Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 %des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte als zuständigen Haftpflichtversicherer Ersatz restlicher immaterieller und materieller Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 11.12.2013 in Saarlouis geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit.

Am Pkw des Klägers entstand aufgrundeiner Vorfahrtverletzung der Versicherungsnehmerinder Beklagten Totalschaden. Das von ihm beauftragte Sachverständigenbüro ermittelte in einem Gutachten vom 16.12.2013 einen Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) von 12.000 EUR sowie einen Restwert von 3100 EUR (28-55 GA). Der Kläger erwarb im Juli 2014 ein Neufahrzeug zum Preis von 19.130 EUR, worin ein Mehrwertsteuerbetrag von 2854,80 EUR enthalten ist.

Das Unfallfahrzeug wurde von dem Kläger am 11.6.2013 als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 11/2006) erworben. in dem Kaufpreis von 14.000 EUR war ein Mehrwertsteuerbetrag von 2235,30 EUR enthalten (27 GA).

Die Beklagte hat mit Abrechnungsschreiben vom 22.1.2014 den Nettowiederbeschaffungswert von 11.707,32 EUR abzüglich Restwert von 3100 EUR =8607,32 EUR erstattet und nach erfolgter Ersatzbeschaffung einen Mehrwertsteueranteil von 292,68 EUR (82 GA).

Der Kläger wurde durch den Unfall verletzt. Ereignisbedingt erlitt er ein HWS-Schleudertrauma sowie eine Prellung des linken Unterarms. Er wurde vom 11.12. bis 20.12.2013 krankgeschrieben. (15,16 GA). Die Beklagte hat außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 500 EUR gezahlt.

Der Kläger ist der Auffassung,

dass ihm aufgrund der erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen zumindest ein weiteres restliches Schmerzensgeld von 500 EUR zustehe, zumal er noch rund 3 Wochen unter Kopfschmerzen und der HWS-Beeinträchtigung gelitten habe.

Des Weiteren ist er der Auffassung,

dass ihm ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Neuanschaffung eines Fahrzeuges zustehe, nachdem er ein gleichartiges Ersatzfahrzeug angeschafft habe.

Er behauptet,

der Tank seines verunfallten Pkw's sei noch ca. 1/4 gefüllt gewesen, so dass sich noch rund 30 I Benzin im Wert von 30 EUR hierin befunden hätten, wobei dieser Wert nicht in den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges eingeflossen sei.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes restliches Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2014 ;
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2884,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2014 zu zahlen;
  3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung,

dass das außergerichtlich gezahlte Schmerzensge ld zutreffend und ausreichend bemessen gewesen sei, der Kläger im Übrigen allein den Mehrwertsteueranteil des verunfallten Fahrzeuges ersetzt verlangen könne.

Bereits aus Foto 09 im Gutachten %ergebe sich, dass der Tank nicht noch zu 1/4 gefüllt gewesen sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte als zuständigen Haftpflichtversic herer gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 8 StVO, 115 WG kein Anspruch auf Ersatz restlicher immaterieller und materieller Schadensersatzansprüche zu.

1.

Im Hinblick auf die durch das Unfallgeschehen erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen erscheint das von der Beklagten außerger ichtlich gezahlte Schmerzensgeld von insgesamt 500 EUR ausreichend bemessen (§ 287 ZPO).

Der Kläger erlitt einer HWS-Distorsion Grad 1 sowie eine – leichte – Unterarmprellung links, die laut ärztlichem Bericht vom 27.1.2014 3 ambulante Behandlungen erforderten, wobei Beschwerdefreiheit am 3.1.2014 vorlag. Die von dem Kläger angegebenen Beschwerden, namentlich Kopfschmerzen und Schmerzen im HWS-Bereich sind solche,die Obiicherweise mit einer leichten HWS Distorsion einhergehen und rechtfertigen nicht die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes.

2.

Anspruch auf Ersatz geltend gemachter Benzinkosten in Höhe von 30 EUR steht dem Kläger nicht zu. Die Beklagte verweist zunächst zu Recht auf das Foto 9 im Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen, worin der von dem Kläger behauptete Füllstand des Benzintanks nicht dokumentiert ist (54 GA). Die Behauptung des Klägers, dassanlässlich dieses Fotos die Tankanzeige...

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