Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,61 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25/100, die Beklagte zu 75/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO).
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 535 BGB in Verbindung mit den Vereinbarungen des Mietvertrages Zahlung restlicher Nebenkosten für die Kalenderjahre 2001 und 2002 in Höhe von 111,16 Euro beanspruchen.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Die Klägerin hat der Beklagten für 2001 und 2002 Nebenkostenabrechnungen erteilt, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 92,18 Euro bzw. 56,35 Euro zu Lasten der Beklagten schließen, sodass sich insgesamt ein Nachzahlungsbetrag von 148,53 Euro ergibt.
Unwidersprochen hat die Beklagte, die insoweit auch entsprechende Banküberweisungsbelege vorgelegt hat, auf die Restnebenkosten für 2001 und 2002 insgesamt 36,92 Euro gezahlt, sodass ein Restnachzahlungsbetrag von 111,61 Euro zu Lasten der Beklagten verbleibt.
Soweit die Beklagte einwendet, die Kosten für die Wasseraufbereitungsanlage sei nicht umlegungsfähig, vermag sie damit nicht durchzudringen. Unstreitig sind nach den mietvertraglichen Vereinbarungen die Kosten der Wasserversorgung auf die Mieter umlegungsfähig. Gemäß § 27 1,2 der zweiten Berechnungsverordnung gehören dazu auch die Kosten für den Betrieb einer hauseigenen Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Unstreitig verfügt das Mietobjekt über eine entsprechende Wasseraufbereitungsanlage. Derartige Anlagen dienen regelmäßig dazu, u.a. auch den Kalkgehalt des Wassers zu regulieren und verfolgen den Zweck, die Leitungssysteme und sonstige Wasserverbraucher wie z.B. Waschmaschinen, Spülmaschinen und Warmwasserbereitungsgeräte vor Verkalkung zu schützen. Mit Rücksicht darauf dienen sie regelmäßig der Verbesserung der Wasserqualität.
Soweit die Beklagte ferner einwendet, für das Kalenderjahr 2001 seien die Kosten der Heizungswartung nicht nachgewiesen, hat die Klägerin nunmehr durch Vorlage der entsprechenden Rechnung der Firma … vom 2.2.2001 nachgewiesen, dass in 2001 insoweit umlegungsfähige Kosten von insgesamt 108,80 Euro angefallen sind und damit insgesamt die Höhe der Position „Wartung/Heizung” aus der Abrechnung vom 30.07.2002 für 2001 der Höhe nach belegt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286,288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1766913 |
WuM 2004, 567 |