Leitsatz (amtlich)
1. Die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten an einen Mietwagenunternehmer im Umfang der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten ist jedenfalls seit dem Inkrrafttreten des RDG wirksam.
2. Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung in eigenem Namen aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, diese ist aber gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei (entgegen Amtsgericht Stuttgart, Urt. vom 29.07.2010, 44 C 198/10, Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 268/04 zu Art. 1 § 5 RBerG).
3. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer haben darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Tarif als der Normaltarif nach Eurotex-Schwacke ohne weiteres zugänglich war (Anschluss an BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08).
Nachgehend
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 4.11.2009 in W.-B.
Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw Suzuki, WN - NI 502 sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WN - M 1306. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr aus Unachtsamkeit auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der Zedentin auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einzustehen hat.
Für die Zeit des beschädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, konkret für den Zeitraum 5.11.2009 bis 14.11.2009.
Am 5.11.2009 unterzeichnete die Geschädigte eine "Abtretung und Zahlungsanweisung", die sich in Ablichtung als Anlage K 2 bei den Gerichtsakten befindet. Wegen des genauen Inhalts der Abtretungserklärung wird auf diese Anlage Bezug genommen. Wörtlich heißt es in der vorformulierten Abtretungserklärung: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (es folgt der Firmenname der Klägerin) ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet." Die Klägerin hat diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 9.11.2009 angenommen.
Die Klägerin stellte der Zedentin vom 5.11.2009 bis 14.11.2009 einen Mietwagen zur Verfügung und erteilte am 25.11.2009 Rechnung über 1.246,41 EUR, die sie im Original an die Zedentin und in Kopie an die Beklagte übersandte.
Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR.
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht die Differenz zwischen der der Kundin in Rechnung gestellten Summe und der Teilzahlung geltend, sondern reduziert die Forderung auf einen "Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels sowie Hinzurechnung eines Zuschlags für im Einzelfall anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen. Den von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR, wegen dessen Berechnung auf Bl. 12 der Akten verwiesen wird, vermindert um die Zahlung der Beklagten in Höhe von 575,00 EUR, macht die Klägerin geltend.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Sie vertritt die Auffassung, dass - anders als unter Geltung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes - nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1.7.2008 das Vorgeh...