Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 222,40 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basissatz seit dem 24.10.2003 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger können von den Beklagten Ersatz der durch die Baumfällarbeiten entstandenen Kosten verlangen.
Die Beklagten sind ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages verpflichtet, die Betriebskosten gemäß der Anlage zum Mietvertrag zu tragen.
Unter Ziffer 9. der Anlage zum Mietvertrag sind die Kosten der Gartenpflege aufgeführt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind im Rahmen der Kosten der Gartenpflege auch die Kosten für das Fällen des Baumes ansatzfähig.
Zu den Kosten der Gartenpflege zählen grundsätzlich die gesamten Kosten, die für die Pflege und Unterhaltung einer Gartenfläche anfallen (vgl. Schmid/Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 556 BGB Rn. 156).
Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten für das Auslichten oder Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume (vgl. Schmid/Futterer a.a.O., Rdnr. 157).
Nach dem Inhalt des vorgerichtlichen Schreibens des Klägers vom 11.10.2002 erfolgte die Entfernung des Baumes zwar nicht deshalb, weil dieser morsch gewesen wäre, sondern weil dieser zu nahe am Gebäude stand und Schäden durch das Wurzelwerk zu befürchten waren.
Dennoch handelt es sich bei der Entfernung des Baumes um eine Maßnahme im Rahmen der Gartenfplege, da zur Gartenpflege auch die Entfernung von Gewächsen gehört, die aufgrund ihres Wachstums nicht mehr an dem konkreten Standort verbleiben können.
Da hier lediglich ein einzelner Baum gefällt wurde, liegt auch keine Umgestaltungsmaßnahme des Gartens vor. Es liegt vielmehr eine Maßnahme vor, die im Rahmen der Gartenpflege erfolgt ist und daher nach dem Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten die Gartenpflege selbst durchgeführt haben. Hieraus folgt nicht, dass die Kläger verpflichtet gewesen wären, die Maßnahme von den Beklagten durchführen zu lassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Kläger ihre Entscheidungsfreiheit darüber, ob und wie die Maßnahmen durchgeführt werden, auf die Beklagten hätten übertragen wollen.
Die Kläger konnten somit die Kosten für das Fällen des Baumes als Nebenkosten auf die Beklagten abwälzen.
Soweit die Beklagten vortragen, die Kosten seien überhöht, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagten hätten hier im einzelnen darlegen müssen, warum ihrer Meinung nach die in Ansatz gebrachten Kosten nicht gerechtfertigt gewesen wären.
Die Kläger haben grundsätzlich die Kosten für die Baumfällarbeiten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung geltend zu machen.
Die Kläger haben jedoch vorgetragen, dass die Nebenkostenabrechnung bereits erstellt gewesen sei und dann – zeitnahe zur Nebenkostenabrechnung – die Kosten für die Baumfällarbeiten als Nachforderung erhoben worden seien.
Aus dem in der Akte befindlichen Schriftwechsel, insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.05.2003, ergibt sich, dass die Nebenkosten für das Jahr 2002 abgerechnet wurden und sich ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten ergeben hat.
Da somit die Nebenkosten bereits abgerechnet waren und die Beklagten auch nicht mit einem Rückzahlungsbetrag rechnen konnten, bestehen bezüglich der nachträglichen Geltendmachung der durch die Baumfällung entstandenen Kosten keine Bedenken.
Die Beklagten können gegenüber der Klageforderung auch nicht mit den behaupteten Gegenansprüchen aufrechnen. Diese haben zwar vorgetragen, dass durch Arbeiten der Firma … am Dachfenster im Obergeschoss umfangreiche Reinigungsarbeiten erforderlich geworden wären.
Inwieweit tatsächlich Verschmutzungen entstanden sind, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten jedoch nicht entnehmen. Es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang Reinigungsarbeiten erforderlich gewesen sind.
Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Kläger dem Grunde nach zum Ersatz von Reinigungskosten verpflichtet wären, ist ein möglicher Anspruch jedenfalls nicht der Höhe nach nachvollziehbar dargetan, so dass dieser nicht der Klageforderung entgegen gehalten werden kann.
Die Beklagten sind somit zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages verpflichtet.
Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1770671 |
ZMR 2004, 829 |