Leitsatz (amtlich)
Im Bußgeldverfahren sind das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Vergütungsforderung des Herrn Rechtsanwalt N.S. in Höhe von restlichen 23,80 EUR gemäß Rechnung vom 14.10.2010 - Rechnungsnummer 201 000 .0478 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.
Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von der Vergütungsforderung in Höhe von 23,80 EUR
Die Freistellungsklage ist zulässig. Der Klägerin sind die Anwaltskosten in Höhe der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von dem Rechtsanwalt in Rechnung gestellt worden. Ihr gegenüber wird eine Forderung geltend gemacht, welche die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages für sie tragen muss, daher kann sie die Versicherung auf Freistellung der gegenüber ihr geltend gemachten Forderung verklagen.
Bei der anwaltlichen Vertretung im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und in nachfolgenden gerichtlichen Bußgeldverfahren handelt es sich um die Vertretung verschiedener Angelegenheiten, so dass die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV 7002 zum RGV zweimal anfällt.
Wie das Landgericht Konstanz (vgl. Urteil vom 11.12.2009 ZfSch2010, 167 f. zur Begründung zutreffend ausgeführt hat:
"legt dies schon die Ausgestaltung der für die Vertretung in Bußgeldsachen entstehenden Gebühren in Teil 5 der Anlage 1 zum RVG nahe. Dort sind die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug in einzelnen Unterabschnitten gesondert dargestellt. Für die jeweilige Vertretung fallen gesonderte Gebühren an. Hinzu kommt, dass erhebliche Parallelen zu den Regelungen des § 17 Ziffer 1 und Ziffer .9 RVG bestehend, die dafür sprechen, in der vorliegenden Konstellation von verschiedenen Angelegenheiten zu auszugehen. Das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entspricht in Struktur und Ausgestaltung eher dem Verwaltungsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG als dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren."
Dem schließt sich das erkennende Gericht an, es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen und daher die Pauschale zweimal anfällt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, abweichende zivilgerichtliche Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk ist nicht bekannt, § 511 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
AGS 2011, 325 |
AGS 2011, 325-326 |
NJW-Spezial 2011, 444 |