rechtskräftig
Tenor
Der Angeklagte ist der Untreue in 13 Fällen schuldig.
Der Angeklagte wird zu einer
Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 EUR |
verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 250 EUR, fällig jeweils am 1. eines Monats, erstmals fällig am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden übernächsten Monats zu bezahlen. Zahlt er einen Teilbetrag nicht rechtzeitig, so entfällt die Teilzahlungsbefugnis.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 266 Abs. 1; 53; 42 StGB
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
…
Entscheidungsgründe
II.
1.) bis 12.) – Az.: 3 Ds 45 Js 27050/10 …
Tatgeschehen:
1.) bis 8.):
Der … wohnhafte Angeklagte war – zuletzt aufgrund Wiederwahl im Jahr 2005 – bis zum 08.10.2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) … 24 in 74523 Schwäbisch Hall. In dieser Funktion war er insbesondere zuständig für die Verwaltung der Gelder dieser WEG. Während dieser Tätigkeit nahm der Angeklagte zu 8 verschiedenen Gelegenheiten in der Zeit vom 09.05.2006 bis zum 06.11.2009 aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses rechtsgrundlos Überweisungen zu Lasten des Kontos der WEG … bei der Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim … vor. Dabei handelte es sich überwiegend um die Begleichung von Rechnungen, denen Gegenleistungen zugrunde lagen, die anderen WEG (deren Verwalter auch der Angeklagte war) zugeflossen waren. Der Angeklagte wusste, dass er zur Vornahme dieser Zahlungen im Innenverhältnis der WEG … jeweils nicht befugt war und die WEG … mit diesen Zahlungen je nicht einverstanden sein würde. Durch diese Zahlungen entstand der WEG … jeweils ein Schaden in Höhe der vorgenommenen Zahlungen. Damit hatte der Angeklagte gerechnet und dies billigend in Kauf genommen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende unbefugte Zahlungen des Angeklagten:
- am 09.05.2006 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 311,83 EUR auf eine Rechnung der Fa. … (v. 30.04.2006), die private Tankvorgänge des Angeklagten betraf,
- am 01.06.2006 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 1.144,57 EUR auf Rechnungen der Fa. … (v. 03.03.2006 und 16.03.2006), die Leistungen am Objekt … in 74523 Schwäbisch Hall betrafen,
- am 10.04.2007 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 3.032,45 EUR auf eine Rechnung der Fa. … (v. 28.02.2007), die Leistungen am Objekt … 74405 Gaildorf betraf,
- am 07.05.2007 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen derWEG … 692,58 EUR auf eine Rechnung der Fa. … (v. 24.04.2007), die Leistungen am Objekt … in 74523 Schwäbisch Hall betraf,
- am 13.06.2007 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 4.879,00 EUR auf Rechnungen der Fa. … (v. 09.05.2007 und 06.06.2007), die Leistungen am Objekt … in 71540 Murrhardt betrafen,
- am 22.09.2008 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 3.391,96 EUR auf eine Rechnung der Fa. … (v. 11.09.2008), die Leistungen am Objekt … in 71540 Murrhardt betraf,
- am 18.06.2009 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 668,58 EUR auf eine Rechnung der Fa. … (v. 04.06.2009), die Leistungen am Objekt … in 74523 Schwäbisch Hall betraf,
- am 06.11.2009 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 1.136,88 EUR auf eine Rechnung der … die eine Haftpflichtversicherung und eine Gebäudeversicherung für das Objekt … in 74523 Schwäbisch Hall betraf.
9.) bis 12.):
Der Angeklagte überwies sich des Weiteren aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses in der Zeit vom 02.01.2006 bis zum 23.12.2009 an sich selbst Verwaltergebühren in einer solchen Höhe, die – wie der Angeklagte wusste –, den vereinbarten Umfang überschritt. Dabei wusste der Angeklagte, dass er zur Vornahme dieser Überzahlungen im Innenverhältnis der WEG … jeweils nicht befugt war und die WEG … mit diesen Überzahlungen je nicht einverstanden sein würde. Durch diese zu hohen Zahlungen entstand der WEG … jeweils ein Schaden in Höhe der vorgenommenen Überzahlungen. Damit hatte der Angeklagte gerechnet und dies billigend in Kauf genommen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende unbefugte Überzahlungen des Angeklagten:
9.) obgleich der Angeklagte wusste, dass ihm für das Jahr 2006 nur Verwaltergebühren in Höhe von 3.843,24 EUR zustanden, zahlte er an sich selbst 4.438,78 EUR und damit 640,54 EUR zuviel aus,
10.) obgleich der Angeklagte wusste, dass ihm für das Jahr 2007 nur Verwaltergebühren in Höhe von 3.942,60 EUR zustanden, zahlte er an sich selbst 4.599,72 EUR und damit 657,12 EUR zuviel aus,
11.) obgleich der Angeklagte wusste, dass ihm für das Jahr 2008 nur Verwaltergebühren in Höhe von 3.942,60 EUR zustanden, zahlte er an sich selbst 4.271,15 EUR und damit 328,55 EUR zuviel aus,
12.) obgleich der Angeklagte wusste, dass ihm für das Jahr 2009 nur Verwaltergebühren in Höhe von 3.942,60 EUR zustanden, zahlte er an sich selbst 5.585,35 EUR und damit 1.642,75 EUR zuviel aus,
Nachtatgeschehen:
Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit um eine vollständige Schadenswiedergutmachung und veranlasste zumindest im September 2010 eine Rückzahlung v...