Tenor
1.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.533,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für Mietwagenkosten. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und besitzt eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von 3 Verkehrsunfällen entstanden sind. Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an und traten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Sie ist bei diesen 3 Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden voll eintrittspflichtig.
Die Klägerin übersandte der Beklagten 3 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise beglich. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Forderungen wird auf die S. 3-4 der Klageschrift (Bl. 3 f. d.A.) und die Tabellen S. 8-10 der Klageschrift (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. Dabei macht die Klägerin nicht in allen Fällen die Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen geltend. Vielmehr geht sie bei der Klage von den in den Tabellen (Bl. 8 ff. d.A.) errechneten Maximalsummen aus, sofern diese niedriger liegen als die Summe der ursprünglich an die Geschädigten geschriebenen Rechnungen. Bei ihrer Berechnung der Maximalsummen legt die Klägerin jeweils die entsprechenden Werte der als Anlage beigefügten Schwacke-Listen 2008 zugrunde, auf den reinen Mietwagenpreis erhebt sie zusätzlich einen Aufschlag von 20%. Bei dem Klagebetrag handelt es sich um die Summe der auf den Seiten 8 ff. d.A. fettgedruckten Restbeträge unterhalb der jeweiligen Tabelle.
In dem Schadensfall 3 errechnete der Sachverständige, welcher das verunfallte Fahrzeug begutachtete eine Reparaturdauer von 6 Tagen, eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Werktagen, Reparaturkosten in Höhe von 10.932,74 EUR und einen Wiederbeschaffungswert von 5.900,00 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei deren Berechnung an der Rechtsprechung, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten berechnet werden darf. Hierauf dürften - so die Auffassung der Klägerin - die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen des Vermieters auf Basis der Schwacke-Liste hinzugerechnet werden.
Die Klägerin beantragt mit der, der Beklagten am 07.05.2010 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an 3.533,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.954,41 EUR seit dem 22.02.2010, aus 1.194,94 EUR seit dem 19.04.2010 und aus 384,05 EUR seit dem 09.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wehrt sich im Wesentlichen gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Mietwagenkosten und vertritt die Ansicht, der Klägerin stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu. Eine Untersuchung des Fraunhofer - Instituts habe ergeben, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten "Normaltarife" deutlich zu hoch seien. Eine Anmietung der hier fraglichen Fahrzeuge sei tatsächlich erheblich günstiger möglich. Die Schwacke-Liste weise Tarife ohne Haftungsreduzierungen als Normalpreis aus, obwohl der Normalpreis eine entsprechende Haftungsreduzierung mit entsprechender Selbstbeteiligung mit enthalten müsse. Die seitens Fraunhofer eingeholten Angebote enthielten bereits eine Haftungsbefreiung. Daher sei diese nicht gesondert erstattungsfähig. Hinsichtlich des Aufschlags von 20 % habe die Klägerin nicht näher dargelegt, dass dieser gerechtfertigt und aus betriebwirtschaftlichen Gründen geboten sei. Dagegen spreche, dass das Ersatzfahrzeug in dem Fall 3 einige Zeit nach dem Unfall angemietet worden sei, so dass kein Zeitdruck bestanden habe. Zudem verbiete sich ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif auch generell. Die Zustell- und Abholkosten seien nicht erstattungsfähig, da diese nicht erforderlich gewesen wären. Die Gebühr für Winterreifen sei nicht ersatzfähig, weil die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Da unklar sei, ob die verunfallten Fahrzeuge vollkaskoversichert gewesen seien, sei eine Vollkaskoversicherung nicht ersatzfähig. Wegen der Schonung der verunfallten Fahrzeuge müsse sich die Klägerin einen ersparten Eigenaufwand - auch bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges, die bestritten wird...