Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger nach einem Gegenstandswert von 4.600 EURO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EURO sofern nicht die Beklagten in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger schlossen am 31.10.1978 mit dem Rechtsvorgänger der – Beklagten einen Mietvertrag über die Wohnung … Das Mietverhältnis begann mit dem 01. November 1978.
Mit Schreiben vom 16.10.2001, dem Beklagten am gleichen Tag zugegangen, kündigten die Kläger das Mietverhältnis. Mit Schreiben vom 16.10.2001 bestätigten die Beklagten den Klägern die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.10.2002.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Feststellung dahingehend in Anspruch, dass das streitbefangene Mietverhältnis durch die Kündigung vom 16.10.2001 zum 31.01.2002 beendet sei.
Sie tragen dazu vor, die Beklagten würden die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.10.2001 unberechtigterweise verweigern. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde im vorliegenden Fall die Kündigungsfrist des § 573 c BGB Anwendung. Der Mietvertrag vom 31.10.78 enthalte keine entgegenstehende Vereinbarung, da hier insoweit kein ausgehandelter Vertrag vorliege. Ein aushandeln sei nur dann anzunehmen, wenn der Verwender die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung abändern oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stelle, bzw. dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräume, mit der zumindest realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Es fehle aber dann an einem Aushandeln, wenn der Vermieter dem Mieter die Klauseln nur erläutere und diese sie angesichts der vermeintlich zutreffenden Erläuterungen zwangsweise akzeptieren müsse. Deshalb liege kein einzelvertraglicher, ausgehandelter eigenständiger Mietvertrag zwischen den Parteien vor, sodass die Regelung des $ 573 c BGB Anwendung finde. Der Auffassung der Beklagten, das es egal sei, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder eine vertragliche Vereinbarung handle, könne nicht gefolgt werden.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass das Mietverhältnis, … 16.10.2001 zum 31.01.2002 beendet sei.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen dazu vor, die Regelung des § 573 c Abs. 1 BGB gelte uneingeschränkt auch für Mietverträge, die ab dem 01.09.2001 abgeschlossen worden seien, nicht jedoch für den hier vorliegenden Vertrag aus dem Jahre 1978. Im vorliegenden Fall gelte die in § 2 des Mietvertrages vereinbarte Regelung, nach der das Mietverhältnis erst zum 31.10.2002 beendet werden könne. § 573 c Abs. 4 BGB sei mit Rücksicht auf die Übergangsregelung gem. Artikel 229 § 3 Abs. 10 BGB nicht anwendbar, da die Kündigungsfristen im konkreten Fall vor dem 01.09.2001 durch Vertrag vereinbart worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen.
Die Kündigung der Kläger vom 16.10.2001 ist lediglich geeignet das Mietverhältnis zum Ablauf des 31.10.2001 zu beenden.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien hat unstreitig am 01. November 1978 begonnen. Bei Ausspruch der Kündigung vom 16.10.2001 waren deshalb der Überlassung des Wohnraumes mehr als 10 Jahre verstrichen, sodass von den Klägern bei Ausspruch der Kündigung am 16.10.2001 gem. § 565 BGB alte Fassung in Verbindung mit Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB eine 12 monatige Kündigungsfrist zu beachten war, denn gem. Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist die Anwendbarkeit von § 572 c Abs. 4 BGB neue Fassung ausgeschlossen, da die Parteien hier die Kündigungsfristen vor dem 01.09.2001 durch Vertrag vereinbart haben.
§ 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Formularmietvertrages enthält insoweit die eindeutige Vereinbarung, dass das Mietverhältnis von jeder Partei mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann und sich nach 5,8 und 10 jähriger Mietdauer die Kündigungsfristen beider Vertragsparteien jeweils um drei Monate verlängern.
Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die in Artikel 229 § 3 10 EGBGB enthaltene Regelung beziehe sich lediglich auf Individualverträge und nicht auf Formularverträge, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen, da die vorgenannte Regelung lediglich eine vertragliche Vereinbarung erwähnt und auch Formularmietverträge vertragliche Vereinbarungen sind.
An einer vertraglichen Vereinbarung könnte es allenfalls fehlen, wenn den § 2 des Mietvertrages kein vertraglicher Regelungsinhalt beizumessen wäre, sondern lediglich als Information oder Hinweis auf die bestehende Rechtslage aufzufassen wäre. Der zwischen den Parteien formularmäßig abgeschlossene Mietvertrag ist insgesamt eine vertragliche Vereinbarung im Rechtssinn. Damit ist sein gesamter Inhalt, auch der umstrittene § 2 eine vertragliche Vereinbarung. Dabei ist unschädlich, dass diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht, denn es ist den Parteien unbenommen, ob sie ...