Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden den Antragstellern auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf EUR 6.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.)
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin als Verwalterin der Eigentumswohnanlage … die Zustimmung zu der Veräußerung des im Antrag genannten Wohnungseigentums an die Zeugen ….
Die Antragsteller sind ideelle Miteigentümer des im Antrag genannten Wohnungseigentums. Mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag über Wohnungseigentum nebst Auflassung vom 23.06.2000 (Nr. … der Urkundenrolle für … des Notars …) verkauften die Antragsteller das im Antrag genannte Wohnungseigentum an die Zeugen … und ließen ihr Eigentum gleichzeitig auf. Nach § 22 der Teilungserklärung vom 16.09.1982 (Nr. … der Urkundenrolle für … des Notars …) Bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere dann, wenn begründete Zweifel bestehen, daß der Erwerber oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person sich in die Hausgemeinschaft einfügen. Mit Schreiben vom 22.10.2000 versagte die Beklagte die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums.
Mit Beschluss vom 08.06.2001 (TOP 6) lehnte die Wohnungseigentümerversammlung einstimmig die Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums durch die Antragsteller an die Zeugen … ab.
Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegnerin verweigere ohne erheblichen Grund die Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums insbesondere deshalb, weil die Zeugen … behindert seien und unter Betreuung ständen.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Veräußerung des im Wohnungsgrundbuch der Antragsteller von … Band … Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums, nämlich 263,50/10.000 Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flurstücke … und … Flur … Gemarkung …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung … im zweiten Obergeschoß links Nr. … des Aufteilungsplanes und mit Keller Nr. … des Aufteilungsplanes und dem Sonemutzungsrecht an dem offenen Einstellplatz Nr. … des Aufteilungsplanes an die Eheleute … gem. Kaufvertrag vom 23.06.2000 (UR … des Notars …) als Verwalter zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin beantragt
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin, die unter Hinweis auf den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.06.2001 auf die ihr fehlende Befugnis zur Erteilung der Zustimmung verweist, behauptet unter Darlegung der genauen Daten und Zeiten, die Zeugen … und ihre Hausangehörigen störten den Hausfrieden erheblich. So gehe von den Zeugen … eine erhebliche Störung der Ruhezeiten aus, die sich seit ihrem Einzug in die Eigentumswohnung seit November 2000 über das ganze Jahr 2001 und 2002 hinziehe. In der Wohnung der Zeugen … werde durch Aufschlagen des Bechers extrem laut geknobelt, die Zeugen … schrieen sich und ihre Kinder in extremer Lautstärke an, sie trampelten laut im Hausflur, wobei dies alles insbesondere zu den Ruhezeiten geschehe.
Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 06.11.2001, Bl. 163 ff. d.A. und 12.02.2002, Bl. 211 ff. d.A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.)
Der grundsätzlich zulässige Antrag der Antragsteller ist nicht begründet.
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin als Verwalterin der Eigentumswohnanlage keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung ihres im Antrag genannten Wohnungseigentums an die Zeugen … aus § 12 Abs. 2 WEG i.V.m. § 22 Nr. 1 b im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 16.09.1982, der einzigen in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG darf die – nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarte – Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohneigentums nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. § 22 Nr. 1 der hier erheblichen Teilungserklärung vom 16.09.1982 bestimmt in zulässiger Weise, daß die Zustimmung insbesondere dann zu versagen ist, wenn begründete Zweifel bestehen, daß der Erwerber ode eine zu seinem Hausstand gehörende Person sich in die Hausgemeinschaft einfügen (b). Diese Voraussetzungen für eine Versagung der Zustimmung durch die Antragsgegnerin als Verwalterin sind hier erfüllt, so daß die Antragsteller im Umkehrschluß von der Verwalterin die Erteilung der Zustimmung nicht mehr verlangen können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Oberzeugung des Gerichts fest, daß sich die Zeugen … und ihre zum Hausstand gehörenden Kinder nicht in die Hausgemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage einfügen, was einen wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmung darstellt. Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang auf die Umstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Durch die Zeugen … und ihre Familienangehörigen, die bere...