Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger – der zusammen mit den Beklagten die „…” bildet bzw. jedenfalls bei Rechtshängigkeitseintritt gebildet hat – wendet sich im Wege der Beschlussanfechtungsklage gegen die am 06.05.2017 unter den Tagesordnungspunkten 3 und 9 gefassten Mehrheitsbeschlüsse über die (Gesamt- und Einzel) Abrechnung für 2016 und über den Wirtschaftsplan 2017. Für den Wortlaut der angegriffenen Beschlüsse wird auf die Klageschrift vom 02.06.2017 – dort Seite 4 (BI. 60 d.A.) und Seite 7 (BI. 63 d.A.) – Bezug genommen.
Zuletzt hat der Kläger seine Beschlussanfechtungsanträge um einen Hilfsfeststellungsantrag ergänzt. Insoweit ist auf den Schriftsatz vom 22.02.2018 (BI. 197 ff. d.A.), vorgelegt im Verhandlungstermin vom 23.02.2018, zu verweisen.
Der Kläger ist der Aufassung, dass die angegriffene Beschlussfassung – über die Jahresrechnung – zumindest sinngemäß auch eine inhaltliche Billigung und „Nachgenehmigung” einer als solcher unstreitigen Rücklagenentnahme durch die Verwalterin beinhalte. Diese Billigung widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und könne daher keinen Bestand haben. Im Jahr 2016 sei einstimmig beschlossen worden, die in Rede stehende Maßnahme – die Einrichtung von WLAN-Anschlüssen für die einzelnen Wohnungen – über eine Sonderumlage nur der konkret betroffenen bzw. begünstigten Miteigentümer, zu denen der Kläger unstreitig nicht zählt, zu finanzieren. Insoweit hat der Kläger die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 30.04.2016 (Anlage K 3 = BI. 100 ff. d.A.) vorgelegt. Tatsächlich habe aber die Verwaltung die Investitionskosten der Instandhaltungsrücklage entnommen und damit alle Miteigentümer – auch den Kläger – mit Kosten belastet. Das sei in der Jahresrechnung für 2016 so ausgewiesen. Der hier in erster Linie angefochtene Beschluss über die „Billigung” der Jahresrechnung für 2016 sei daher angreifbar. Es sei nicht zulässig gewesen, die Kosten der „IHR” zu entnehmen.
Der Kläger beantragt,
- die unter den Tagesordnungspunkten 3 und 9 der Eigentümerversammlung vom 06.05.2017 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären;
- hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.04.2016 unter TOP 6 – Beschlussantrags-Nr.: 65-2016 – nach wie vor Gültigkeit hat und die Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage laut Gesamt- und Einzelabrechnung 2016 in Höhe von 5.008,95 EUR für die „Installation + Hardware Internetversorgung” diesem Beschluss nicht entspricht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage – betreffend den Hauptantrag – abzuweisen.
Zum Hilfsantrag haben die Beklagten ausdrücklich keinen Klageabweisungsantrag gestellt, Die näheren dahingehenden Einzelheiten ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2018, auf die verwiesen wird.
Die Beklagten halten den Hilfsantrag bereits für unzulässig. Es fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
Der Hauptantrag sei unbegründet. Der angefochtene Beschluss – über die Jahresrechnung – beinhalte keine inhaltliche „Nachgenehmigung” der Rücklagenentnahme. Er sei daher nicht fehlerhaft.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan für 2017, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages – über den infolge Bedingungseintrittes zu erkennen war – unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Da der Hilfsantrag bereits unzulässig ist, war über ihn trotz der insoweit bestehenden Säumnis der Beklagten (vgl. §§ 333, 495 Abs. 1 ZPO) durch kontradiktorisches (Prozess-) Endurteil zu erkennen, nicht durch Versäumnisurteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 331 Rdnr. 15, m.w.N.). Sofern man insoweit einen vorherigen Hinweis des Gerichts für notwendig erachtet (offenlassend BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – IV ZR 330/06, NJW-RR 2008, 1649 [Juris; Tz. 5]), ist dieser vorliegend in der Sitzung vom 23.02.2018 erteilt und protokolliert worden. Der Kläger selbst hat betont, dass es im Fall einer Unzulässigkeit des Hilfsantrages auf die Säumnis der Beklagten in Bezug auf diesen Antrag nicht ankomme.
1.
Der Hauptantrag ist unbegründet. Sowohl der Beschluss über die Jahresrechnung für 2016 als auch derjenige über den Wirtschaftsplan für 2017 begegnen rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die wiederholten und eingehenden Hinweise vom 16.11.2017 (BI. 149 f. d.A.), 15.12.2017 (...