindergartens ist berechtigt, den Kindergarten entsprechend zu nutzen. Von dieser Nutzung ausgehende Beeinträchtigungen haben die übrigen Eigentümer zu dulden.
In Teil VII des Abschnittes B der Teilungserklärung findet sich unter § 24 – Ergänzungen – unter 2. folgende Regelung:
Die Instandhaltungskosten und Erneuerungspflichten für die im Vertragsobjekt befindlichen elektrischen Türen und Lifte sowie die vorhandenen Laubengänge sind nur von den jeweiligen Wohnungseigentümern (entsprechend der Höhe ihrer Miteigentumsanteile) zu tragen, die von den entsprechenden Anlagen erschlossen werden. Ferner wird zu § 7 ergänzend geregelt, dass die Eigentümergemeinschaft berechtigt ist, durch Beschluss, der einer Mehrheit von 80 % aller vorhandenen Miteigentumsanteile bedarf, die Nutzungskosten von Treppenhäusern und anderen Gemeinschaftseinrichtungen den Wohnungseigentümern oder den Sondereigentümern aufzuerlegen, die diese Einrichtungen tatsächlich nutzen. …
Der § 7 des Absschnittes B Teil II regelt die Instandsetzungspflichten und lautet wie folgt:
- Der Wohnungseigentümer ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die dem Sondereigentum obliegenden Gebäudeteile (§ 2 der Teilungserklärung) ordnungsmäßig instand zu halten und instand zu setzen. Die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnungsabschlusstüren, der Außenfenster und anderer Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind, sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegt, auch wenn sie sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, dem Wohnungseigentümer insoweit, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Wohnungseigentümer, seine Angehörigen oder Personen, denen er die Wohnung oder einzelne Räume überlassen hat, notwendig werden. Die Behebung von allgemeinen Schäden an Fenstern …
- Soweit sich nicht aus Absatz 1 etwas anderes ergibt, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks dem Wohnungseigentümer gemeinschaftlich; sie ist vom Verwalter durchzuführen.
In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.08.2007 wurde zu TOP 2 beschlossen, dass gemäß einem Angebot der Firma Schmidt eine Sanierung des Laubenganges im 2. Obergeschoss, der undicht war, erfolgt.
Unter TOP 3 – Finanzierung der Maßnahme zu TOP 2 – wurde beschlossen, dass die Finanzierung der Maßnahme durch Entnahme aus den Rücklagen erfolgen soll, mit 749, 40/1000 wurde dafür mit ja gestimmt, 225, 5/1000 enthielten sich der Stimme.
16 Köpfe stimmten für den Beschluss, ein Kopf enthielt sich.
Die Versammlung war mit 971, 90/1000 beschlussfähig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beschluss zu TOP 3, dessen Aufhebung sie mit ihrer Anfechtungsklage vom 11.09.2007 begehrt, rechtswidrig sei, weil die Klägerin nicht an den Kosten der Sanierung des Laubenganges beteiligt werden dürfe. Die kostentechnische Beteiligung der Klägerin stehe im Widerspruch zu den Regelungen der Teilungserklärung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Verwalterin vorgenommene Auslegung der Teilungserklärung unzutreffend sei.
Schließlich trägt die Klägerin auch vor, dass die Neueinführung der Regelung des § 16 Abs. 4 WEG bei der vorliegenden Sachlage nicht zum Tragen kommen könne, weil die Klägerin als Betreiberin eines Kindergartens unbotmäßig benachteiligt werden würde.
Die Klägerin beantragt:
Der Beschluss der WEG Kranzhornstraße 5–7, 83059 Kolbermoor zu TOP 3 ...