rechtskräftig
Tenor
1. Der Beschluss zu TOP 6 Beschluss 6 der Eigentümerversammlung vom 20.09.2016: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt aufgrund der hohen Ansparsumme, eine einmalige sofortige Auszahlung an die Eigentümer der WEG aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 11,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche. Insgesamt beträgt die Auszahlung an die Eigentümer dann 6.779,85 EUR. Die jährlichen Zuführungen bleiben weiterhin bestehen.” wird für ungültig erklärt.
2. Der Negativbeschluss zu TOP 9 Beschluss 8 der Eigentümerversammlung vom 20. 09. 2016: „Die Eigentümergemeinschaft beauftragt die Verwaltung, drei Kostenangebote von Fachfirmen für die Herstellung eines DIN-gerechten Schallschutzes zwischen den Bädern der Wohnungen 4 und 5 einzuholen.” wird für ungültig erklärt. Es wird festgestellt, dass der Beschluss: „Die Eigentümergemeinschaft beauftragt die Verwaltung, drei Kostenangebote von Fachfirmen für die Herstellung eines DIN-gerechten Schallschutzes zwischen den Bädern der Wohnungen 4 und 5 einzuholen.” positiv zustande gekommen ist.
3. Der Negativbeschluss zu TOP 9 Beschluss 9 der Eigentümerversammlung vom 20.09.2016: „Die Eigentümergemeinschaft beauftragt die Verwaltung, ein Sachverständigengutachten auf Kosten der Gemeinschaft in Höhe von 1.000,00 EUR einzuholen zu der Frage, ob der Schallschutz nach DIN zwischen den Bädern der Wohnungen 4 und 5 gewährleistet ist. Im Falle der Nichteinhaltung der DIN-Vorschriften soll die Verwaltung beauftragt werden, drei Angebote von Fachfirmen einzuholen zu den Kosten, die mit der Herstellung eines DIN-gerechten Schallschutzes zwischen den Bädern der Wohnungen 4 und 5 erforderlich sind.” wird für ungültig erklärt.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 16.838,08 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in W.
In der Eigentümerversammlung vom 27.09.2016 wurden die aus dem Protokoll, Anlage K 5, Bd. I Blatt 44 ff. der Akte, ersichtlichen Beschlüsse gefasst.
Die Kläger tragen vor, zu der Treppenreinigung seien nicht drei Angebote vorgelegt worden und das Protokoll gebe das Abstimmungsverhalten falsch wieder. Die Kläger hätten gegen die Beauftragung gestimmt. Der Beschluss sei außerdem mangels konkretem Leistungsverzeichnis des Angebots zu unbestimmt.
Die Parteien führen einen weiteren Rechtsstreit über die Dämmung des Daches, Az. 12 C 399/14 WEG). Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beschluss über die Rückzahlung aus der Instandhaltungsrücklage wegen der zu erwartenden Kosten unwirksam ist.
Die Kläger tragen weiter vor, die zwischen den Bädern der Wohnungen 4 und 5 befindliche Wand entspreche nicht den Schallschutzbestimnungen bei Errichtung des Gebäudes.
Die Kläger begehrten zunächst auch Feststellung der Ungültigkeit von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwaltungsbeirats. Nach Anerkenntnis hat das Gericht insofern Teilanerkenntnisurteil erlassen.
Die Kläger haben weitere Anträge bezüglich der Nutzung des Treppenhauses und des Rückbaus von Terrassen zurückgenommen.
Die Parteien haben den Antrag der Kläger auf Beschlussersetzung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen zuletzt,
- den Beschluss zu TOP 2 Beschluss 3 der Eigentümerversammlung vom 27.09.2016: „Die Eigentümergemeinschaft wählt mehrheitlich Frau S. und Herrn P. bis auf Widerruf in den Verwaltungsbeirat (2 Einzelbeschlüsse).” für ungültig zu erklären.
- den Beschluss zu TOP 6 Beschluss 6 der Eigentümerversammlung vom 20.0 9. 2016: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt aufgrund der hohen an Sparsumme eine einmalige sofortige Auszahlung an die Eigentümer der WEG aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 11,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche. Insgesamt beträgt die Auszahlung an die Eigentümer dann 6.779,85 EUR. Die weiteren jährlichen Zuführungen bleiben weiterhin bestehen.” für ungültig zu erklären.
- den Negativbeschluss zu TOP 9 Beschluss 8 der Eigentümerversammlung vom 20. 09. 2016: „Die Eigentümergemeinschaft beauftragt die Verwaltung, drei Kostenangebote von Fachfirmen für die Herstellung eines DIN-gerechten Schallschutzes zwischen den Bädern der Wohnungen 4 und 5 einzuholen.” für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss: „Die Eigentümergemeinschaft beauftragt die Verwaltung, drei Kostenangebote von Fachfirmen für die Herstellung eines DIN-gerechten Schallschutzes zwischen den Bädern der Wohnungen 4 und 5 einzuholen.” positiv zustande gekommen ist.
- den Negativbeschluss zu TOP 9 Beschluss 9 der Eigentümerversammlung vom 20.09.2016: „Die Eigentümergemeinschaft beauftragt die Verwaltung, ein Sachverständigengutachten auf Kosten der Gemeinschaft in Höhe von 1.000,00 EUR einzuholen zu der Frage, ob der S...